Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 586/88
- Datum
- 17.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender gutachterlicher Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung, die als "andere seelische Abartigkeit" zu beurteilen ist, muss das Gericht darlegen, warum diese Störung nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) geführt hat.
Ergibt sich aus den Sachverständigenfeststellungen, dass eine psychische Störung nur in bestimmten, im Tatgeschehen gegebenen Situationen zum Ausdruck kommt, ist zu prüfen, ob diese situativ bedingte Störung zur Tatzeit wirksam war und die Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert hat.
Die Verneinung erheblicher verminderter Schuldfähigkeit bedarf einer nachvollziehbaren, tatbezogenen Darlegung; bloße Feststellung der Störung ohne Verknüpfung mit dem Tatgeschehen genügt nicht.
Bleibt offen, ob die verminderte Schuldfähigkeit den gesamten Tatzeitraum erfasste, ist dies aufzuklären; kann diese Frage nicht substantiiert beantwortet werden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 31. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 586/88 in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, Andreas, geboren am ███████ 1965 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. August 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Dezember 1988 Bezug genommen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei der Tat durch die Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Die beiden in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen haben übereinstimmend eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Störung der Beziehung des Angeklagten zu sich selbst und zu anderen Personen diagnostiziert, die so gewichtig sei, dass von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen sei.
Diese Persönlichkeitsstörung komme aber nur in ganz bestimmten Situationen zum Ausdruck, nämlich dann, wenn das verminderte Selbstwertgefühl des Angeklagten angesprochen werde, wie z. B. bei Kränkungen oder ähnlichen Handlungen. Das sei aber nach der hier vorliegenden (von der Kammer insoweit auch festgestellten) Fallkonstellation auszuschließen (UA 22).
Diese abschließende Würdigung der Strafkammer lässt sich mit den von ihr getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren: Danach hatte der Angeklagte, der von Mitte 1984 bis Anfang 1987 „fast ausschließlich wegen Medikamentenmissbrauchs“ ca. 40 Mal ins Krankenhaus aufgenommen werden musste (UA 4) und im Februar 1987 in Flensburg eine Therapie wegen Medikamentenmissbrauchs abgebrochen hatte, gehofft, in Hamburg die Therapie fortzusetzen.
Nachdem er erfahren hatte, „dass aus der Therapie nichts werde“, nahm er „wieder Tabletten zu sich“ (UA 6). Als er am 23. April 1987 von der an diesem Morgen erhaltenen Sozialhilfe von 400,-- DM Tabletten einkaufen wollte, „betrog man ihn dort jedoch, indem man ihm gegen Bezahlung von 400,-- DM anstelle wirkungsvoller Medikamente Placebos gab“. Als der Angeklagte dies bemerkte, steigerte sich sein ohnehin schon desolater Zustand noch mehr. Seine Therapiehoffnungen hatten sich zerschlagen, er stand ohne Geld und ohne Medikamente da (UA 6).
In dieser Situation kam es im Laufe des Abends zur Tat, wobei der Angeklagte noch vor Mitternacht vergeblich versuchte, am Bahnhof in Hannover Medikamente zu bekommen.
Bei dieser Sachlage ist die im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen geäußerte Ansicht der Strafkammer nicht nachvollziehbar, die festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der sich in einem desolaten Zustand befand und dessen gesamtes Bargeld ihm durch einen Betrug abgenommen worden war, sei bei der Begehung der hier abgeurteilten Straftat nicht zum Ausdruck gekommen. Jedenfalls hatte dies – auch im Zusammenhang mit dem jahrelangen Medikamentenmissbrauch des Angeklagten, selbst wenn dieser nach Ansicht der sachverständig beratenen Strafkammer noch nicht zu einer „Medikamentenabhängigkeit des Angeklagten mit dem Grade einer Sucht“ (UA 20) geführt hatte – näherer Darlegung bedurft.
Sollte eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden können, wird zu prüfen sein, ob dies für den gesamten Zeitraum der Straftat gilt.
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
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