Treffer
BGH Beschluss

§ 98 Abs. 1 StPO: Führerscheinbeschlagnahme bei Trunkenheitsfahrt auch zur Gefahrenabwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 585/68
Datum
23.05.1969
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Hamm wollte eine Revision gegen eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein verwerfen, sah sich aber durch eine entgegenstehende OLG-Entscheidung gehindert und legte nach § 121 Abs. 2 GVG vor. Streitpunkt war, ob „Gefahr im Verzug“ i.S.d. § 98 Abs. 1 StPO bei der Beschlagnahme des Führerscheins durch StA/Hilfsbeamte nur Beweismittelverlust/Einziehungsvereitelung umfasst. Der BGH bejaht eine weitergehende Auslegung: Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn ohne Abnahme weitere Trunkenheitsfahrten oder schwerwiegende Verkehrsverstöße zu erwarten sind. Maßgeblich seien Entstehungsgeschichte und das Zusammenspiel mit § 111a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in § 98 Abs. 1 StPO ist bei der Beschlagnahme eines Führerscheins nicht auf die Gefahr des Beweismittelverlustes oder der Vereitelung einer späteren Einziehung beschränkt.

2

Eine durch Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 StPO kann auch dann zulässig sein, wenn sie der Verhinderung weiterer erheblich verkehrsgefährdender Fahrten des Betroffenen dient.

3

Die Auslegung von § 98 Abs. 1 StPO zur Führerscheinbeschlagnahme ist im Lichte des gesetzgeberisch gewollten Zusammenwirkens von § 94 StPO und § 111a StPO vorzunehmen.

4

Die Befugnis zur strafprozessualen Beschlagnahme eines Führerscheins bei Gefahr im Verzug steht außerhalb des Richters nur der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten zu (§ 98 Abs. 1 StPO, § 152 GVG).

5

Gegen eine durch Hilfsbeamte angeordnete Führerscheinbeschlagnahme ist der Betroffene durch den Widerspruch und die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO geschützt, wobei die Entscheidung nach § 111a StPO die Überprüfung ersetzt bzw. ergänzt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 585/68 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort den Automechaniker Dieter geboren █████████████ 1933, wegen Fahrens ohne Führerschein

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Mai 1969 durch Senatspräsident Dr. Rotberg, die Bundesrichter Bortzler, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal

Tenor

Der Begriff „Gefahr im Verzug“ in § 98 Abs. 1 StPO ist, soweit es sich um die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten handelt, nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne die Beschlagnahme der Verlust des Führerscheins als Beweismittel oder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist die Beschlagnahme des Führerscheins eines bei einer Trunkenheitsfahrt betroffenen Kraftfahrers auch dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, er werde ohne die Abnahme des Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unternehmen oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzen.

Gründe

I. Als der Angeklagte am 20. Oktober 1967 von einer Polizeistreife beim Führen eines Kraftwagens in angetrunkenem Zustand betroffen wurde, wurde sein Führerschein von den Streifenbeamten polizeilich sichergestellt. Gleichwohl führte der Angeklagte in der Folgezeit, bis Dezember 1967, weitere Fahrten mit dem Kraftwagen aus.

Das Amtsgericht hat ihn deswegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 a.F. StVG schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt. Über seine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Es hält die Revision jedenfalls zum Schuldspruch für unbegründet und möchte sie insoweit verwerfen. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch durch das in NJW 1968, 666 = VRS 34, 380 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1968 gehindert. Es hat deswegen die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig.

1. Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, a) der Führerschein des Angeklagten sei am 20. Oktober 1967 nicht nur schlechthin „in Verwahrung genommen“ oder „in anderer Weise sichergestellt“ worden (§ 94 Abs. 1 StPO), sondern dies sei im Wege der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) geschehen; b) mindestens der Führer des Streifenwagens, der die Beschlagnahme angeordnet habe, sei Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 98 Abs. 1 StPO, § 152 GVG) gewesen.

Diese beiden Annahmen beruhen vorwiegend auf tatsächlichen Erwägungen. Sie sind jedenfalls vertretbar und vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen nicht nachzuprüfen (BGHSt 19, 242).

2. Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln beruht auf der Rechtsmeinung, ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, der einem der Trunkenheit am Steuer Verdächtigen den Führerschein abnehme oder ihn gegen dessen Widerspruch einbehalte, weil bei dem Täter die Gefahr des erneuten Missbrauchs zu befürchten sei, nehme keine wirksame „Beschlagnahme“ nach § 94, § 98 Abs. 1 StPO vor. Die in § 98 Abs. 1 StPO vorausgesetzte „Gefahr im Verzug“ müsse sich „auf einen der beiden in § 94 Abs. 1 StPO genannten gesetzlichen Zwecke, also den Beweismittelverlust oder die Einziehungsvereitelung, beziehen“. Vom Standpunkt dieser Rechtsmeinung und seiner Auffassung, dass in der vorliegenden Sache der Führerschein beschlagnahmt worden sei, könnte das vorlegende Oberlandesgericht den Schuldspruch gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBl I 921, 925) (= § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG i.d.F. des Art. 3 Nr. 4 des EGOWiG vom 24. Mai 1968, BGBl I 503, 513) mangels wirksamer Beschlagnahme des Führerscheins nicht bestätigen. Das vorlegende Oberlandesgericht ist jedoch der Auffassung, dass von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten eine Gefahr im Verzug, die sie zur Beschlagnahme eines Führerscheins nach § 94 Abs. 2 StPO berechtigt, „auch in der Gefahr erblickt werden darf, der Täter werde voraussichtlich, wenn er seinen Führerschein behalten werde, sein Fahrzeug, wenn auch erst nach Nüchternwerden, alsbald wieder zu einer Fahrt im Zustand der Fahruntüchtigkeit missbrauchen“. So zu entscheiden und demgemäß die Revision zum Schuldspruch zu verwerfen, ist das Oberlandesgericht Hamm durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln gemäß § 121 Abs. 2 GVG gehindert.

III. Zur Vorlegungsfrage hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

„In der Sache trete ich der von dem vorlegenden Gericht vertretenen Auffassung bei. Für sie sprechen die Entstehungsgeschichte des § 111a StPO und der Zusammenhang dieser Vorschrift mit den §§ 94, 98 StPO.

§ 111a StPO wurde durch das 1. Straßenverkehrssicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) in die Strafprozessordnung eingeführt. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (teilweise wiedergegeben bei Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl. S. 1892) wurde zu der Vorschrift u.a. ausgeführt:

‚Nach § 42m Abs. 3 ist bei gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein durch Urteil einzuziehen. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein des Beschuldigten, der mit der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen hat, kann demnach, weil er zu den Gegenständen gehört, die der Einziehung unterliegen, nach § 94 StPO beschlagnahmt werden. Bei Gefahr im Verzug können die Beschlagnahme außer dem Richter auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten anordnen (§ 98 StPO). Das gilt auch für internationale Führerscheine, die eine deutsche Behörde ausgestellt hat. Darüber hinaus wird durch die als § 111a in die Strafprozessordnung einzustellende Vorschrift in dringenden Fällen, wenn mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil zu rechnen ist, eine vorläufige Entziehung schon im Vorverfahren oder während des Hauptverfahrens zugelassen. Das wird insbesondere bedeutsam, wenn über die Fahrerlaubnis ein internationaler Führerschein oder ein anderer Fahrausweis durch eine ausländische Behörde ausgestellt worden ist. Solche Fahrausweise unterliegen nach § 42m des Entwurfs der Einziehung nicht. Sie können daher auch nicht auf Grund des § 94 StPO beschlagnahmt werden. Auch gegenüber den Inhabern solcher Fahrausweise muss aber die Möglichkeit bestehen, in dringenden Fällen die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.‘

Der schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehrswesen (bei Floegel/Hartung aaO) bemerkte hiermit übereinstimmend zu § 111a StPO u.a.:

‚Es erscheint besonders wichtig, dass nach einer Straftat, als deren Folge die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, in jedem Fall ein schneller Zugriff auf die Fahrerlaubnis möglich ist. In der Regel kann der Führerschein schon nach § 94 StPO als der Einziehung unterliegender Gegenstand beschlagnahmt werden. Es bleiben aber Fälle übrig, insbesondere wenn der Täter Inhaber eines internationalen Führerscheins ist, in denen eine Einziehung und damit auch eine Beschlagnahme nicht zulässig sind. Für diesen Fall wird das in § 111a geregelte Verfahren der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutsam.‘

Nach den Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe sollte also § 111a StPO im Wesentlichen nur eine Lücke in den Fällen ausfüllen, in denen die Möglichkeit der Beschlagnahme des Führerscheins nicht besteht (vgl. auch Lackner in NJW 1953, 1172). Die Vorschrift sollte hauptsächlich dann Anwendung finden, wenn der Täter Inhaber eines nicht von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins sei. In den übrigen Fällen sollte dagegen der mit der Einführung des § 111a StPO verfolgte Zweck in erster Linie durch die Beschlagnahme des Führerscheins erreicht werden.

Dabei kann mit Beschlagnahme außer der richterlichen die von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten vorgenommene Beschlagnahme nicht nur in den seltenen Fällen gemeint gewesen sein, in denen ohne die Beschlagnahme die Gefahr des Beweismittelverlustes oder der Vereitelung der späteren Einziehung des Führerscheins bestehen würde. Der schnelle Zugriff auf die Fahrerlaubnis, der nach den in seinem schriftlichen Bericht zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Bundestagsausschusses für Verkehrswesen in der Regel durch die Beschlagnahme des Führerscheins erfolgen sollte, wäre sonst in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle in Frage gestellt worden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem eben genannten Bericht ergibt und in § 111a Abs. 2 StPO a.F. seinen Niederschlag fand, sollten vielmehr die Beschlagnahme, auch die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins, und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verschieden geartete Mittel zur Erreichung desselben Zieles sein, wobei in der Mehrzahl der Fälle, nämlich gegenüber den Inhabern eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins, die Beschlagnahme im Vordergrund stehen sollte.

Das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921), durch das u.a. § 111a StPO neu gefasst wurde, hat an dem eben umschriebenen Verhältnis zwischen der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Grundsatz nichts geändert, vielmehr gewisse Spannungen in diesem Verhältnis beseitigt und die beiden vorläufigen Maßnahmen einander noch mehr angenähert. So wurde der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in § 111a Abs. 3 n.F. StPO die Wirkung beigelegt, dass mit ihr zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet oder eine bereits vorher durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei erfolgte Beschlagnahme bestätigt werde. In § 111a Abs. 4 n.F. StPO wurde folgerichtig bestimmt, dass die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an die Stelle einer etwa wegen des Widerspruchs des Beschuldigten nach § 98 Abs. 2 StPO notwendig werdenden richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme treten solle. An dieser Koppelung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Beschlagnahme des Führerscheins hält § 111a n.F. StPO auch für den Fall fest, dass es nicht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.

Schließlich wurde in § 42m Abs. 4 und 6 n.F. StGB die Möglichkeit vorgesehen, die Zeit einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins bei der Festsetzung der Sperre und bei ihrer Berechnung genauso zu berücksichtigen wie die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Andererseits wurde die in Abs. 1 des § 111a a.F. StPO für die vorläufige Entziehung geforderte Voraussetzung, dass die Entziehung zum Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich sei, gestrichen, da diese Voraussetzung für eine die Einziehung sichernde Beschlagnahme des Führerscheins nicht gelten könne und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Rücksicht auf § 111a Abs. 3 n.F. StPO an keine engeren Voraussetzungen gebunden werden dürfe als die Beschlagnahme (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des 2. Straßenverkehrssicherungsgesetzes Art. 2 zu Nr. 1).

Durch die angeführten Änderungen des bisherigen Rechts wurden die Verwahrung, Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins als Einziehungsgegenstand nach § 42m Abs. 3 Satz 2 StGB in Voraussetzungen und Wirkungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in noch stärkerem Maße gleichgestellt, als es bisher der Fall war (vgl. Hartung in NJW 1965, 86, 88; Floegel/Hartung aaO S. 1893; Warda in MDR 1965, 1, 6). Dem vom Gesetzgeber mit dieser Gleichstellung verfolgten Ziel, das reibungslose Ineinandergreifen der §§ 94, 111a StPO in der praktischen Anwendung sicherzustellen, würde es zuwiderlaufen, wollte man die Zulässigkeit der polizeilichen Beschlagnahme des Führerscheins auf die seltenen Fälle beschränken, in denen ohne sie sein Verlust als Beweismittel oder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Denn das von dem Beschuldigten nach § 98 Abs. 2 StPO angerufene Gericht müsste beim Vorliegen der Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis diese auch dann anordnen und damit gemäß § 111a Abs. 3 StPO die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins auch dann als rechtmäßig bestätigen, wenn sie wegen der Gefahr der Begehung weiterer Verkehrsstraftaten durch den Beschuldigten erfolgte und deshalb vom Boden der hier abgelehnten Auffassung als rechtswidrig angesehen werden müsste.

Abgesehen davon, dass das Gericht schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht verpflichtet sein könnte, eine rechtswidrige Maßnahme der Staatsanwaltschaft oder der Polizei auf einen zulässigen Rechtsbehelf des von ihr Betroffenen zu bestätigen, wäre eine solche Annahme nicht mit dem Willen des Gesetzgebers zu vereinen, durch die Neufassung des § 111a StPO das Verhältnis der beiden vorläufigen Maßnahmen der §§ 94, 111a StPO zueinander ‚weitgehend zu klären‘ (vgl. die amtliche Begründung aaO).

Dem Gesetzgeber waren, wie sich aus der amtlichen Begründung aaO ergibt, die in der Rechtsprechung entstandenen Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Verhältnis die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zur vorläufigen Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO stehe, nicht unbekannt. Die amtliche Begründung verweist bei der Erörterung dieser Meinungsverschiedenheiten u.a. auf die Handhabung einiger Strafverfolgungsbehörden, nach der Beschlagnahme eines Führerscheins am Tatort eine gerichtliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung nur herbeizuführen, wenn sich der Beschuldigte mit der Beschlagnahme nicht abfinde, und auf die Übung der Gerichte, in diesen Fällen bei Bejahung der Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung die Beschlagnahme zu bestätigen. Damit sind ersichtlich nicht nur die seltenen Fälle gemeint, in denen der Führerschein wegen der Gefahr des Beweismittelverlustes oder der Vereitelung der späteren Einziehung beschlagnahmt wurde, sondern vor allem die weit häufigeren Fälle, in denen dies geschah, um die Begehung weiterer Verkehrsstraftaten durch den Beschuldigten zu verhindern. Dies ergibt sich auch aus der im nächsten Absatz der amtlichen Begründung angeführten Erwägung, der Entwurf habe bewusst davon abgesehen, zu einer besonderen richterlichen Entscheidung in Fällen zu zwingen, in denen kein gesetzlicher Grund für die Nachprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO bestehe; das würde nur zu einer zusätzlichen und wegen der großen Zahl der einschlägigen Verfahren auch schwerwiegenden Belastung der Gerichte führen. Denn die seltenen Fälle der polizeilichen Beschlagnahme des Führerscheins wegen der Gefahr des Beweismittelverlustes oder der Einziehungsvereitelung würden kaum eine schwerwiegende Belastung der Gerichte mit einer großen Zahl einschlägiger Verfahren zur Folge haben.

Hatte aber der Gesetzgeber die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins zur Verhinderung weiterer Straftaten für rechtswidrig erachtet, dann hätte nichts näher gelegen, als dass er dies im Zusammenhang mit der ‚weitgehenden Klärung‘ des Verhältnisses der vorläufigen Entziehung zu den vorläufigen Maßnahmen nach § 94 StPO, der die Neufassung des § 111a StPO diente, klar zum Ausdruck gebracht hätte. Wenn er stattdessen dem neuen § 111a Abs. 3 StPO im Wesentlichen die eben erwähnte Übung mancher Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zugrunde legte, so ist hieraus zu schließen, dass er die polizeiliche Beschlagnahme des Führerscheins wegen der Gefahr seines Missbrauchs zur Begehung weiterer Verkehrsstraftaten für zulässig hielt. Es kann schwerlich angenommen werden, der Gesetzgeber habe zwar die unter einem solchen Gesichtspunkt erfolgende polizeiliche Beschlagnahme als rechtswidrig missbilligt, gleichwohl aber die Gerichte verpflichtet, eine von ihm als rechtswidrig angesehene Beschlagnahme auf den Widerspruch des Beschuldigten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO zu bestätigen.

Nach allem kann der Begriff ‚Gefahr im Verzug‘ in § 98 Abs. 1 StPO, soweit es sich um die Beschlagnahme des Führerscheins handelt, nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen ohne die Beschlagnahme der Verlust des Führerscheins als Beweismittel oder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist in dem hier zu erörternden Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 StPO unter ‚Gefahr im Verzug‘ in Anpassung der in § 81 Abs. 3 StPO verwendeten Umschreibung des Gefahrbegriffs (‚Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung‘) an die Besonderheiten des Verfahrens nach § 111a StPO die Gefährdung des mit der gerichtlichen Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 StPO) bezweckten Erfolgs durch Verzögerung zu verstehen.

Die Beschlagnahme des Führerscheins, als deren Anordnung oder Bestätigung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 StPO wirkt, soll verhindern, dass ein verkehrsuntüchtiger Kraftfahrer, dem im Strafverfahren voraussichtlich die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen abgesprochen werden wird, weiterhin am Verkehr teilnimmt und zum Nachweis seiner Berechtigung hierzu den Führerschein vorzeigt. Diese mit der Beschlagnahme des Führerscheins aufgrund des § 111a Abs. 3 StPO erstrebte Wirkung könnte durch Verzögerung gefährdet werden, wenn der von der Polizei bei einer Trunkenheitsfahrt betroffene Kraftfahrer nach deren Beendigung im Besitz des Führerscheins verbleiben müsste und bis zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO durch seine weitere, durch den Besitz des Führerscheins legitimierte Teilnahme am Verkehr die Allgemeinheit gefährden könnte. Gegen die von Dahs (NJW 1968, 632) befürchtete Gefahr von Fehlentscheidungen der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ist der Kraftfahrer durch die Möglichkeit, gegen die Beschlagnahme Widerspruch zu erheben und jederzeit die richterliche Entscheidung nachzusuchen (§ 98 Abs. 2 StPO), an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis tritt (§ 111a Abs. 4 StPO), ausreichend geschützt.“

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Ihnen kann noch hinzugefügt werden, dass es in der Amtl. Begründung zum Zweiten Verkehrs-Sicherungsgesetz (BT-Drucks. IV/651; die Amtl. Begründung zum ersten Verkehrs-Sicherungsgesetz ist übrigens in der BT-Drucks. I/3774 abgedruckt) auf S. 31 heißt:

„Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Verhältnis der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu den vorläufigen Maßnahmen nach § 94 StPO, soweit sie die Einziehung des Führerscheins vorbereiten sollen, weitgehend geklärt. Aus der Tatsache, dass diese Maßnahmen durch die richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung bestätigt werden oder ihre Rechtsgrundlage verlieren, wird zu folgern sein, dass sie auch nur unter den Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO getroffen werden dürfen. Das ist schon für das geltende Recht ohne ausreichende Rechtsgrundlage im Gesetz vereinzelt angenommen worden, dürfte aber für den Entwurf nicht mehr bezweifelt werden können.“

Daraus und aus dem Umstand, dass der mit dieser Begründung versehene Entwurf in den hier maßgebenden Punkten ohne Änderung zum Gesetz erhoben worden ist, geht eindeutig hervor, dass die oben niedergelegte Auslegung des Gesetzes vollkommen der Auffassung des Gesetzgebers entspricht.

Der Senat kann aus diesen Gründen die Auffassung, wie sie im Schrifttum von Dahs a.a.O. (NJW 1968, 632), Dünnebier (in Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. Ergänzungsband § 111a Anm. V 2 und 3) und Fritz (MDR 1967, 723) vertreten worden ist, nicht teilen. In den angeführten Stellen des Schrifttums ist übrigens nicht ausreichend berücksichtigt, dass zur Anordnung der Beschlagnahme eines Führerscheins in dem hier allein interessierenden strafverfahrensrechtlichen Sinn nicht schlechthin „die Polizei“ und damit jeder beliebige Polizeibeamte befugt ist. Darauf, ob ein nicht selbst zu den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörender Polizeibeamter auf Grund eigener Entscheidung überhaupt den Führerschein eines angetrunkenen oder sonst bei verkehrswidrigem Verhalten betroffenen Kraftfahrers kraft Polizeirechts einbehalten darf sowie unter welchen Voraussetzungen und wie lange dies ggf. geschehen kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Jedenfalls darf die Beschlagnahme außer vom Richter im Falle der im dargelegten Sinn verstandenen „Gefahr im Verzug“ nur von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 98 Abs. 1 StPO, § 152 GVG) angeordnet werden.

RotbergSandersHürxthal
BortzlerSpiegel

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