Antrag auf Prozeßkostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 587/92
- Datum
- 21.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren und setzt in jeder Instanz die erneute Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; hierfür ist grundsätzlich der vorgeschriebene Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu verwenden.
Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann nur in besonderen Fällen genügen und erfordert im neuen Antrag eine ausdrückliche Bezugnahme.
Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung ist nicht erforderlich, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten, wenn die Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe lediglich zur Entgegnung einer Revisionsbegründung begehrt und keine entscheidungserheblichen Einwände vorträgt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 587/92 vom 21. Dezember 1992
in der Strafsache gegen Rolf Werner Wilhelm aus █████, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Dezember 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht.
Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
| Salger | Nehm | Tepperwien | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |