Aufhebung wegen Nichtverlesung des Eröffnungsbeschlusses; Zurückverweisung im Meineidsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 589/65
- Datum
- 21.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nach § 243 Abs. 2 StPO a.F. ist zwingend; ihre Unterlassung begründet in der Regel die Revision, sofern nicht bei einfachem Sachverhalt die Verlesungszwecke offenkundig nicht gefährdet sind.
Die Verlesung eines aufgehobenen früheren Urteils kann die gesetzliche Pflicht zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht ersetzen und kann bei Schöffen Verwirrung über Umfang und Gegenstand der Entscheidung hervorrufen.
Der Inhalt einer Urkunde kann in der Hauptverhandlung auch ohne förmliche Verlesung festgestellt werden, etwa dadurch, dass er dem Betroffenen vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wird.
Zur Begründung von Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot) genügt nicht die bloße Bezugnahme auf frühere Urteile; die maßgeblichen Tatsachen müssen in den Urteilsgründen einzeln dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 31. Mai 1965
Rubrum
in der Strafsache gegen ██████████ █████ ████, geboren ███, ██, wegen Meineids u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1964 wegen Meineids und Hehlerei unter Hinbeziehung mehrerer in anderen Urteilen ausgesprochener Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil wegen Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafausspruch. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen derselben Straftaten unter Einbeziehung der früher anderweitig erkannten Einzelstrafen erneut zur gleichen Strafe verurteilt und die gleichen Nebenstrafen und Maßnahmen verhängt. Die Revision des Angeklagten führt wiederum wegen eines Verfahrensfehlers zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 249 StPO, die darauf gestützt wird, dass das vom Angeklagten im Offenbarungseidverfahren beschworene Vermögensverzeichnis in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Der Inhalt dieser Urkunde konnte, auch soweit es auf ihren Wortlaut ankam, auf andere Weise als durch Verlesung festgestellt werden, z. B. dadurch, dass er dem Angeklagten vorgehalten und von ihm als richtig bestätigt wurde (BGHSt 6, 141, 143). Dass dies nicht geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer sieht ferner einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, dass zu Beginn der Hauptverhandlung das Urteil des Landgerichts vom 24. Juni 1964 und das Urteil des Bundesgerichtshofs verlesen worden sind. Diese Rüge wäre begründet, wenn die Verlesung Beweiszwecken gedient hätte. Sollten aber dadurch das Gericht und die Prozessbeteiligten über den bisherigen Gang und den Stand des Verfahrens unterrichtet werden, so wäre die Verlesung hierfür ein zulässiges und geeignetes Mittel gewesen (RG DR 1931, 2825; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 – 5 StR 285/57). Die Ansicht des Verteidigers, dass ein aufgehobenes Urteil in derselben Sache nur zum Beweis der Einlassung des Angeklagten in der früheren Hauptverhandlung oder zum Zwecke eines Vorhalts an den Angeklagten oder einen Zeugen verlesen werden dürfe, ist irrig (Löwe-Rosenberg-Geier, § 249 StPO Anm. 5).
Indessen braucht diese Rüge nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Beschwerdeführer mit Recht beanstandet, dass der Eröffnungsbeschluss in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Dadurch ist die zwingende Verfahrensvorschrift des § 243 Abs. 2 StPO a. F. (Art. 14 Abs. 9 StPOÄG vom 10. Dezember 1964) verletzt worden.
Hierauf kann das Urteil auch beruhen. Durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses sollen die Richter über den Umfang des Prozessstoffes und die von ihnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigenden geschichtlichen Vorgänge unterrichtet und in die Lage versetzt werden, schon während der Verhandlung ihr Augenmerk auf das zu richten, worauf es in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung für die Entscheidung ankommt (BGHSt 8, 283 und die dort angeführten Urteile). Daher begründet die Nichtverlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Regel die Revision. Nur wenn bei einem tatsächlichen und rechtlich einfachen Sachverhalt die Zwecke, denen die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses dient, offensichtlich nicht gefährdet werden, mag gegebenenfalls angenommen werden können, dass sich der Fehler auf das Urteil nicht ausgewirkt hat (RG JW 1938, 3293). Eine solche Besonderheit liegt hier nicht vor. Vor allem war die Verlesung des früheren Urteils des Landgerichts nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebene Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen, weil das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids aufgehoben war. Seine Verlesung konnte daher, da die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses unterblieb, insbesondere bei den Schöffen Verwirrung und Unklarheit über den Umfang und den Gegenstand ihrer Entscheidung hervorrufen. Diese Bedenken treffen auch auf die Verlesung der Entscheidung des Revisionsgerichts zu. Da der Senat das landgerichtliche Urteil allein wegen Nichtbeachtung einer Verfahrensförmlichkeit aufgehoben, im Übrigen aber nur Hinweise für die neue Verhandlung gegeben hatte, konnte bei den Schöffen der Eindruck entstehen, dass die tatsächlichen Feststellungen und die daran geknüpfte rechtliche Würdigung auch für die erst zu treffende Entscheidung verbindlich sein sollten. Es kann daher sehr wohl sein, dass sie nicht mit der nötigen Unbefangenheit der neuen Hauptverhandlung folgten und deren Ergebnisse nicht unvoreingenommen würdigten.
Da das Urteil somit wegen dieses Verfahrensmangels nicht aufrechterhalten werden kann, braucht die Sachrüge nicht erörtert zu werden. Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass zur Begründung des Berufsverbots weder die Bezugnahme auf frühere Urteile noch die formelhafte Wendung genügt, der Angeklagte habe die in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten „größtenteils“ unter Missbrauch seines Berufes als Handelsvertreter begangen. In den Urteilsgründen müssen die Tatsachen im Einzelnen angeführt werden, aus denen das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Taten unter Missbrauch seines Berufes begangen hat. Auch sonst ist eine Bezugnahme auf Feststellungen eines in demselben Verfahren ergangenen Urteils unzulässig, soweit es aufgehoben worden ist.
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