Revision: Aufhebung wegen Einbeziehung vorläufig eingestellter Einzelfälle (§154a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/78
- Datum
- 26.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fälle, die gemäß § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurden, sind nach § 154a Abs. 3 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und dürfen ohne Wiedereinbeziehung nicht Gegenstand eines Schuldspruchs sein.
Wird ein ausgeschiedener Einzelfall dennoch in den Schuldspruch einbezogen, ist der Schuldspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann zulässig erhoben, wenn sie die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt; andernfalls bleibt sie unzulässig.
Die Unterlassung, für eine Tat eine Einzelstrafe festzusetzen, berechtigt den Angeklagten nicht zwingend zur Beanstandung, wenn hiergegen kein entsprechender Vortrag gerichtet wird; eine nachträgliche Berichtigung des Urteils ist nicht stets zulässig oder erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 31. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 58/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Klaus Dieter W. aus F[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1954, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 1977 in den Fällen II 18 und II 21 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils fortgesetzten Diebstahls in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat in den Fällen II 18 und II 21 Erfolg, im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten in den Fällen II 18 und II 21 jeweils wegen eines in fortgesetzter Handlung begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (UA 12 unter IV 1 ad). In beiden Fortsetzungstaten ist je ein Einzelakt enthalten (Fall II 18 b: Diebstahl zum Nachteil E[REDACTED] und Fall II 21 b: versuchter Diebstahl zum Nachteil Otto ████), der in der Hauptverhandlung vom 31. August 1977 gemäß § 154a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde (Bd. IV Bl. 1270 d. A.; vgl. UA 12, wo der Fall 21 b fälschlicherweise als 21 bezeichnet ist).
Hierdurch waren die beiden Einzelfälle aus dem Verfahren ausgeschieden und durften ohne Wiedereinbeziehung gemäß § 154a Abs. 3 StPO nicht mehr zum Gegenstand des Schuldspruchs werden. Das Urteil ist daher in den Fällen II 18 und II 21 mit den Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Daß die Strafkammer im Urteil für die Tat II 6 keine Einzelstrafe festgesetzt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Insoweit ist jedoch eine Berichtigung des Urteils nicht zulässig und erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 – 3 StR 165/74; Kleinknecht, 33. Aufl. § 267 StPO Rdn. 38).
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