Revision aufgehoben: unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei älterem Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 588/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei älteren Angeklagten ist bei Verdacht auf altersbedingte Enthemmung oder Hirnabbau die Möglichkeit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB in die Prüfung der Schuldfähigkeit einzubeziehen.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das tatbestandliche und schuldrechtliche Prüfprogramm nicht mit der gebotenen Gründlichkeit geführt wurde und daher eine vollständige Abklärung der Schuldfähigkeit fehlt.
Bei der Strafzumessung und Schuldfähigkeitsbeurteilung ist zwischen verminderter Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholeinfluss und solchen Ursachen wie altersbedingtem geistigen Abbau zu unterscheiden; dies kann erhebliche Auswirkungen auf Tatvorwürfe und Strafhöhe haben.
Der unmittelbare Eindruck aus der Hauptverhandlung reicht bei Verdacht altersbedingter Enthemmung oft nicht aus, sodass gegebenenfalls sachverständige Untersuchungen bzw. weitere Aufklärung erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 15. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 588/68 in der Strafsache gegen ████ aus ███████, dort geboren, den Rentner Franz ██████ wegen Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zu den Einwänden der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Sachverhalt braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil die Sachrüge aus einem anderen Grund zur Aufhebung des Urteils führt.
Das Landgericht hat zwar eingehend und rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte nicht infolge von Trunkenheit zurechnungsunfähig war. Mit der hier ebenfalls nicht fernliegenden Möglichkeit, dass der Angeklagte für seine Tat wegen eines beginnenden altersbedingten Hirnabbaus nicht oder nur beschränkt verantwortlich ist, hat es sich jedoch nicht mit der gebotenen Gründlichkeit auseinandergesetzt. Es hat dazu nur ausgeführt, die Hauptverhandlung habe für eine altersbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine Anzeichen ergeben. Der zur Tatzeit im 67. Lebensjahr stehende Angeklagte ist bisher noch nie durch Unzuchtshandlungen mit Kindern aufgefallen und hat auch sonst ein strafreies Leben geführt. Er hat sich in einer für altersbedingte Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem kleinen Kind vergangen. In solchen Fällen ist, wie der Senat wiederholt betont hat (BGH NJW 1964, 2213), eine altersbedingte Enthemmung, also eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB, auch dann in Betracht zu ziehen, wenn der Angeklagte geistig geordnet erscheint und auch sonst keine äußeren Auffälligkeiten bietet. Auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung allein kann daher in diesen Fällen kaum ein zuverlässiges Bild von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gewonnen werden. Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Es hat zwar zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er bei der Tat infolge Alkoholwirkung nicht voll zurechnungsfähig war. Für die Strafzumessung kann es jedoch von Bedeutung sein, ob die verminderte Zurechnungsfähigkeit nur auf Alkoholeinfluss oder auch auf altersbedingten geistigen Abbauerscheinungen beruht. Nach den bisherigen Feststellungen ist überdies nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass der Angeklagte für seine Tat überhaupt strafrechtlich nicht verantwortlich ist, mag dies auch nach der Sachlage nicht sehr wahrscheinlich sein. Daher muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
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