Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung — Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/85
- Datum
- 28.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung des Urteils ist geboten, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler enthält, die das Ergebnis beeinflussen können.
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen sind einschränkende oder ergänzende Angaben (z.B. ‚Wie lange sein Bart ab ist, kann ich nicht sagen‘) zu berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Die Richtigkeit von Niederschriften aus anderen Verfahren darf nicht unterstellt werden; ihre Übereinstimmung mit tatsächlichen Äußerungen muss festgestellt werden.
Rechtsfehler, die alle Angeklagten betreffen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Gesamtwürdigung.
Bei Alibibehauptungen über äußere Merkmale ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Veränderung des Erscheinungsbildes die Aussage erklären kann.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 17. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 58/85 in der Strafsache gegen
1. Dieter Wilhelm ██, geboren am 8. ██ 1962 in ███, 2. Kornelia Josefa ████, geboren am ██ 1958 in ███, 3. Uwe Walter Eckhard ██████, geboren am 3. ██ 1953 in ████,
wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist.
Die Angeklagten bestätigten dem wegen Einbruchsdiebstahls angeklagten Jonny ███████ ein Alibi und erklärten dabei, ███ habe am Tattag keinen Bart getragen. Die Angaben über dessen Barttracht waren nach der Überzeugung der Jugendkammer falsch. Ihre Überzeugung davon leitet sie in erster Linie (UA 18) daraus her, dass der Angeklagte ████████ in einer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, an einem bestimmten Tag nach der Tat habe ███ seinen Bart „nicht mehr“ getragen (UA 20). Der an sich mögliche Schluss des Landgerichts, ███ habe sein Aussehen erst nach der Tat verändert, beruht auf einer unvollständigen Würdigung der Aussage ████████. Dieser hatte hinzugefügt: „Wie lange sein Bart ab ist, kann ich nicht sagen“ (UA 8). Der Zusatz konnte, wenn er inhaltlich zutraf, die Bedeutung der davor gemachten Äußerung abschwächen. Damit musste sich die Jugendkammer deshalb auseinandersetzen.
Rechtsfehlerhaft ist auch die – wohl lediglich als Indiz verwendete – Erwägung, die Aussage des Angeklagten ██ ██████ sei jedenfalls insoweit falsch, als er bekundet habe, ███ sei immer glatt rasiert gewesen (UA 21). Das Landgericht entnimmt diese Äußerung der Niederschrift über die Hauptverhandlung gegen ███████ vor dem Schöffengericht. Ob die Niederschrift insoweit richtig ist, stellt es aber nicht fest. Auf einen Beweisantrag der Verteidigung hatte es das Gegenteil als wahr unterstellt (UA 23).
Die Rechtsfehler betreffen alle Angeklagten und nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird die vorhandenen Beweistatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen haben. Dabei wird auch dem im Urteil nicht erörterten Umstand Beachtung zu schenken sein, dass der Geschäftsführer auf einem Lichtbild ██████ als den Täter des Einbruchsdiebstahls erkannt hatte. Der Senat weist ferner auf § 157 StGB hin.
Hürxthal Knoblich Hürxthal für den in Urlaub ortsabwesenden Richter Ruß
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