Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/72
- Datum
- 16.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch ist nur dann zu prüfen, wenn die Aufgabe der Tatausführung auf eigenem, freien Entschluss des Täters beruht; ein Abbruch infolge heftigen Widerstands des Opfers begründet keinen freiwilligen Rücktritt.
Wenn eine unzüchtige Handlung ausschließlich der Vorbereitung und Verwirklichung des Beischlafs dient, besteht Gesetzeseinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsam vorgenommener unzüchtiger Handlung; der Schuldspruch kann deshalb auf den Tatbestand der versuchten Notzucht beschränkt werden.
Bei Berücksichtigung der wegen Gesetzeseinheit nicht anzuwendenden vollendeten Tatbestände darf deren gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Rahmen der Strafzumessung nicht unterschritten werden.
Objektiv unzüchtige Handlungen liegen vor, wenn der Täter sich entkleidet und Handlungen vornimmt, die auf das Herbeiführen des Geschlechtsverkehrs gerichtet sind; sind diese Handlungen von dem Vorsatz getragen, gewaltsam Geschlechtsverkehr herbeizuführen, liegt auch subjektive Unzucht vor.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Oktober 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof
im Namen des Volkes
Urteil 4 StR 58/72 in der Strafsache gegen den Montagehelfer Heinrich K. ██ aus M[REDACTED] an der Lahn, geboren ██████████████ in ████, Kreis ███ (DDR), wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1971 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Revision ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. a) Für die nach Ansicht der Revision erforderliche Prüfung eines freiwilligen Rücktritts bestand nach den Urteilsfeststellungen kein Anlass. Nach ihnen war das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte von der Frau nur deswegen abgelassen hat, weil diese sich heftig wehrte und so laut um Hilfe schrie, dass sie im vierten Stock des Hauses gehört wurde. b) Da dann, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll, zwischen versuchter Notzucht und gewaltsam vorgenommener unzüchtiger Handlung Gesetzeseinheit besteht (BGHSt 1, 152, 154; vgl. auch BGHSt 11, 100, 102), hat die Strafkammer den Schuldspruch zu Recht auf den Tatbestand des § 177, 43 StGB beschränkt. Soweit sie bei der Strafzumessung zulässigerweise (vgl. BGHSt 1, 152, 155) die Verletzung des wegen der Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden vollendeten Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erschwerend mitberücksichtigt hat, ist der Einwand der Revision, unzüchtige Handlungen, die den Beischlaf vorbereiten und verwirklichen sollten, seien nicht dargetan, unverständlich. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, nachdem er mit Hilfe einer Leiter in das Zimmer eingestiegen war, sich seiner Hose und Unterhose entledigt und trotz heftiger Gegenwehr der Frau versucht, ihr die Schlafanzughose auszuziehen. Mit entblößtem Unterkörper, nur mit dem Hemd bekleidet, lag er dabei mit steifem Glied teils auf, teils neben ihr. Die Kammer hat diese Handlungsweise des Angeklagten ohne Rechtsirrtum
als eine objektiv unzüchtige Handlung angesehen, die auch subjektiv unzüchtig sei, weil sie in der Absicht vorgenommen worden ist, gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen (UA S. 10).
2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Dass in einem Fall des § 177, 43 StGB wie dem vorliegenden die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterschritten werden darf, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 152, 156 dargelegt.
| Spiegel | Meyer | Hürxthal | |||
| Bortzler | Salger |