Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und versuchtem Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 588/54
Datum
20.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt. Er rügte, das Amtsgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, die Beeidigung zu verweigern, und verlangte Berücksichtigung bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: § 451 ZPO begründet keine Hinweispflicht, eine Milderung lag im Ermessen des Gerichts. Abschreckungsgründe sind als Strafzumessungsgrund zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 451 ZPO begründet keine allgemeine Pflicht des Gerichts, den Vernehmungszeugen oder Beteiligten vor einer Beeidigung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Beeidigung zu verweigern.

2

Das Unterlassen eines solchen Hinweises begründet nicht automatisch einen Anspruch auf mildernde Umstände; die Berücksichtigung bleibt dem Ermessen des Tatrichters vorbehalten.

3

Bei Eidesdelikten kann die gebotene Abschreckung der Allgemeinheit als strafschärfender Gesichtspunkt in die Strafzumessung eingehen, soweit dies auf konkreten Umständen beruht und nicht lediglich die abstrakten Tatbestandsmerkmale wiederholt.

4

Rechtsfehler sind nicht gegeben, wenn das Gericht zur Begründung strenger Strafen auf die Bedeutung wahrheitsgemäßer Aussagen für die Rechtspflege hinweist, sofern die tatbestandlichen und individuellen Umstände berücksichtigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Platzarbeiter Paul K. aus K. M. H., geboren am [1895] in ███████, Kreis G. C., wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Fo. in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. August 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten Unterhaltsrechtsstreit der Heidemarie ███ vor dem Amtsgericht in Recklinghausen am 26. September 1951 bewusst wahrheitswidrig eidlich bekundet, er sei als Wehrmachtsangehöriger nie in Mohrungen gewesen und habe auch keinem Standortzug in Mohrungen angehört.

Der Tatrichter hat ihn deshalb wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsschrift ist sinngemäß dahin auszulegen, dass er das Rechtsmittel durch seinen dazu ermächtigten Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Er trägt in dieser vor, das Amtsgericht habe ihn belehren müssen, dass er die Beeidigung verweigern könne. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt. Der Tatrichter habe dies bei der Strafzumessung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ihm mildernde Umstände zu bewilligen seien, berücksichtigen, zum mindesten sich hiermit auseinandersetzen müssen.

Die Revision ist unbegründet.

Es ist nicht zutreffend, dass das Gericht ihm mildernde Umstände deshalb habe bewilligen müssen, weil er nicht auf die Möglichkeit, die Beeidigung zu verweigern, hingewiesen worden sei. Eine Pflicht zu einem Hinweis hat rechtlich nicht bestanden, da § 451 ZPO eine solche nicht begründet.

Unter diesen Umständen bestand auch keine Pflicht des Tatrichters, diesen Umstand bei der Strafzumessung zu erwägen. Ob das Gericht das Interesse des Angeklagten am Ausgang des Rechtsstreits nach den gegebenen Umständen mildernd berücksichtigen wollte, hatte es nach seinem Ermessen zu entscheiden.

Ferner ergeben sich durchgreifende Bedenken im vorliegenden Fall auch nicht dagegen, dass das Landgericht erwogen hat, die Gerichte seien bei der Wahrheitsfindung auf Zeugen- und Parteiaussagen in erheblichem Maße angewiesen, daher gebiete die Sicherheit der Rechtspflege die Verhängung strenger Strafen bei Verstößen gegen die Wahrheitspflicht.

Zwar können Gründe, die zur Aufstellung des Tatbestandes und zur gesetzlichen Strafdrohung geführt haben, für die Strafzumessung nicht herangezogen werden. Diese kann nicht auf die abstrakten Merkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes, deren Bedeutung der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens, also auch bei der Anordnung der Mindeststrafe, berücksichtigt hat, sondern grundsätzlich nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalles gestützt werden. Hier hat jedoch das Gericht den Gesichtspunkt nur zur näheren Begründung der rechtlich nicht beanstandenden Erwägung, dass die Allgemeinheit vor der Begehung von Eidesdelikten abgeschreckt werden müsse, verwertet.

Dr. AugustinEngelsLang-Hinrichsen
KrummeSeibert