BGH: Fortgesetzte Amtsunterschlagung durch Kassenbeamten – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/60
- Datum
- 18.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge zur Schuldfähigkeit greift nur durch, wenn sich dem Tatgericht nach den Umständen ernsthafte Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufdrängen.
Die fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; bei längeren Zeitabständen zwischen Einzelakten ist dieser Gesamtvorsatz regelmäßig besonders zu begründen.
Ein Urteil ist revisionsrechtlich trotz möglicher Begründungsmängel nur aufzuheben, wenn der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert ist.
Amtsunterschlagung und Untreue sind vollendet, wenn der Amtsträger anvertraute Geld- oder Scheckbeträge im eigenen Interesse als vermeintlich Verfügungsberechtigter der Zugriffssphäre des Berechtigten entzieht, etwa durch Barauszahlung oder Umleitung auf ein fremdes Konto.
Bei der Strafzumessung darf strafschärfend berücksichtigt werden, dass veruntreute Gelder überwiegend zur Befriedigung von Luxus- bzw. Genussbedürfnissen und nicht zur Deckung notwendiger Ausgaben eingesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 16. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████ ████████ ███ aus ███, geboren am ███, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. Oktober 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Seit 1931 führte der Angeklagte die Kasse der Gemeinde, später des Amtes ████████. 1935 übernahm er auch die Leitung der Stadtkasse ██ ███, ferner diejenige der Stadt- und Markenkasse ████████, der Kassen mehrerer anderer Gemeinden sowie einiger Forstkassen und anderer Nebenkassen. Am 4. Juni 1937 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Amtsrentmeister ernannt.
Im März 1945 wurde der Angeklagte wegen seiner parteipolitischen Betätigung in den Jahren zuvor seines Dienstes enthoben. Im April 1948 wurde er als Amtsrentmeister wieder eingestellt und in seinem früheren Aufgabenbereich wieder verwendet. Im Jahre 1954 übernahm er schließlich noch in privater Eigenschaft die Kasse der katholischen Kirchengemeinde ████.
In der Zeit von Februar 1950 bis Februar 1959, wo er wegen Krankheit dauernd dienstunfähig wurde, schädigte der Angeklagte in einer Reihe von Fällen die Stadt- und Markenkasse ██████████ um insgesamt 24.428,53 DM, die Stadtkasse ██ um 1.675,66 DM und die Gemeindekasse um 3.109,44 DM. In einem Falle behielt er einen Bargeldbetrag von 1.518,24 DM, der ihm von einer Firma für die Stadt- und Markenkasse █████ ██████████ überwiesen wurde, für sich. In sieben Fällen verwertete er Verrechnungsschecks, die ihm von verschiedenen Firmen für die genannten drei Kassen übergeben wurden, in der Weise für sich, dass er in fünf Fällen sich die Beträge der einzelnen Schecks von der Stadtsparkasse ███████ ███ auszahlen ließ. In einem der sieben Fälle ließ er den Betrag eines auf 12.694,26 DM lautenden, für die Stadt- und Markenkasse ███ entgegengenommenen Verrechnungsschecks auf das Konto der Kirchengemeinde ████████ überweisen, von wo er das Geld in Teilbeträgen abhob. Im auch zeitlich letzten der sieben Fälle legte er einen für die Stadt- und Markenkasse ██████████ bestimmten, auf 3.000,- DM lautenden Verrechnungsscheck der Spar- und Darlehenskasse ██████████ zur Gutschrift auf das Konto der katholischen Kirchengemeinde ████████ vor; diese Gutschrift wurde nicht mehr ausgeführt. Fünf der genannten sieben Verrechnungsschecks versah der Angeklagte, ehe er sie zur Auszahlung oder zur Gutschrift vorlegte, außer mit seinem eigenen Namen auch mit demjenigen des Buchhalters Br[REDACTED]. Als die Stadtsparkasse ███████ am 27. Dezember 1955, kurz nachdem sie dem Angeklagten in einem der erwähnten sieben Fälle 3.605,33 DM ausgezahlt hatte, der Stadt- und Markenkasse ████████ einen Kontoauszug übersandte, vernichtete ihn der Angeklagte.
Wegen dieser Handlungen hat das Landgericht den Angeklagten der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, der fortgesetzten Untreue, der fortgesetzten Urkundenfälschung und der Urkundenvernichtung im Amt, alle in Tateinheit begangen, schuldig befunden.
Außerdem entnahm der Angeklagte in der Zeit seit 1956 bis zum Februar 1959 der Kasse der katholischen Kirchengemeinde ████████ nach und nach Beträge in einer Gesamthöhe von etwa 14.000,- DM, die er für sich verbrauchte. Insoweit hat ihn das Landgericht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilt.
Das Landgericht hat zwei Gefängnisstrafen von 2 1/2 Jahren und 1 1/2 Jahren und zwei Geldstrafen von 400,- DM und 200,- DM festgesetzt. Aus den Gefängnisstrafen hat es eine Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gebildet. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrüge
1. Die Aufklärungsrüge
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1938 als Ortsgruppenleiter der NSDAP häufig an Veranstaltungen teilnahm, bei denen reichlich Alkohol getrunken wurde, und dass er seitdem eine zunehmende Neigung zum Trinken fasste. Seit seiner Wiedereinstellung sprach er immer häufiger dem Alkohol zu und verbrachte den größten Teil seiner Freizeit und selbst einen Teil seiner Dienststunden in Gaststätten. Nachdem er schon während des Krieges an einem Leber- und Nierenleiden litt, häuften sich seine Leiden in den letzten Jahren weiter verschlimmert. Er leidet jetzt an Zuckerkrankheit, einem erheblichen Bluthochdruck und einem erheblichen Herzmuskelschaden mit als deren Folgen sich häufiger Gedächtnisschwäche und ein Nachlassen der Denkschärfe einstellen. Seit 9. Februar 1959 ist der Angeklagte dauernd dienstunfähig.
Die Revision meint, die Haltlosigkeit des früher gut beleumundeten Angeklagten hätte dem Gericht Anlass geben müssen, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Jedoch brauchten weder der Umstand, dass der Angeklagte immer mehr dem Alkohol verfallen ist, noch die Tatsache, dass er nunmehr neben anderen Krankheiten an einem erheblichen, mit oft eintretender Gedächtnisschwäche und einem Nachlassen der Denkschärfe verbundenen Persönlichkeitsabbau leidet, bei dem Gericht ernste Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufkommen zu lassen. Offensichtlich hat auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger kein Anlass bestanden, die Möglichkeit einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht zu ziehen. Sie haben es nicht für erforderlich gehalten, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
2. Die weitere Verfahrensrüge (§ 267 StPO) ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die „Mitschuld der Verletzten“, nämlich den Umstand, dass dem Angeklagten seine Straftaten sehr leicht gemacht wurden, ausdrücklich mildernd berücksichtigt.
II. Die Sachrüge
1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte sich in allen acht Fällen, in denen er zum Nachteil der von ihm amtlich geführten Kassen gehandelt hat, der schweren Amtsunterschlagung und in Tateinheit damit der Untreue schuldig gemacht hat. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte in allen acht Fällen seinen Zueignungswillen dadurch betätigt und die Amtsunterschlagung und die Untreue dadurch vollendet hat, dass er im zweiten Fall den angenommenen Bargeldbetrag für sich behielt, im ersten, dritten, vierten, fünften und siebten Fall sich die Beträge der einzelnen Schecks bar auszahlen ließ, im sechsten und achten Fall die Schecks der Sparkasse zur Gutschrift auf ein anderes Konto als dasjenige des jeweiligen Berechtigten vorlegte. Auch in den beiden letztgenannten Fällen handelte der Angeklagte im eigenen Interesse und in der angemaßten Stellung eines Verfügungsberechtigten, weil er im sechsten Falle den Scheckbetrag durch die Überweisung auf das Konto der katholischen Kirchengemeinde ███████ ohne weiteres für ihn verfügbar wurde und er im achten Fall einen Schaden, den er der katholischen Kirchengemeinde ███████ zugefügt hatte, teilweise wieder gutmachen wollte.
Auch gegen die Annahme der mit der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue rechtlich zusammentreffenden Urkundenfälschung im dritten, vierten, fünften, siebten und achten Fall bestehen keine Bedenken. Ebensowenig ist die Annahme der Urkundenvernichtung im Amt im fünften Fall zu beanstanden. Wenn das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, dass auch diese Urkundenvernichtung im Amt mit der schweren Amtsunterschlagung, der Untreue und der Urkundenfälschung in Tateinheit statt möglicherweise in Tatmehrheit stehe, so ist dadurch der Angeklagte keinesfalls beschwert.
Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist auch insoweit nicht zu erkennen, als das Landgericht den Angeklagten der Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der katholischen Kirchengemeinde ███████ schuldig befunden hat.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass die Ausführungen des angefochtenen Urteils Zweifel darüber aufkommen lassen, ob das Landgericht die Einzelakte der strafbaren Handlungen zum Nachteil der amtlich geführten Kassen und der katholischen Kirchengemeinde ███ aus zutreffenden Erwägungen als fortgesetzte Handlungen angesehen hat. Bei längeren Zwischenräumen zwischen den Einzelakten ist der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung unentbehrliche Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313, 314) regelmäßig besonders zu begründen (RGSt 75, 207, 209). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den ersten, im Februar 1950 begangenen strafbaren Handlungen die nächste Verfehlung erst im Mai 1953 folgen lassen. Auch zwischen den übrigen Einzelakten liegen Zeitspannen von vielen Monaten, zwischen dem sechsten und dem siebten Fall von mehr als zwei Jahren. Die bestehenden Zweifel könnten aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Angeklagte durch die Annahme der fortgesetzten Taten beschwert wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Hätte das Landgericht den ersten, im Jahre 1950 liegenden Fall der strafbaren Handlungen zum Nachteil der Amtskassen als rechtlich selbständige Straftat gewürdigt, so hätte es nach den Feststellungen entgegen der Meinung der Revision nicht annehmen können, der Angeklagte habe die Tat deshalb begangen, weil er sich infolge der Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Zwar waren damals nicht nur zur Behandlung der Krankheiten des Angeklagten, sondern besonders derjenigen seiner schwerkranken Ehefrau laufend höhere Ausgaben notwendig. Seit April 1948 stand aber der Angeklagte wieder in Dienst als Amtsrentmeister. Er war gegen Krankheit versichert und seine Kasse ersetzte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, einen erheblichen Teil der für die Krankheiten gemachten Aufwendungen. Der Angeklagte war auch seit 1939 Eigentümer eines wertvollen, nur wenig belasteten Wohnhauses. Eine Notlage kann aber vor allem deswegen nicht als Triebfeder für das Begehen der Straftat anerkannt werden, weil der Angeklagte das unterschlagene Geld nur zum Teil für die Krankenpflege seiner Ehefrau und für seine eigene Heilbehandlung verwendete, aber schon damals den größten Teil des Geldes für alkoholische Getränke und teure Gerichte in Gaststätten ausgab, wobei er auch seine Bekannten sehr freigiebig bewirtete. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 StFG 1954 wegen der im Jahre 1950 begangenen strafbaren Handlungen wäre daher auch dann nicht möglich, wenn das Landgericht diese Handlungen als rechtlich selbständige Tat gewürdigt hätte.
Entsprechendes gilt auch für die im Mai 1953 begangenen strafbaren Handlungen.
Allerdings hätte das Landgericht, wenn es den Fortsetzungszusammenhang nicht angenommen hätte, den Angeklagten wegen der in den Jahren 1950 und 1953 begangenen Handlungen nur unter dem Gesichtspunkt der schweren Amtsunterschlagung, nicht auch demjenigen der Untreue schuldig sprechen können. Denn im Zeitpunkt der ersten richterlichen Handlung, die gegen den Angeklagten wegen seiner Straftaten gerichtet war, – dem 26. März 1959 (Bl. 27 dA.) – war die Strafverfolgung der in den Jahren 1950 und 1953 begangenen Vergehen bereits verjährt. Die Strafwürdigkeit der 1950 und 1953 begangenen strafbaren Handlungen wird jedoch davon nicht berührt, dass bei der möglicherweise gegebenen rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten der Angeklagte für diese Taten nur wegen schwerer Amtsunterschlagung hätte verurteilt werden dürfen.
Vor allem aber muss es bei der großen Zahl der Fälle als ausgeschlossen erachtet werden, dass das Landgericht im Endergebnis zu einer geringeren Gesamtgefängnisstrafe und sonst zu geringeren Strafen gekommen wäre, wenn es den Fortsetzungszusammenhang verneint und für die einzelnen Fälle selbständige Strafen ausgeworfen hätte. Hierbei ist besonders auch der Umstand beachtlich, dass es sich in dem zweiten Fall aus dem Jahre 1953 um den geringsten Einzelschaden aller acht Fälle handelt und auch der Einzelschaden im ersten Fall aus dem Jahre 1950 von demjenigen der späteren Fälle teilweise erheblich überstiegen wird.
Aus denselben Erwägungen ist der Angeklagte auch dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht die strafbaren Handlungen zum Nachteil der katholischen Kirchengemeinde ██ als fortgesetzte Handlung angesehen hat.
Zum Schuldspruch kann daher die Revision keinen Erfolg haben.
2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Umstand strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den größten Teil des Geldes veruntreut hat, um ein großzügiges Leben führen zu können, und dass er das Geld auf Zechtouren vertan hat, bei denen er häufig andere freihielt. Die Revision übersieht bei ihren Ausführungen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zu seiner Haltlosigkeit keineswegs erst durch seine Arbeitslosigkeit nach dem Krieg und durch seine Krankheit gebracht worden ist, sondern dass er schon seit 1938 als Ortsgruppenleiter der NSDAP eine zunehmende Neigung zum Trinken fasste und reichlich dem Alkohol zusprach. Im Übrigen durfte das Landgericht auf jeden Fall den Umstand strafschärfend werten, dass der Angeklagte die unterschlagenen Gelder zum größten Teil nicht zur Bestreitung notwendiger Ausgaben, sondern dazu verwendete, seinen Hang zum Alkohol und zu einem großzügigen Leben zu befriedigen.
Die Revision muss daher nach allem verworfen werden.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
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