Treffer
BGH Beschluss

Linksabbieger von geteilter Straße: Kein Vorrang des Gegenverkehrs nach voller Einordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 58/61
Datum
15.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Kostenentscheidung nach Freispruch in einem StVO-Übertretungsverfahren ein. Streitpunkt war, ob beim Linksabbiegen aus einer nicht bevorrechtigten Straße mit zwei durch breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen der Gegenverkehr der bisherigen Straße nach § 8 Abs. 3 S. 3 StVO vorzulasen ist. Der BGH verneint dies, wenn das abbiegende Fahrzeug bereits vollständig in die bevorrechtigte Straße eingeordnet ist. Der Senat bejaht zudem das Vorliegen zweier getrennter Fahrbahnen trotz Straßenbahnkörpers mit beidseitig gesperrten Streifen und hält die vom VI. Zivilsenat entwickelte Regel aus Gründen der Verkehrszügigkeit und -sicherheit für überzeugend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nicht bevorrechtigten Straße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen besteht nach vollständiger Einordnung des Linksabbiegers in die bevorrechtigte Straße keine Pflicht, den auf der Gegenfahrbahn der bisherigen Straße entgegenkommenden Verkehr nach § 8 Abs. 3 S. 3 StVO vorfahren zu lassen.

2

Ein durch Verkehrszeichen von der Benutzung ausgeschlossener Straßenbahnkörper mit beidseitigen, ebenfalls gesperrten Streifen kann eine ebenso deutliche Trennung bewirken wie bauliche Abgrenzungen; die Straße ist dann in zwei Fahrbahnen i.S.d. § 8 Abs. 4 StVO geteilt.

3

Die Anwendung des Vorrangs des Geradeausverkehrs nach § 8 Abs. 3 S. 3 StVO setzt regelmäßig eine Verkehrslage voraus, in der die Fahrbahnhälften als räumlich zusammengehörig und gegenseitig überschaubar erscheinen; bei weit getrennten Fahrbahnen fehlt es häufig an dieser typischen Konstellation.

4

Verkehrsregeln sind auch im Lichte der Verkehrszügigkeit und der Vermeidung zusätzlicher Gefahren auszulegen; ein Anhaltezwang des bereits vollständig eingeordneten Linksabbiegers auf der Vorfahrtstraße kann den bevorrechtigten Verkehrsfluss erheblich behindern und neue Unfallrisiken schaffen.

5

Ob bei Fahrzeugen, die den Mittelstreifen in ihrer Länge deutlich überragen und deshalb nicht vollständig eingeordnet erscheinen, anderes gelten kann, bleibt offen; eine vollständige Einordnung ist maßgebliches Abgrenzungskriterium.

Rubrum

BGH, Beschl. v. 15. März 1961 – 4 StR 58/61 – AG Dortmund

In der Strafsache gegen den Diplom-Bergingenieur Friedrich LC █████ ███ wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Dezember 1960 – 1 Ss 1466/60 – durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Flitner und Börtzler in der Sitzung vom 15. März 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Leitsatz

Biegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten Straße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht verpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihm bisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner ganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet ist (wie BGH VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252 = NJW 1960, 816).

Tenor

Biegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten Straße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht verpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihm bisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner ganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet ist (wie BGH VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252 = NJW 1960, 816).

Gründe

Der Angeklagte näherte sich mit seinem Opel-Rekord-Personenwagen auf der ███████ Straße in ███████ von Westen her dem sie kreuzenden, von Süden nach Norden verlaufenden bevorrechtigten Straßenzug ██████████████████, um nach links in nördlicher Richtung in den ███████ einzubiegen. Die ███████ Straße setzt sich jenseits der Kreuzung (nach Osten zu) ohne Änderung des äußeren Straßenbildes als ████████ Straße fort. Dieser Straßenzug ist etwa 30 m breit. In seiner Mitte sind zwei Gleispaare der Straßenbahn verlegt. An diese schließen sich beiderseits je 2 m breite Seitenstreifen an, die nicht befahren werden dürfen und durch entsprechende Verkehrsschilder (Bild 24 und 24a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet sind. Dadurch wird die Straße in zwei gleichartige, etwa gleich breite Fahrbahnen von je 9,5 bis 10 m aufgeteilt (§ 8 Abs. 4 StVO), die durch einen ebenso breiten Mittelstreifen voneinander getrennt sind. Die ███████ Straße und ebenso die ████████ Straße sind vor der Kreuzung durch amtliche Verkehrszeichen gemäß § 13 StVO als nicht bevorrechtigte Straßen, der ███ und der ████████████████ als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet. Die Kreuzung ist nach Norden zu in der vom Angeklagten befahrenen Richtung etwa 30 bis 33 m breit.

Ehe der Angeklagte auf die Kreuzung fuhr, hielt er an. Er setzte die Fahrt erst fort, nachdem ihm ein auf der Gegenfahrbahn, also auf der ██████████, ebenfalls vor der Kreuzung haltender PKW-Führer durch Zeichen kundgegeben hatte, dass er ihn vorbeifahren lassen wolle. Als er an diesem vorbeigefahren war, stieß er mit dem Wagen der Kraftfahrerin ███████████ zusammen, die auch vor der Kreuzung auf der ████████ Straße etwas schräg hinter dem dort haltenden Personenwagen und von diesem verdeckt gehalten hatte und nun geradeaus weiter über die Kreuzung hinweg in die ███ Straße fahren wollte. Der Angeklagte bemerkte dieses Fahrzeug erst im letzten Augenblick und konnte, obwohl er noch ein Hupzeichen gab, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Sein Wagen wurde in Höhe des rechten Hinterrades angefahren. Es entstand nur Sachschaden.

Der Angeklagte wurde vom Amtsrichter in Dortmund von dem Vorwurf, die Vorschriften der §§ 1 und 8 Abs. 3 Satz 3 StVO übertreten zu haben, freigesprochen. Der Tatrichter ist der Meinung, der Angeklagte sei zwar nicht vorfahrtberechtigt gewesen, weil ein für die Benutzung durch bestimmte Verkehrsteilnehmer vorbehaltener mittlerer Teil der Fahrbahn nicht die Natur eines Mittelstreifens im Sinne der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.2.1960 (NJW 1960, 816) habe, so dass hier die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO anwendbar sei. Er hat den Angeklagten aber mangels Beweises freigesprochen, weil ihn an dem Zusammenstoß keine Schuld treffe. Er habe nämlich, so führt das tatrichterliche Urteil aus, nicht damit rechnen können, dass ein von dem haltenden Fahrzeug verdeckter Wagen plötzlich in rascher Fahrt hervorkommen werde. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass ein solches Fahrzeug noch länger anhalten werde, weil der Fahrer mit der Annäherung weiterer Fahrzeuge auf der bevorrechtigten Straße rechnen musste. Da hiernach ein Freispruch „aus Rechtsgründen wegen erwiesener Unschuld“ ausscheide und ferner ein Verdacht fortbestehe, dass auch der Angeklagte sich nicht verkehrsgerecht verhalten habe, könnten die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse weder nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO noch nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift auferlegt werden.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel verwerfen. Daran sieht es sich durch die erwähnte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gehindert. Deshalb legt es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG mit folgender Rechtsfrage vor:

„Muss ein Fahrzeugführer, der aus einer Straße mit zwei gleichartigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße einbiegt, die ihm auf der anderen Fahrbahn der bisherigen Straße entgegenkommenden Fahrzeuge auch dann vorbeifahren lassen, wenn sein Fahrzeug beim Einbiegen schon eine solche Stellung erlangt hat, dass es wie ein auf der Vorrechtsstraße herangekommenes Fahrzeug erscheint?“

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.

I.

In der Sache selbst stimmt der Senat dem Vorlegungsbeschluss nicht zu.

Das Oberlandesgericht teilt ersichtlich nicht die Meinung des Amtsrichters, dass die ███████ Straße/████████ Straße nicht zwei gleichartige, durch einen Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen – die in der Entscheidung des VI. Zivilsenats vorausgesetzt sind –, sondern nur eine einheitliche Fahrbahn habe.

Insofern stimmt der Senat mit der Ansicht des Oberlandesgerichts überein. Denn die Auffassung des Tatrichters wäre nur dann richtig, wenn der mittlere Teil der Fahrbahn mit den Straßbahngleisen nicht von der übrigen Fahrbahn abgetrennt wäre und daher auch von anderen Fahrzeugen befahren werden dürfte. Das trifft aber hier nicht zu, weil eine deutliche Abgrenzung des Straßenbahnkörpers dadurch geschaffen worden ist, dass auf jeder Seite ein breiter Fahrbahnstreifen durch amtliche Verkehrsschilder von der Benutzung durch den übrigen Straßenverkehr ausgeschlossen ist. Das bewirkt eine ebenso deutliche Scheidung zwischen den links und rechts der Straßbahnlinie verlaufenden Fahrbahnen, wie wenn der Gleiskörper durch Geländer oder Grünstreifen abgegrenzt wäre oder statt der Schiene nur ein breiter Grünstreifen vorhanden wäre. Dass diese Abtrennung nur eine kurze Strecke vor und hinter der Kreuzung vorhanden ist, hat keine rechtliche Bedeutung. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der dem Verkehrsstrafsenat unterbreitete Fall also nicht von dem der Entscheidung des VI. Zivilsenats zugrunde liegenden Sachverhalt.

Die vom Oberlandesgericht in Hamm gegen diese Entscheidung erhobenen Bedenken kann der Senat nicht als berechtigt anerkennen.

Das Oberlandesgericht räumt selbst ein, dass die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht zu einer Steigerung der Zügigkeit des Verkehrs auf der Vorfahrtstraße führt. Das ist angesichts der ständigen Zunahme des Fahrverkehrs auf unseren meist beengten Straßen ein unabweisliches Verkehrsbedürfnis. Wenn nämlich der Linksabbieger, obwohl er sich bereits mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs auf der Kreuzung im Zuge des bevorrechtigten Verkehrs bewegt, neben dem Ende des breiten Mittelstreifens vor der Gegenfahrbahn der von ihm bisher benutzten, nicht bevorrechtigten Straße anhalten müsste, um die auf dieser nahenden Fahrzeuge an sich vorbei auf die Kreuzung fahren zu lassen, so würde der ihm folgende Verkehr auf der Vorfahrtsstraße gehemmt werden. Entweder müssten seine Hintermänner ebenfalls anhalten, falls der Gegenverkehr auf der Vorfahrtstraße ihnen kein gefahrloses Überholen gestattete, oder sie müssten mindestens langsam und vorsichtig an ihm vorbeifahren, um nicht Gefahr zu laufen, von einem auf der nicht bevorrechtigten Straße nahenden Fahrzeugführer, der sie wegen des haltenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig bemerken konnte, seitlich angefahren zu werden. Das würde eine erhebliche Verzögerung für den bevorrechtigten Verkehr mit sich bringen.

Dadurch würden auch, worauf die Entscheidung des VI. Zivilsenats ebenfalls hinweist, zusätzliche Verkehrsgefahren geschaffen, nämlich die Gefahr des Auffahrens durch weitere Hintermänner, die den Anlass für das Anhalten eines vorausfahrenden Fahrzeugs wegen ihrer zu großen Entfernung nicht erkennen konnten und deshalb auch nicht auf die Fahrtverlangsamung ihrer Vordermänner vorbereitet sind, sowie die oben erwähnte Gefahr eines Zusammenstoßes auf der Kreuzung.

Es trifft daher nicht zu, dass die Verkehrssicherheit – wie das Oberlandesgericht in Hamm meint – die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO auch bei der hier gegebenen Verkehrslage gebietet.

Ebenso wenig begründet ist die Annahme, der nach links auf die Vorfahrtstraße abbiegende Verkehrsteilnehmer könnte überfordert werden, wenn ihm ein Urteil darüber zugemutet werde, ob der Mittelstreifen der von ihm zunächst befahrenen, nicht bevorrechtigten Straße „eine genügende Breite hat und ob er im Verhältnis zu der Größe des einbiegenden Fahrzeugs genügend breit ist, um diesem die Stellung eines voll in die Vorrechtsstraße eingeordneten Fahrzeugs zu verschaffen“. Jeder Kraftfahrer ist mit den Maßen seines Fahrzeugs vertraut, und es bedarf für ihn keiner längeren Überlegung, um abzuschätzen, ob dessen Länge die Breite des Mittelstreifens übersteigt oder nicht. In dieser Richtung sind keine erheblichen Unklarheiten zu befürchten. Für den Linksabbieger bedeutet es dagegen eine große Erleichterung, wenn er den Einbiegevorgang rasch beendigen kann, indem er sich in den fließenden Verkehr auf der Vorfahrtstraße einordnet und sich dann in zügiger Fahrt entfernt, ohne die Fahrzeuge auf der um die Breite des Mittelstreifens von ihm entfernten Gegenfahrbahn beobachten zu müssen, die seinen Blicken häufig – z. B. durch Bepflanzung des Mittelstreifens, im vorliegenden Fall durch einen haltenden Straßenbahnzug – mehr oder weniger entzogen sein werden.

Auch für den sich auf der Gegenfahrbahn der nicht bevorrechtigten Straße nähernden Fahrer wird die Verkehrslage sehr vereinfacht, wenn er gegenüber sämtlichen bereits auf der Vorfahrtstraße eingeordnet fahrenden Fahrzeugen wartepflichtig ist. Er braucht dann insbesondere nicht darauf zu achten, welche dieser Fahrzeuge vorher aus seiner Gegenfahrbahn links in die kreuzende Hauptstraße eingebogen sind, um einen bei der abgelehnten Auffassung nur ihnen gegenüber gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO bestehenden Vorrang in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beobachtung würde an großflächigen Kreuzungen wegen der weiten Entfernung, besonders bei regem Verkehr und bei Dunkelheit, meistens nicht zuverlässig möglich und deshalb auch nicht zumutbar sein.

Schließlich ist auch nicht einzusehen, inwiefern die hier vertretene Auffassung dem auch vom Verkehrsstrafsenat ständig anerkannten Bedürfnis nach möglichst eindeutigen und einfachen Verkehrsregeln, die von sämtlichen Verkehrsteilnehmern erfasst werden können, widersprechen sollte, wie das Oberlandesgericht ausführt. Zwar ist der Grundsatz des § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO, nach dem die auf derselben Straße geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor den diese Richtung kreuzenden Verkehr haben, im Bewusstsein der Kraftfahrer fest verankert. Jedoch wird mit dieser Regel im Allgemeinen die Vorstellung von einer einheitlichen Fahrbahn verbunden, bei der die für die beiden Fahrtrichtungen bestimmten Fahrbahnhälften ineinander übergehen oder doch nur ganz geringfügig voneinander entfernt sind, sodass sie von der anderen Seite her ohne weiteres übersehen werden können. An dieses mit einem Blick aufzunehmende, räumliche Bild hält sich der Kraftfahrer mehr oder weniger unbewusst, zumal er im Straßenverkehr meist zu gefühlsmäßigem Handeln genötigt ist. Sind aber die beiden Fahrbahnen durch einen breiten Mittelstreifen voneinander getrennt, so dass die Einmündung der einen Fahrbahn von der der Gegenfahrbahn in eine kreuzende Straße erheblich entfernt liegt und beide meistens auch nur auf eine kurze Strecke eingesehen werden können, so fehlt dem Kraftfahrer in aller Regel das Gefühl, mit dem auf der anderen Seite entgegenkommenden Verkehr auf ein und derselben Straße zu fahren. Demgemäß mangelt ihm auch häufig die innere Überzeugung, dass jener den Vorrang nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO genießt. Dagegen entspricht es seiner durch das äußere räumliche Bild bestimmten Vorstellung viel mehr, dass er an den noch auf der nicht bevorrechtigten Straße befindlichen Gegenfahrzeugen vorbeifahren darf, wenn er sich bereits völlig auf der Vorfahrtstraße eingeordnet hat und mithin genau so bewegt wie ein schon vor ihm auf dieser Straße fahrender Verkehrsteilnehmer.

Die von dem VI. Zivilsenat aufgestellte Regel ist deshalb auch für den weniger geschulten Fahrer leicht fasslich und auch leichter einprägsam als die starre Geltung des Vorrangs des Geradeausverkehrs, die meist erst durch gedankliche Folgerungen aus der Anlage der Straße erschlossen werden muss.

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein Fahrzeug, dessen Länge den an sich breiten Mittelstreifen erheblich übersteigt, nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Der beschließende Senat würde aber, wenn er mit dieser Frage befasst wäre, sich auch insoweit der Entscheidung des VI. Zivilsenats anschließen. Da es in einem solchen Falle schon weitestgehend erkennbar an der vollständigen Einordnung des überlangen Fahrzeugs in den Vorfahrtsverkehr fehlen wird, mangelt es an einem ausreichenden Grund, dieses Fahrzeug an dem Vorrang des Geradeausverkehrs auf der Vorfahrtstraße teilnehmen zu lassen.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

RotbergKrummeFlitner
SauerBörtzler