Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei widersprüchlicher Wahllichtbildvorlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 588/92
- Datum
- 07.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen Aussagen einer Zeugin zur Unbeeinflusstheit einer Wahllichtbildvorlage muss das Tatgericht in den Urteilsgründen darlegen, aus welchen Gründen es eine der Aussagen für zutreffend hält; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
Ob eine Wahllichtbildvorlage vorschriftsmäßig und ohne Beeinflussung durchgeführt wurde, ist für ihren Beweiswert von entscheidender Bedeutung.
Stützt sich eine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage einer Zeugin, deren Darstellungen wesentliche Widersprüche aufweisen, und begegnet das Gericht diesen Widersprüchen nicht hinreichend, kann das Urteil nicht bestehen und ist aufzuheben.
Fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit widersprüchlichen Belastungs- und Entlastungsangaben in den Urteilsgründen, begründet dies einen Revisionsgrund, der die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 588/92 vom 7. Januar 1993 in der Strafsache gegen Mustapha Hassan geboren am █████████ 1965 in █████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1993 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht mehr bedarf.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten ist im Wesentlichen die Aussage des Tatopfers, der Zeugin Handel. Diese hat in einer ersten Hauptverhandlung am 14. April 1992 ausgesagt, bei der Lichtbildvorlage zur Ermittlung des Täters habe der diensttuende Polizeibeamte seinerzeit auf ein Bild gezeigt und ihr erklärt, das könne vielleicht der Täter gewesen sein; darauf habe sie geantwortet: „Das war er“.
Diese Aussage hat die Strafkammer in der jetzigen Hauptverhandlung als „bereits erwiesen“ angesehen, so dass sie einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachging (UA 14).
Im Gegensatz dazu führt die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung (UA 12) aus, die Zeugin habe die ihr vorgelegten Bilder mehrfach der Reihe nach „ohne eine Beeinflussung“ durchgesehen. Im Hinblick auf die hiervon abweichende Aussage der Zeugin in der früheren Hauptverhandlung führt die Strafkammer aus, die Zeugin habe Einzelheiten der Lichtbildvorlage nicht mehr richtig in Erinnerung gehabt (UA 13). Gleichzeitig führt sie an, auch der Polizeibeamte habe keine konkrete Erinnerung an die Wahllichtbildvorlage (UA 11).
Schließlich folgt die Strafkammer der Zeugin nicht, soweit sie von ca. zwanzig ihr vorgelegten Lichtbildern spricht und davon, den Angeklagten auf einem „Brustfoto“ erkannt zu haben. Diese „Unsicherheiten“ betreffen nach Auffassung der Strafkammer „nur Details“ und sind nach langer Vernehmungsdauer und sich immer wieder steigernder Nervosität gemacht worden und deswegen nicht sehr zuverlässig (UA 11).
Wie die Revision zu Recht beanstandet, lässt das Urteil die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass die maßgebliche Tatzeugin über die Frage der unbeeinflussten Lichtbildvorlage zwei einander ausschließende Aussagen gemacht hat. Der Beweiswürdigung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Strafkammer sich für eine der beiden Möglichkeiten entschieden hat. Ihr kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es sich insoweit nur um Abweichungen in „Details“ gehandelt habe; vielmehr ist die Frage, ob eine Wahllichtbildvorlage vorschriftsmäßig und ohne jede Beeinflussung vonstatten gegangen ist, von entscheidender Bedeutung für ihren Beweiswert.
Danach kann das Urteil keinen Bestand haben.
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