Aufhebung wegen fehlender Zueignungsabsicht beim Rückfalldiebstahl – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 590/57
- Datum
- 02.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkenntnisse deutscher Gerichte in der sowjetischen Besatzungszone sind grundsätzlich als inländische Urteile zu behandeln und können als rückfallbegründende Vorstrafen berücksichtigt werden; die Herbeiziehung der Vorakten ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte die Verurteilungen anerkennt und keine begründeten Zweifel vorträgt.
Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB muss bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme vorliegen; unbestimmte oder nachträgliche Angaben des Täters über das weitere Verhalten genügen nicht, um diese Absicht zu belegen.
Ist die Zueignungsabsicht nicht nachgewiesen, sind alternative Tatbestandsbewertungen (z.B. Unterschlagung) oder die Anwendung spezieller Vorschriften (z.B. § 248b StGB) zu prüfen.
Die Aufhebung eines Teilurteils kann die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch die aufgehobene Verurteilung beeinflusst worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 29. August 1957
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Helmut Willi ███ ███ ███ ███ ██ in [REDACTED] geboren am [REDACTED], Untersuchungshäftling wegen Diebstahls i. R. u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 29. August 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlichem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fall III des Urteils) verurteilt worden ist. Ferner wird der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Rückfalldiebstahls sowie wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) und mit vorsätzlichem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner hat das Landgericht angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrens- und von sachlichem Recht.
I. Verletzung von Verfahrensrecht
Die Revision rügt, das Landgericht habe die Akten früherer Strafverfahren gegen den Angeklagten nicht beigefügt, um sich aus ihnen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die in der sowjetischen Besatzungszone erfolgten Verurteilungen des Angeklagten wegen Diebstahls eine ausreichende Grundlage für eine Rückfallverurteilung böten. Dies wird im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils behandelt.
II. Verletzung von sachlichem Recht
Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Rückfalldiebstahls und wegen schweren Rückfalldiebstahls, beide begangen am 9. Mai 1957, lassen im Schuldsprach keinen Rechtsirrtum erkennen. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen für den strafschärfenden Rückfall festgestellt, nachdem der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift die Verurteilungen des Kreisgerichts Zossen vom Juni 1954 und vom 7. April 1955 wegen Diebstahls anerkannt hatte. Erkenntnisse der deutschen Gerichte der Sowjetzone in Strafsachen werden in der Bundesrepublik als Urteile inländischer Gerichte angesehen und, wenn auch mit gewissen hier nicht Platz greifenden Einschränkungen, anerkannt, so dass gegen ihre Berücksichtigung als rückfallbegründende Bestrafungen im Sinne der §§ 244, 264 StGB im Allgemeinen keine Bedenken zu erheben sind (vgl. BGHSt 5, 364, 365). Die Revision hat von den beiden genannten Urteilen des Kreisgerichts ███ lediglich 4 Ds 56 a/55 mit der Anführung angegriffen, der Angeklagte sei zu Unrecht bestraft. Das reicht aber nicht aus, um Zweifel an der Rechtsbeständigkeit dieses Urteils zu erwecken. Dem Landgericht brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Vorakten Ds 60/54 und 4 Ds 56 a/55 des Kreisgerichts Zossen herbeizuziehen. Dies ist in der Hauptverhandlung auch nicht beantragt worden.
2. Rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) und mit vorsätzlichem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fall III des angefochtenen Urteils).
Nach dem Sachverhalt war dem Angeklagten bekannt, dass der Schlossergeselle [REDACTED] im Schuppen der Familie [REDACTED] in Schwarmstedt ein Kraftrad untergestellt hatte.
Als er in der Nacht vom 3./4. Mai 1957 die Gastwirtschaft [REDACTED] in Schwarmstedt in angetrunkenem Zustand verlassen hatte, riss er mit Gewalt das an einer Krampe hängende verschlossene Vorhängeschloss aus der Tür des Schuppens, erbrach in diesem eine weitere Tür, indem er deren Bretter löste, schob das Kraftrad heraus und befuhr mit diesem die Straße nach Niedersticken. Er fuhr dabei auf der linken Straßenseite, in Schlangenlinien und war infolge des zuvor genossenen Alkohols nicht mehr imstande, das Kraftrad sicher zu führen. Nachdem der Angeklagte 6 bis 7 km zurückgelegt hatte, geriet er bei Begegnung mit einem Radfahrer auf den linken Sommerweg und stürzte mit dem Kraftrad. Dieses blieb beschädigt liegen. Der Angeklagte kam ins Krankenhaus (UA S. 4).
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, er habe das Kraftrad nicht behalten, sondern mit ihm nur zu einer Tanzveranstaltung in Niedersticken fahren wollen; er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was dann weiter mit dem Kraftrad geschehen solle; wahrscheinlich hätte er es irgendwo in Niedersticken stehen lassen.
Das Landgericht legt dazu dar, der Angeklagte habe nach seiner Einlassung bei der Wegnahme des Kraftrades keinesfalls die Absicht gehabt, es dem Eigentümer auf jeden Fall zurückzubringen oder diesem die Wiederinbesitznahme zu ermöglichen; das Kraftrad sei also dem Zugriff des Eigentümers derart entzogen gewesen, dass dieser es nicht ohne Weiteres wieder hätte an sich nehmen können. Damit habe der Angeklagte wie ein Eigentümer über das Kraftrad verfügt und sich dieses rechtswidrig zugeeignet.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht hinreichend dargelegt. Zueignungsabsicht im Sinne von § 242 StGB bedeutet nach feststehender Rechtsprechung den unmittelbar darauf gerichteten Willen des Täters, eine fremde Sache in das eigene (wirtschaftliche) Vermögen zu verbringen. Diese Absicht muss schon bei der Wegnahme vorhanden sein, wie der Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt. Bei dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs muss es der Täter daher in diesem Zeitpunkt dem Zufall überlassen wollen, ob der Eigentümer sein Fahrzeug wieder bekommt (BGH NJW 1953, 838 Nr. 22).
Dass der Angeklagte bei der Wegnahme des Kraftrades einen derartigen verbrecherischen Willen gehabt habe, kann aus dem Sachverhalt nicht gefolgert werden. Ging das Landgericht, der Einlassung des Angeklagten entsprechend, davon aus, dass dieser bei der Wegnahme des Kraftrades sich keine bestimmte Vorstellung darüber gemacht habe, was schließlich mit dem Kraftrad geschehen solle, so konnte es auch keine Schlüsse auf die Willenshaltung des Angeklagten ziehen. Dass eine Zueignungsabsicht im Augenblick der Wegnahme des Kraftrades beim Angeklagten bestanden habe, ist mithin nicht dargelegt. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, wahrscheinlich würde er das Kraftrad in Niedersticken haben stehen lassen: mit dieser nachträglichen Angabe ist die Willensrichtung des Angeklagten im Augenblick der Wegnahme nicht gekennzeichnet, so dass aus dieser Einlassung des Angeklagten auf seine Zueignungsabsicht ebenfalls keine Folgerungen gezogen werden können.
Der Angeklagte hatte mithin nicht wegen schweren Diebstahls des Kraftrades verurteilt werden dürfen. Das Urteil ist insoweit, einschließlich der tateinheitlichen Verurteilung aus §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen, um der Strafkammer Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen über den inneren Tatbestand im Zeitpunkt der Wegnahme des Kraftrades, besonders auf Grund der äußeren Umstände des Vorgangs, anzustellen.
Falls diese nicht zur Verurteilung wegen Diebstahls führen sollten, so wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 248b StGB vorliegen. In Betracht kommt aber auch Unterschlagung, wenn eine Zueignung nach der Wegnahme festgestellt werden kann.
3. Die Aufhebung des Urteils in diesem Falle rechtfertigt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafen in den übrigen Fällen durch diese Verurteilung beeinflusst worden sind.
Bei seinen Darlegungen zum erneuten Strafausspruch wird das Landgericht erkennen lassen müssen, ob es die dritte Verurteilung des Angeklagten durch das Kreisgericht Zossen vom Mai 1956 wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Zuchthaus in seine Strafzumessung schärfend einbezieht oder nicht (UA S. 7). Diese Verurteilung ist ohne Bedeutung, soweit es sich um die Feststellung handelt, ob die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls vorliegen, da die beiden anderen Verurteilungen des Kreisgerichts Zossen den Rückfall bereits begründen (UA S. 6).
Für die Strafzumessung kann das angesichts der Schwere der am 4. Mai 1956 abgeurteilten Straftat jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Die Verhängung der Sicherungsmaßnahme muss die Strafkammer ohnehin neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe erneut entscheiden (BGHSt 7, 180, 182).
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