Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Unklarheit zur Erheblichkeit bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 587/65
- Datum
- 17.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tatbestandsvoraussetzung der Unzucht i.S.v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist eine gewisse höhere Erheblichkeit der Handlung erforderlich; nicht jede geringfügige Berührung ist unzüchtig.
Die Zweckrichtung der Handlung (z. B. auf Sinnenlust gerichtet) ist nur ein zu würdigender Umstand und kann nicht allein die Unzüchtigkeit begründen.
Verhaltensweisen ohne hinreichende höhere Erheblichkeit sind nicht dem Unzuchtstatbestand zuzurechnen, auch wenn sie der Sinnenlust dienen.
Kommt eine Unzuchtshandlung nicht in Betracht, ist eine Verurteilung wegen einer geringeren Tat (z. B. tätliche Beleidigung, §185 StGB) in Betracht zu ziehen und zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 16. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, den Hilfsschlosser Theodor ███, dort geboren am ██████████ 1909, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld – Jugendkammer – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2. Durch die rechtsirrige Annahme einer gleichartigen Tateinheit (§ 73 StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.
3. Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß nicht jede auf Sinnenlust beruhende oder darauf abzielende unbedeutende Berührung oder Zudringlichkeit schon unzüchtig ist, daß die Handlung vielmehr von einer gewissen höheren Erheblichkeit sein muß (BGH in LM § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB Nr. 8). Das Verhalten des Angeklagten habe jedoch, so meint sie, eine so eindeutige geschlechtliche Beziehung aufgewiesen, daß ihm „auf Grund dessen“ eine höhere Erheblichkeit zuzumessen sei. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Die Zweckrichtung der Handlung ist nicht schlechthin für ihre Unzüchtigkeit entscheidend, sondern nur ein für die Beurteilung des Einzelfalls zu beachtender Umstand. Weder allein noch in Verbindung mit anderen Umständen zwingt sie stets zur Annahme der Unzüchtigkeit. Verhaltensweisen, die einer gewissen höheren Erheblichkeit entbehren, sind aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen (BGHSt 17, 280, 288).
Das Landgericht, das in den Strafzumessungserwägungen selbst die Ansicht vertritt, das Verhalten des Angeklagten sei „nicht massiver, sondern nur geringfügiger Natur“ gewesen, wird daher, unter Beachtung der angeführten Rechtsprechung, noch einmal zu überprüfen haben, ob die zum Rechtsbegriff der unzüchtigen Handlung gehörende und nötige höhere Erheblichkeit hier tatsächlich gegeben ist. Die bisher dazu angestellten Erwägungen lassen nicht erkennen, daß die dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte beachtet sind. Die Begrenzung des Begriffs der Unzucht i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf gewichtigere Tathandlungen entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als mit Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Sie ist schon vom Reichsgericht vorgenommen (RGSt 67, 170, 173; JW 36, 1974) und vom Bundesgerichtshof beibehalten worden (BGHSt 2, 163, 166; NJW 54, 120; GA 1954, 243; zuletzt BGHSt 18, 169).
Sollte das Landgericht zu der Ansicht gelangen, daß des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Unzuchtshandlung i. S. soweit Strafanträge vorliegen, nicht gegeben ist, so wird, der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) zu verurteilen sein.
| Mayr | Willms | Spiegel | |||
| Flitner | Hürxthal |