Revision verworfen; Teilfreispruch wegen nicht erwiesener Zierfelgen-Entwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/58
- Datum
- 20.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist in der Anklage eine Tat als selbständige Handlung beschrieben, muss die Strafkammer den Angeklagten freisprechen, wenn diese Tat nicht als erwiesen festgestellt wird.
Fehlt die Verlesung eines früheren schriftlichen Gutachtens, liegt nur dann eine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung vor, wenn dadurch die Sachaufklärung in entscheidender Weise beeinträchtigt wird.
Bei sachlicher Nachprüfung (allgemeine Sachrüge) ist die Revision zu verwerfen, soweit keine weiteren zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler festgestellt werden.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen und insoweit den Angeklagten freisprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen St, den Friseur und █████████████ █████ ███████, geboren am ████ in ███████, aus E, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. September 1957 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er von der Anklage des gemeinschaftlichen Diebstahls von vier Chrom-Zierfelgen in S. 15 Nr. 9 der Anklageschrift freigesprochen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 13. September 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in der Zeit vom 4. bis zum 25. Juli 1956 vier abgestellte Kraftwagen entwendet und in vier weiteren Fällen zusammen mit verschiedenen Mittätern, die dabei Schaufenster oder Glasscheiben in Eingangstüren zerschlugen, bei der diebischen Wegnahme fremder beweglicher Sachen mitgewirkt. Das Landgericht ist für alle acht Fälle von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten ausgegangen und hat ihn wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. In einem weiteren Fall, in dem sein Begleiter bei einer Shell-Tankstelle in [REDACTED] vier Chrom-Zierfelgen entwendete, hält die Strafkammer seine Einlassung nicht für widerlegt, dass er diesen Diebstahl nicht verabredet und während dessen Ausführung geschlafen habe. Sie hat diesen Fall bei der Bestrafung des Angeklagten unberücksichtigt gelassen, ihn aber nicht insoweit freigesprochen.
Die Revision erklärt zwar ausdrücklich nur, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werde, vertritt aber in der Revisionsbegründungsschrift vor allem die Meinung, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge wird darauf gestützt, dass die Verteidigung vor der Hauptverhandlung die Beiziehung eines schriftlichen Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten aus den Akten 16 Ls 14/51 des Landgerichts Düsseldorf beantragt, die Strafkammer aber weder dieses Gutachten zur Verlesung gebracht, noch den damaligen Sachverständigen selbst vernommen habe. Nach der Sitzungsniederschrift sind die Akten 16 Ls 14/51 auszugsweise verlesen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen (Bd. III Bl. 37 v. HA). Dass die Aktenverlesung sich nicht auch auf ein schriftliches Gutachten erstreckt hat, erklärt sich dadurch, dass ein solches in jenem Verfahren gar nicht erstattet worden war. Vielmehr ist der Sachverständige Dr. ██ nur in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen worden. Aber auch wenn die Gründe des damaligen Urteils, die den Inhalt seines Gutachtens wiedergeben, in der Hauptverhandlung der Strafkammer zu dem jetzt vorliegenden Verfahren nicht verlesen sein sollten, würde das den Angeklagten nicht beschweren; denn die Strafkammer hat die Angaben des Verteidigers über den Inhalt jenes Gutachtens bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt. In diesem Sinne hat sie nämlich den Umstand verwertet, dass der Angeklagte „seine gute Stellung bei dem Theater infolge seiner Vorstrafen verlor und sich dadurch in seiner Verzweiflung wieder zu neuen Straftaten hinreißen ließ“.
2. Im Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte u. a. als hinreichend verdächtig bezeichnet worden, durch eine weitere selbständige Handlung zusammen mit dem früheren Mitangeklagten ████ die Zierfelgen des an einer Shell-Tankstelle abgestellten Volkswagens entwendet zu haben. Das Landgericht hält ihn insoweit nicht für überführt, meint aber, dass es hierzu eines Freispruchs nicht bedürfe, da das Gericht in allen Fällen eine fortgesetzte Handlung angenommen hat (UA 6 und 11). Das ist rechtsirrig. Da der Eröffnungsbeschluss insoweit von einer selbständigen Handlung ausgegangen war, die Strafkammer aber die Anklage in diesem Punkte nicht für erwiesen hielt, musste der Angeklagte hierzu freigesprochen werden (BGH NJW 1952, 432; Löwe-Rosenberg, Anm. 7 zu § 260 StPO).
Das Revisionsgericht berichtigt in diesem Punkte das angefochtene Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO.
3. Im Übrigen aber ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Daher war seine Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Seibert | Dr. Hengsberger | |||
| Rotberg | Hoepner | Bauer |