Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen bei Meineidsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 585/54
- Datum
- 10.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids sind widerspruchsfreie Feststellungen zur äußeren Tatseite erforderlich; unklare oder widersprüchliche Beschreibungen der relevanten Tatsachen tragen die Verurteilung nicht.
Die Verurteilung wegen vorsätzlich falschen Schwörens setzt festzustellen voraus, dass der Zeuge/Die Zeugin den falschen Inhalt als für die Entscheidung erheblich erkannt und den Vorsatz, hierüber falsch zu aussagen, gehabt hat.
Die allgemeine Pflicht, als Zeuge alle erkennbar wesentlichen Umstände anzugeben, führt nur dann zur Annahme eines vorsätzlichen Falschscheidens, wenn festgestellt ist, dass der Zeuge diese Pflicht bewusst erkannt hat.
Bei Mangeln an den für eine Verurteilung erheblichen Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 9. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Kc ███, geborene ███ aus KC, die Ehefrau Maria Krs. SQ, geboren am ██ 1913 in Vo[REDACTED], wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. September 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Ehemann der Angeklagten ist im Jahre 1953 wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden, während er in drei weiteren Fällen, die sich im April 1952 und im Mai 1953 ereignet haben sollen, freigesprochen wurde, nachdem seine Ehefrau, die jetzige Angeklagte, bekundet hatte, ihr Mann, der bei Begehung der Straftaten im April 1952 und im Mai 1953 eine Knickerbockerhose getragen haben soll, habe vor Frühjahr 1953 niemals solche Beinkleider getragen und besessen. Der Tatrichter hat die Angeklagte wegen dieser Aussage des Meineids für schuldig erachtet. Ihre Revision erhebt die Verfahrens- und Sachrüge.
1. Die Rüge, das Landgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist nicht begründet. Die Besetzung der Strafkammer entsprach dem Präsidialbeschluss vom 3. August 1954. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Buchholz, war verhindert, weil er die Dienstgeschäfte des beurlaubten Landgerichtspräsidenten zu führen hatte. Sein regelmäßiger Vertreter, Landgerichtsrat Lüderitz, war ebenfalls verhindert; denn er war beurlaubt. Nunmehr hatte Landgerichtsrat Dr. Schauenburg als dienstältestes Mitglied der Strafkammer den Vorsitz gemäß § 66 Abs. 1 GVG zu führen. Diese Vorschrift gilt auch für die Vertretung eines ständigen Vertreters, wenn der Präsident keinen zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG bestellt hat.
2. Zu Unrecht sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin, dass das Landgericht zunächst zusammenfassend bemerkt, die Feststellung des Sachverhalts beruhe u. a. auf den Bekundungen der Zeugen 10 und ███, während es ihre Aussagen bei der Beweiswürdigung als unzureichend ausschaltet. Ein Denkfehler liegt hier nicht vor, weil die formliche Aufführung der vernommenen Zeugen ersichtlich noch nichts über den Inhalt und den Beweiswert ihrer Aussagen angeben soll; dieser wird vielmehr in anderem Zusammenhang gegenüber den Bekundungen der Belastungszeugen abgewogen.
3. Der Schuldspruch wird dagegen nicht von den Feststellungen getragen. Schon der äußere Sachverhalt ist nicht widerspruchsfrei dargelegt. Der Ehemann der Angeklagten soll nach dem im Urteil mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme gewöhnlich ein Beinkleid getragen haben, das überfallend, unten zugebunden oder zugeschnallt und bauschig, also eine Knickerbockerhose gewesen sei. An anderer Stelle des Urteils wird jedoch hervorgehoben, er habe eine graue, oberhalb der Kniekehle gebundene „Überfallhose“ getragen. Daraus ergibt sich, dass das Beinkleid zwischen Waden und Fußgelenk zusammengehalten und überfallend war. Unter einer Knickerbockerhose ist indes nur ein solches Beinkleid zu verstehen, das nach seinem Schnitt zwischen Knie und Waden – nicht zwischen diesen und Fußgelenk – geschlossen ist und überfällt, wie das Landgericht selbst zu Beginn der Sachverhaltsschilderung hervorhebt. Der Tatrichter geht offensichtlich davon aus, dass es sich nicht um eine richtige Knickerbockerhose handelte, weil er aus den Zeugenaussagen u. a. anführt, ██ habe eine Hose „als Knickerbocker“ geschnitten und so getragen, sie sei jedenfalls „als Knickerbocker erschienen“, sie sei eine graue „nach Knickerbocker-Art“ unten umgeschlagene Überfallhose gewesen. Nach alledem kann sich der Ehemann der Angeklagten also nur einer eigenartigen, an eine Knickerbockerhose erinnernden Tragweise bedient haben, wie sich auch aus der im Urteil wiedergegebenen Bekundung des Zeugen █ ergibt. Nicht erwähnt ist, ob in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen den Ehemann Einigkeit darüber bestand, die Bezeichnung „Knickerbockerhose“ in einem von dem allgemein üblichen abweichenden Sinn zu verwenden.
Zur inneren Tatseite sind ebenfalls keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Angeklagte soll vorsätzlich falsch geschworen haben, weil sie täglich „die Bekleidung ihres Mannes, nämlich die graue, oberhalb der Kniekehle gebundene Überfallhose“ sah. Hieraus ist indes nicht zu entnehmen, ob sie auch den zur Annahme des Meineidsvorsatzes erforderlichen Schluss gezogen hat, dass es sich bei den Beinkleidern ihres Mannes wirklich um „Knickerbocker“ handelte.
Auch der weitere Vorwurf eines bewusst wahrheitswidrigen Verschweigens einer für den Beweisgegenstand erheblichen Tatsache ist nicht ausreichend begründet. Zwar führt der Tatrichter an sich zutreffend aus, die Angeklagte hätte alle für die Entscheidung erkennbar wesentlichen Umstände angeben müssen, also auch, dass ihr Mann eine Hose „als Knickerbocker geschnitten und so getragen“ habe. Ein Zeuge hat nämlich nach dem Sinn der Eidesnorm auch ohne Befragen lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Zusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist (BGHSt 1, 223; 2, 90, 92). Ob die Angeklagte selbst diese Notwendigkeit erkannt hat, ist indes nicht festgestellt. Der Tatrichter hat sich mit der Wendung begnügt, aus dem Inhalt des Strafverfahrens sei für die Angeklagte ohne weiteres zu ersehen gewesen, dass es auf eine Hose der „beschriebenen Art“ ankomme. Da die Zeugen im Strafverfahren gegen den Ehemann KC nach den bisherigen Darlegungen nur schlechthin von einer „Knickerbockerhose“ gesprochen haben, ist nicht ersichtlich, ob in Gegenwart der Angeklagten damals erörtert worden ist, was darunter zu verstehen und dass auch eine äußere Tragweise von Bedeutung sei. Nur auf Grund aller dieser Umstände könnte der Tatrichter erschöpfend beurteilen, ob die Angeklagte sich ihrer Pflicht bewusst war, über die von ihrem Mann tatsächlich benutzte Hose Angaben zu machen.
Nach alledem muss das Urteil aufgehoben werden. Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Verneinung des Vorsatzes gelangen, so wäre noch zu prüfen, ob die Angeklagte nach ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen bei Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit den Umfang ihrer Aussagepflicht erkennen konnte und ob sie gegebenenfalls verpflichtet war, bei ihr aufgetauchte Zweifel hierüber durch Fragen an den Strafrichter zu klären. In einem solchen Falle könnte sie sich eines fahrlässigen Falscheids schuldig gemacht haben.
| Krumme | Seibert | Haager | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |