Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtprüfung der Zurechnungsfähigkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 586/65
Datum
10.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) und altersbedingter Persönlichkeitsveränderungen nicht geprüft bzw. nicht durch ein psychiatrisches Gutachten abklärte. Zudem bemängelte der Senat unklare Feststellungen zur Mindestanzahl der Einzelfälle bei der fortgesetzten Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beginnender Altersabbau kann zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit führen und in fortgeschrittenen Stadien Unzurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGB begründen.

2

Die Frage der altersbedingten Persönlichkeitsveränderung und damit der Zurechnungsfähigkeit kann der Tatrichter regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines fachkundigen psychiatrischen Sachverständigen entscheiden.

3

Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB können altersbedingte Veränderungen die Annahme mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB oder eine Strafbemessung nach § 174 StGB nahelegen.

4

Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung hat der Tatrichter die der Verurteilung zugrundegelegten Einzelhandlungen hinsichtlich Mindestanzahl und Tatzeit möglichst genau festzustellen; bei mehreren möglichen Varianten ist die dem Angeklagten günstigste zugrunde zu legen (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9. September 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ███ den Rentner Karl █, geboren am ██████████████████ 1902 in ███████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten enthalten allerdings nur in der Revisionsinstanz unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Das Urteil kann jedoch darum keinen Bestand haben, weil es sich nicht mit der Anwendbarkeit des § 51 StGB auseinandersetzt.

Der Angeklagte hat die Unzuchtshandlungen mit seiner Tochter begonnen, als er 59 Jahre alt war. Er ist mit Rücksicht auf ein Lungen- und ein Blasenleiden vorzeitig arbeitsunfähig geworden. Seine strafbaren Handlungen setzten ein, als er im Dezember 1961 eine Operation an der Lunge durchgemacht hatte, nach der es zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht mehr zum Geschlechtsverkehr kam, möglicherweise, weil er sich nach der Operation in sexueller Beziehung unsicher fühlte (UA 8).

Mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten und den körperlichen Abbau hatte das Landgericht die Geistesverfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat erörtern müssen. Der Beginn eines Altersabbauprozesses ist in seinen Anfängen nicht ohne weiteres erkennbar, weil äußere Anzeichen eines solchen Abbaus zunächst häufig fehlen (Langeliddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959, S. 44; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 125; BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Ein solcher beginnender Altersabbau kann zu einer erheblichen Verminderung jedenfalls der Hemmungsfähigkeit des Täters führen und in einem fortgeschrittenen Stadium eine Unzurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB begründen (Ponsold a. a. O. S. 420).

Aber auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB noch nicht vorliegen, kann sich doch die Persönlichkeit des Angeklagten infolge eines beginnenden Altersabbaus soweit verändert haben, dass der Ausspruch einer Gefängnisstrafe nach § 174 StGB und die Zubilligung mildernder Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB gerade aus diesem Grunde naheliegen können.

Die Frage des Altersabbaus und die damit verbundene Frage nach einer altersbedingten Persönlichkeitsveränderung kann der Tatrichter regelmäßig nicht ohne die Hinzuziehung eines auf diesem Gebiet erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen entscheiden.

Die Nichterörterung des § 51 StGB durch das Landgericht führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliegen, so wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42b StGB zu prüfen haben (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

Bei der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung muss der Tatrichter die dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelhandlungen nach Mindestanzahl und Tatzeit so genau wie möglich feststellen, damit hinsichtlich des Umfangs der Schuld des Angeklagten und der Rechtskraftwirkung des Urteils keine Zweifel auftreten können. Dabei darf er, wenn hinsichtlich der Zeitdauer die fortgesetzte Handlung und die Zahl ihrer Einzelakte mehrere Möglichkeiten in Betracht kommen, keine Zweifel darüber lassen, dass er von der dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgeht („im Zweifel für den Angeklagten“). Das Landgericht stellt nun in der Sachverhaltsschilderung fest, dass der Angeklagte in der Zeit von „etwa“ Juni „oder“ Juli 1962 bis zum März 1965 abgesehen von der Zeit, in der er sich im Krankenhaus befand (vom 30. Oktober bis zum 14. Dezember 1962 und vom 28. März bis zum 27. April 1965), „den Schenkelverkehr mit seiner Tochter etwa durchschnittlich („mindestens“?) einmal in der Woche“ ausgeübt hat. Ob das den dargelegten Anforderungen an die bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung zu treffenden Feststellungen noch genügt, kann offen bleiben. Das Landgericht stellt nämlich die zunächst getroffenen Feststellungen selbst wieder infrage, da es bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten (UA 8) von „einer unbestimmten Zahl von Einzelfällen“ spricht, in denen er sich an seiner Tochter vergangen hat. Dadurch ist es für das Revisionsgericht unmöglich geworden, mit Sicherheit zu erkennen, von welchem Schuldumfang die Strafkammer ausgegangen ist. Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhandlung so genaue Feststellungen über die der Verurteilung zugrunde gelegte Mindestanzahl von Fällen zu treffen haben, dass kein Zweifel hinsichtlich des Mindestumfangs der Schuld des Angeklagten entstehen kann.

WillmsMayrHürxthal
SandersSpiegel