Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung von vollendet zu versuchtem sexuellen Missbrauch; Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 589/97
Datum
13.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall von vollendet auf versucht, da keine Feststellungen zu unmittelbarem Körperkontakt oder zu den Voraussetzungen des §176 Abs.5 StGB vorlagen. Dadurch wurden die Einzelstrafe für diesen Fall und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes sind Feststellungen erforderlich, die unmittelbaren Körperkontakt oder die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 StGB ergeben.

2

Fehlen diese Feststellungen, kann bei tragender Beweiswürdigung ein Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 1, 6 StGB bestehen bleiben.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern dem Angeklagten hierdurch kein entgegenstehender Verteidigungsnachteil entsteht (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

4

Die Aufhebung eines einzelnen Strafausspruchs kann die Aufhebung des Gesamtausspruchs zur Folge haben und erfordert gegebenenfalls die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 589/97 vom 13. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juni 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist; in den Aussprüchen über die Einzelstrafe b) im Fall II 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen zum Fall II 5 der Urteilsgründe „versuchte“ der Angeklagte, sein Glied in den Mund des geschädigten Kindes zu stecken, das in dieser Nacht zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau im Ehebett geschlafen hatte. Nähere Einzelheiten des Geschehens werden nicht mitgeteilt. Das Landgericht hat lediglich weiter festzustellen vermocht, dass das Kind dabei „mehrmals (seinen) Kopf hin und her bewegte“ und dass der Angeklagte bei seinem Vorhaben von seiner Ehefrau gestört wurde (UA 8, 15).

Wie die Revision zu Recht rügt, trägt das geschilderte Tatgeschehen nicht die Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes (vgl. hierzu BGHSt 41, 242), denn ihm ist weder zu entnehmen, dass es zu einem unmittelbaren Körperkontakt gekommen ist (§ 176 Abs. 1 StGB), noch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 StGB festgestellt. Es trägt jedoch auf der Grundlage einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (UA 9, 10, 15) den Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 6 StGB).

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat das Urteil entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge-

änderten Schuldspruch nicht anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die im Falle II 5 verhängte Einzelstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, denn es ist auszuschließen, dass diese von der aufgehobenen Strafe beeinflusst sind. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 5 zieht jedoch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic