Treffer
BGH Beschluss

Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und Wiedereinsetzung – Zurückverweisung an OLG Hamm

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 587/76
Datum
02.12.1976
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung und legt Rechtsmittel nach Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl ein. Zentral ist, ob die laienhafte Bezeichnung "Revision" als Berufung zu verstehen ist und ob die beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war. Der BGH sieht die Fristversäumnis wegen der falschen Belehrung als unverschuldet an und verweist die Sache an das OLG zurück, damit zunächst die Vorinstanzen über die Wiedereinsetzung und die richtige Rechtsmittelqualifikation entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung laienhafter Eingaben erfolgt nach dem Gesamtzusammenhang; die Bezeichnung "Revision" kann als Berufung im Sinne des Rechtsmittels zu verstehen sein, wenn der Wortlaut und der Zweck der Eingabe dies nahelegen.

2

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die auf ein unzutreffendes Formular verweist und das tatbestandsmäßige Rechtsmittel unerwähnt lässt, macht die Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 44 Satz 2 StPO in der Regel unverschuldet.

3

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG setzt eine entscheidungsreife Revisionsfrage des Oberlandesgerichts voraus; ist eine solche nicht gegeben, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit dort über Wiedereinsetzung und Fristfragen abschließend entschieden wird.

4

Eine formell ergangene Entscheidung eines sachlich unzuständigen Gerichts über die Versagung der Wiedereinsetzung begründet nicht ohne Weiteres die Entscheidungsreife für das Revisionsgericht; die zuständige Instanz ist zuvor zu entscheiden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 587/76 in der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Erhard ██ aus ██, geboren am ███ 1916 in [REDACTED], wegen Betruges

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr und die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel und Dr. Knoblich beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Durch Urteil vom 28. Oktober 1974 hat das Amtsgericht Siegen den Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen Betruges ergangenen Strafbefehl gemäß § 412 StPO verworfen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 7. Februar 1975 zugestellt. Nach richterlicher Anordnung (Bl. 54 d. A.) sollte dem Urteil eine „Belehrung nach §§ 412, 329 III StPO“ beigefügt werden. Offensichtlich wurde daraufhin ein abgeändertes Exemplar „Vordruck 90 a Rechtsmittelbelehrung (H)“ übersandt, wie es auch in die Akten (Bl. 55 d. A.) eingeheftet worden ist.

Am 17. Februar 1975 ist beim Amtsgericht ein Schreiben des Angeklagten vom 13. Februar 1975 eingegangen, das folgenden Wortlaut hat:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ich beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantrage Revision. Ich fechte das Urteil im Ganzen an. Ich liege seit Anfang 1973 wegen einer Lungen- und Rippenfellentuberkulose fast ständig zu Bett. Es ist mir nicht möglich, bei Gericht zu erscheinen. Am 30.1.75 hat mich der Kreisarzt für haftunfähig erklärt. Sie können dort weitere Auskünfte einholen. Damit ich mich zu der Angelegenheit äußern kann, bitte ich, einen Ortstermin in meiner Wohnung in [REDACTED] anzuberaumen.“

Das Amtsgericht hat unter falschlicher Annahme seiner sachlichen Zuständigkeit den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht befunden hat, ist ohne Erfolg geblieben. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 1975, ausgefertigt am 31. Juli 1975, die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil versäumt, verworfen.

Gegen diesen, ihm am 5. August 1975 zugestellten Beschluss hat sich der Angeklagte mit einer am 18. August 1975 bei Gericht eingegangenen Eingabe vom 13. August 1975 gewendet, die folgenden Inhalt hat:

„Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 31.7.1975 lege ich Revision ein. Infolge einer schweren Erkrankung bin ich nicht in der Lage, die Termine rechtzeitig zu beachten und die Briefe zur Post zu bringen.“

Das Oberlandesgericht Hamm, dem das Amtsgericht die Akten hierauf vorgelegt hat, hat diese zunächst an das Amtsgericht zurückgegeben zur Entscheidung über die uner-

ledigten Anträge a) auf Wiedereinsetzung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil, b) auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für diesen Antrag.

Das Amtsgericht hat beide Anträge durch Beschluss vom 30. Dezember 1975 als unzulässig verworfen und die Akten wieder dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Dieses fasst die Eingabe vom 13. August 1975 als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als auch der Frist des § 346 Abs. 2 StPO auf. Es möchte in der Sache entscheiden, weil es der Auffassung ist, der formell rechtskräftige Beschluss des sachlich unzuständigen Amtsgerichts über die Versagung der Wiedereinsetzung sei nicht bindend. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1968 – Ws 195/68 (GA 1969, 247). Es hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Revisionsentscheidung i. S. v. § 121 Abs. 2 GVG des Oberlandesgerichts ist gegenwärtig noch nicht möglich. Es ist zunächst eine Entscheidung des Landgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 13. Februar 1975 hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Berufung herbeizuführen. Bereits die Auslegung dieser Eingabe eines juristischen Laien nach § 300 StPO ergibt, dass, zumal im Hinblick auf die Erklärung, er „fechte das Urteil im Ganzen an“, in erster Linie das Rechtsmittel der Berufung gemeint war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte auf die ihm zunächst zustehende und eine umfassende Nachprüfung zulassende Berufung verzichten wollte. Dass der Angeklagte „Revision“ als Oberbegriff der Anfechtung ansieht, zeigt auch seine – allerdings spätere – Eingabe vom 13. August 1975, in der er den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO als „Revision“ bezeichnet.

Vor allem aber war die dem Urteil bei der Zustellung beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft. Bereits aus diesem Grunde ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen. Das verwendete Formblatt betraf Urteile, die nur mit der Revision angefochten werden können (§§ 313, 334 StGB a. F.). Zu diesen gehörte das Urteil nach § 412 StPO nicht. Über das statthafte Rechtsmittel der Berufung ist der Beschwerdeführer nicht belehrt worden.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof in zwei nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 1. September 1959 – 5 StR 373/59 – und 29. März 1960 – 5 StR 143/60 – die Frage, ob der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist ablehnende Beschluss eines sachlich unzuständigen Gerichts das Revisionsgericht bindet, bereits, allerdings ohne nähere Begründung, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat.

MayrBörtzlerKnoblich
SpiegelZipfel

Zitiert (1)

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