Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Aufklärung der Schuldfähigkeit — Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 587/67
Datum
05.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision unzureichende Sachaufklärung zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Schwurgericht Hinweise auf eine erbliche Erkrankung einer Verwandten nicht verfolgt und die Sachverständigen nicht dazu befragt hat. Die Ablehnung eines zusätzlichen Universitätspsychiaters war jedoch nicht zu beanstanden. Die Sache wird zur erneuten Feststellung der Schuldfähigkeit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt die Verteidigung konkrete Tatsachenbehauptungen, die eine erbliche psychische Belastung und damit mögliche Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten begründen können, ist das Gericht verpflichtet, diese Behauptungen aufzuklären und die Sachverständigen hierüber zu befragen.

2

Die Berufung auf einen Fachpsychiater einer Universitätsklinik rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, wenn die vorhandenen Sachverständigen über vergleichbare Sachkunde und Untersuchungsmöglichkeiten verfügen.

3

Fehlt in den schriftlichen Gutachten und in den Urteilsgründen ein für die Beurteilung der Schuldfähigkeit möglicher Umstand, ist zu vermuten, dass die Sachverständigen hiervon uninformiert waren; das Gericht muss in diesem Fall die Bedeutung dieses Umstands für die Schuld- bzw. Zurechnungsfrage ermitteln.

4

Erweist sich die Aufklärung der Schuldfähigkeit als unzureichend, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils im Umfang der Schuldfrage; bereits hinreichend geklärte Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten.

5

Selbst bei Feststellung einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht aus Gründen der Schuldangemessenheit von einer Strafmilderung absehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Kleve, 31. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren den Soldaten Helmut am ███ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kleve vom 31. März 1967 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sowie zum Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers auf Vernehmung eines Fachpsychiaters einer Universitätsklinik als weiteren Sachverständigen. Das Schwurgericht hat als Sachverständige den Medizinaldirektor Dr. Holzer vom Rheinischen Landeskrankenhaus Bedburg-Hau und den Obermedizinalrat Dr. Bohné vom Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Stadt Duisburg gehört. Es geht zutreffend davon aus, daß der Fachpsychiater einer Universitätsklinik nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen sind. Dr. Holzer ist Facharzt an einer öffentlichen Heilanstalt, die in großem Umfang mit psychiatrischen Aufgaben befaßt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß seine Sachkunde und seine Untersuchungsverfahren nicht dem Stande der psychiatrischen Wissenschaft entsprechen. Auch die Tatsache, daß er den Angeklagten nur in der Haftanstalt untersucht hat, rechtfertigt für sich allein keine Zweifel in dieser Richtung. Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Angeklagten erfordert nicht in jedem Falle dessen längere Beobachtung in einer Klinik. Ob eine solche nötig ist, hängt vielmehr von den Umständen ab und ist zunächst vom Sachverständigen nach seinem besten Wissen zu entscheiden. Zur Klärung, ob der Angeklagte zur Tatzeit infolge Alkoholeinwirkung in seinem Bewußtsein gestört war, war eine Anstaltsunterbringung ohnehin ungeeignet.

Dagegen ist die Aufklärungsrüge begründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat zur Begründung seines Beweisantrages in der Hauptverhandlung u. a. vorgetragen, eine „Cousine zweiten Grades“ des Angeklagten sei geisteskrank und befinde sich deshalb im Landeskrankenhaus Bedburg-Hau. In der Revisionsbegründung wird dazu behauptet, dem Schwurgericht hätten die Akten des Amtsgerichts Geldern, welche die Unterbringung der Cousine des Angeklagten Gerda Wienen in einer Heilanstalt betreffen, vorgelegen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen, da die Rüge ungenügender Sachaufklärung auch unabhängig davon durchgreift.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß die beiden Sachverständigen Dr. Holzer und Dr. Bohné bereits entlassen waren, als der Verteidiger den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen stellte und mündlich begründete. Weder die Strafakte noch die Urteilsgründe geben darüber Auskunft, ob auf die Tatsache der Unterbringung einer Cousine des Angeklagten in einer Heilanstalt schon hingewiesen worden war, als die Sachverständigen noch anwesend waren, und ob die angeblich beigezogenen Unterbringungsakten Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Da weder in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzer, noch in den Urteilsgründen diese Tatsache auch nur erwähnt wird, muß davon ausgegangen werden, daß sie den Sachverständigen unbekannt war. Unter diesen Umständen war das Schwurgericht im Interesse der Gewinnung erschöpfender Entscheidungsgrundlagen verpflichtet, der Behauptung des Verteidigers nachzugehen und die Sachverständigen zu befragen, welche Bedeutung sie für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten haben könnte. Durch einen Vergleich der bei der Verwandten des Angeklagten aufgetretenen geistigen Störungen mit dem Verhalten des Angeklagten könnten sich möglicherweise Anzeichen für eine erbliche Belastung des Angeklagten ergeben, die sich im Zusammenwirken mit den Alkoholgenuß auf seine geistige und seelische Verfassung zur Tatzeit im Sinne eines Ausschlusses oder einer erheblichen Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt haben kann. Sind beim Angeklagten irgendwelche erblich geistigen Mängel in Betracht zu ziehen, so kann möglicherweise auch die Beurteilung der Alkoholwirkung anders ausfallen als bisher. Das Schwurgericht hätte daher nicht an dem Hinweis des Verteidigers vorbeigehen dürfen. Die Aufklärungspflicht gebot ihm vielmehr, mindestens den Sachverständigen Dr. Holzer ergänzend zu fragen, ob die Erkrankung der Cousine irgendwie von Bedeutung für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sein kann.

Der Mangel nötigt zwar zur Aufhebung des Urteils im Ganzen. Jedoch brauchen die Feststellungen zum äußeren Tatverlauf und zum Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat nicht aufgehoben zu werden. Insoweit ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Auch hinsichtlich der von Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmengen sind genauere Feststellungen als bisher nicht zu erwarten. Zu prüfen ist nur noch die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verletzung sachlichen Rechts.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Schwurgericht, falls es eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit feststellen sollte, gleichwohl rechtlich nicht daran gehindert wäre, von der dann nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB möglichen Minderung der bisher erkannten Mordstrafe abzusehen, falls diese auch dann noch schuldangemessen erscheint (vgl. BGHSt 7, 28).

RotbergBortzlerHirxthal
MayrSpiegel