Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 587/54
Datum
27.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls; er bestreitet die Tat und beanstandet Verfahrensfehler. Der Bundesgerichtshof weist die Revision als unbegründet zurück: Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld dargelegt und zahlreiche Indizien verwertet. Eine ergänzende Vernehmung der Vermieterin war angesichts der Gesamtwürdigung und fehlender Beweisanträge der Verteidigung nicht geboten. Die Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung begegnet keinen Bedenken, wenn der Tatrichter im Urteil seine überzeugte Überzeugung von der Schuld des Angeklagten darlegt.

2

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur Einvernahme jeder potentiell entlastenden Zeugin, wenn die Gesamtschau der festgestellten Umstände die Notwendigkeit einer solchen Vernehmung nicht aufdrängt.

3

Fehlt auf Seiten der Verteidigung ein konkreter Beweisantrag zur Vernehmung einer Zeugin, kann dies die Erforderlichkeit richterlicher Ergänzungsmaßnahmen relativieren.

4

Mehrere in ihrer Gesamtschau bewertete Indizien, etwa Verhaltensweisen und Widersprüche in den Angaben, können für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen.

5

Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen; der Umfang der Anrechnung kann aus Billigkeitsgründen bestimmt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 24. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Wolfgang H__ aus H__, geboren am █████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. P__, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. Juni 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 25. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erkundigte sich der Angeklagte am 26. Februar 1954 im Hause R__ ██ ███████ bei der dort wohnenden Frau P__ nach der Wohnung des Hauseigentümers. Sie erklärte ihm, die Wohnung befinde sich in der ersten Etage, er sei jetzt aber nur in seinem Friseurgeschäft zu erreichen. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nicht in das Geschäft des Hauseigentümers, sondern in dessen unverschlossene Wohnung. Dort entwendete er aus dem Küchenschrank vier Ringe und ein Damenarmband und verließ sodann das Haus. Er leugnet, der Täter zu sein. Das Gericht hat jedoch seine Angaben auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts erhoben.

1. Soweit er geltend macht, dass er verurteilt worden sei, obwohl das Gericht Zweifel an seiner Schuld gehabt habe, ist die Revision unbegündet. Der Tatrichter hat im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass er ihn der Tat für überführt erkannt und die Überzeugung von seiner Schuld gewonnen habe.

2. Ebenso fehl geht die Rüge, der Richter hätte im Rahmen der Aufklärungspflicht die Vermieterin Frau K__ darüber vernehmen müssen, ob sie ihm gestattet habe, den an ihn zu gewerblichen Zwekken vermieteten Raum auch als Wohnraum zu benutzen. Der Tatrichter hat den Schluss, dass sich der Angeklagte im Hause H__ Straße ███████, wie er behauptete, zum Zwecke der Wohnungssuche aufgehalten hatte, sondern um Diebstähle zu begehen, u. a. daraus gezogen, dass er kurz vorher ein Zimmer gemietet hatte. Er ist jedoch zu dieser Überzeugung noch auf Grund einer Reihe anderer Umstände gelangt, z. B. dass der Angeklagte den Hauseigentümer nicht in seinem Geschäft aufgesucht, auch im Hause H__ Straße ████, in welchem er sich ebenfalls nach dem Hauseigentümer erkundigt hatte, nicht bei diesem vorgesprochen hat und nach seinen Angaben die Reihe der 150 bis 200 aufgesuchten Hauseigentümer gerade bei dem Geschädigten abgebrochen hat. Im Hinblick auf diese, sowie auch die weiteren für seine Täterschaft sprechenden Umstände brauchte sich dem Richter im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Vermieterin K__ zu hören. Der durch einen Verteidiger vertretene Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Beweisantrag selbst nicht gestellt, obwohl die Tatsache, dass das Gericht den Zeugen ████, der seine Einlassung bestätigt hatte, nicht vereidigt hat, ihm einen solchen hätte nahelegen können.

Die Anrechnung der Untersuchungshaft beruht auf Billigkeitsgründen.

Justizangestellter W__,Dr. AugustinSeibert
EngelsKrummeLang-Hinrichsen