Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht und versuchter Blutschande verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 590/67
- Datum
- 22.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz braucht nicht ohne Weiteres ein weiteres Sachverständigengutachten anzuordnen, wenn das Tatgericht die vorhandenen gutachterlichen Aussagen und die Darlegungen des Beschuldigten widerspruchsfrei und nachvollziehbar als widerlegt angesehen hat.
Eine behauptete psychische Störung rechtfertigt eine Strafmilderung nur, wenn sie substantiiert festgestellt und ihr Einfluss auf Verantwortlichkeit oder Schuld hinreichend dargelegt ist.
Bei tragfähiger tatrichterlicher Feststellung mehrerer schwerwiegender Sexualdelikte gegen eine abhängige Person ist die Wahl der Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens von der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Berufungsgericht verletzt kein Recht, wenn es aus der Gesamtschau der tatrichterlichen Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein behaupteter Schutz- oder Rechtfertigungsgrund vorliegend nicht ursächlich für die Tathandlungen gewesen sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 20. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 590/67 in der Strafsache gegen den Bauarbeiter ██████ Ernst, geboren ████████ ██ 1919 in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Juni 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Blutschande zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Mit ihren Einzelausführungen wendet sich die Revision nur dagegen, dass das Landgericht dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB nur mit Rücksicht auf den Alkoholeinfluss, nicht aber auch wegen einer „paranoiden Entwicklung“, die zu einer „überwertigen Idee“ geführt habe, zugebilligt hat. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt. Er lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Auch gegen den Strafaussprach bestehen entgegen der Meinung der Revision und der Auffassung der Bundesanwaltschaft keine rechtlichen Bedenken.
1. Die Revisionsrüge, das Landgericht habe von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hören müssen, ist unbegründet.
Das Revisionsvorbringen geht davon aus, dass der Angeklagte seine Tochter Ursula vor vermeintlichen Nachstellungen seines Sohnes Helmut habe schützen wollen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Vahlhaus gründen sich auf die Angaben des Angeklagten, der dies geltend gemacht hat. Widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze hat aber das Landgericht dargelegt, dass die Verfehlungen des Angeklagten an seiner Tochter Ursula nicht darauf beruhen können, dass er seine Tochter vor unsittlichen Belästigungen durch ihren Bruder habe schützen wollen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte nicht nur einmal – wie er allerdings behauptet hatte – seine Tochter an der Brust betastet hat, um festzustellen, wie sie sich zu derartigen Handlungen verhalte. Er hat vielmehr nach der rechtlich einwandfrei zustande gekommenen Überzeugung des Landgerichts seine Tochter so und in noch viel schwerer wiegender Weise in einer Vielzahl von Fällen unsittlich belästigt und dabei sogar in drei Fällen seinen entblößten Geschlechtsteil in die Scheide seiner Tochter einzuführen versucht. Er hat seine Verfehlungen an seiner Tochter mehrmals auch im Eßzimmer bei Gelegenheiten begangen, bei denen selbst nach seiner Vorstellung seiner Tochter von ihrem Bruder keine Gefahr drohen konnte. Überdies hat er sich auch sonst wie ein Mann verhalten, der in seine Tochter verliebt und auf sie eifersüchtig ist. Unter diesen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, das der Sachverständige Dr. Vahlhaus zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat, als widerlegt angesehen hat.
Das Landgericht hatte daher keinen Anlass, durch Anhörung eines weiteren Sachverständigen der Frage nachzugehen, wie es um die Verantwortlichkeit des Angeklagten stünde, wenn er wirklich sein strafbares Verhalten gegenüber seiner Tochter deswegen begangen hätte, um sie vor den nach seiner Meinung drohenden Belästigungen durch seinen Sohn zu schützen. Eine solche Absicht des Angeklagten war nach der Überzeugung des Landgerichts nicht der Grund für seine Verfehlungen.
2. Auch sachlich-rechtlich können die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft konnte das Landgericht aus den von ihm angeführten Gründen die Strafe dem § 174 StGB entnehmen und auf eine Gefängnisstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten erkennen. Im Übrigen ist der Angeklagte durch diese Strafe, die einer Zuchthausstrafe von einem Jahr kraft Gesetzes gleichsteht (§ 21 StGB), nicht beschwert.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Hürxthal |