Revision: Tateinheit bei gleichzeitigem Missbrauch mehrerer Kinder - Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/98
- Datum
- 24.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitigen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Sexualkontakten mit mehreren Kindern liegt Tateinheit vor und nicht mehrere selbständige Taten (§ 176 Abs. 1 StGB).
Ergibt sich im Revisionsverfahren, dass festgestellte Tatgeschehen tateinheitlich zu werten sind, ist der Schuldspruch insoweit zu ändern.
Bei Aufhebung oder Änderung des Schuldspruchs, die den Strafausspruch betrifft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Rechtsfolgen und Kosten an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Der neue Tatrichter hat im Rahmen der erneuten Entscheidung auch die Verhältnismäßigkeit des Vollzugs von Untersuchungshaft zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stendal, 28. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 589/98 vom 24. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Juli 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der a) Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, hiervon in vier Fällen in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die festgestellten Missbrauchshandlungen des Angeklagten als neun selbständige Taten gewertet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand:
Nach den Feststellungen kam es bei vier Gelegenheiten zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber den Kindern Rosanna und Anika P., wobei in jedem dieser Fälle die Kinder sich zuvor gemeinsam entkleideten und im Anschluss zeitgleich oder abwechselnd den Angeklagten im Genitalbereich berührten, bzw. der Angeklagte seinerseits im unmittelbaren Wechsel sexuelle Handlungen an den beiden Kindern vornahm (Fälle II. 1.-2., 3.-4., 5.-6., 7.-8. der Urteilsgründe). Bei einem derartigen Geschehensablauf, in welchem es gleichzeitig oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge zu Sexualkontakten gemäß § 176 Abs. 1 StGB mit mehreren Kindern kommt, ist jedoch – wie der Revisionsführer und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben – jeweils Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 2; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 25; Tröndle, StGB 48. Aufl. vor § 52 Rn. 3).
Unter Berücksichtigung des weiteren festgestellten Falles, in welchem das Kind Rosanna P. allein betroffen ist (Fall II. 9. der Urteilsgründe), liegen somit lediglich fünf tatmehrheitlich begangene Taten nach § 176 Abs. 1 StGB vor, wobei den vier ersten Missbrauchstaten jeweils zwei tateinheitlich konkurrierende Fälle zugrunde liegen.
Die Schuldspruchänderung zwingt hier zur Aufhebung der in den Fällen II. 1.-8. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt auch die im Fall II. 9. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (= Einsatzstrafe) auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen insgesamt zu befinden. Dieser wird auch die Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der weiteren Untersuchungshaft zu prüfen haben.
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