Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (unterlassene Zeugenvernehmung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 585/53
Datum
18.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch in einem Diebstahlsverfahren mit der Rüge, das Landgericht habe einen entscheidungserheblichen Zeugen nicht vernommen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er betonte, dass nach § 244 Abs. 2 StPO Zeugen mit eigenem Wissen beizubringen sind und gegebenenfalls das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen abzuwarten ist. Die Nichtvernehmung des Zeugen konnte das Urteil beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu ermitteln und zu verwerten; hierzu gehört die Vernehmung eines Zeugen, der aus eigenem Wissen über entscheidungserhebliche Tatsachen Auskunft geben kann.

2

Kann allein ein bestimmter Zeuge die Einlassungen der Angeklagten bestätigen oder widerlegen, muss das Gericht dessen Vernehmung veranlassen oder, soweit nötig, das Ergebnis laufender Ermittlungen abwarten (§ 244 Abs. 2 StPO).

3

Die Abtrennung eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten steht seiner Vernehmung als Zeuge in einem anderen Verfahren grundsätzlich nicht entgegen, sofern keine gesetzliche Verweigerungsbefugnis oder sonstiger Hinderungsgrund vorliegt.

4

Die Unterlassung der Vernehmung eines wesentlichen Zeugen rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil bei ergänzter Beweisaufnahme anders ausgefallen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache █████ den ████████████ ███ ████ aus ███

1. █████, Gelegenheitsarbeiter Heinrich G., dort geboren am █████████████,

2. ████, aus ███, dort geboren am █████████████ in ████,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung,

█████████ ███ ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst der ████████████████, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 3. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten liegt zur Last, im August und September 1952 in Dortmund gemeinsam mit dem Gelegenheitsarbeiter Anton ███ sechs Schrottdiebstähle begangen zu haben. Die Hauptverhandlung erbrachte den Nachweis, dass die Angeklagten ████ und █████ Eisenträger, Eisenschrott und U-Eisen aus █████████████████████ entwendet haben, während ███ sich verschiedene Male beim Abfahren und dem Verkauf des Schrottes beteiligt hat.

Die Angeklagten stellten aber in der Hauptverhandlung unwiderlegbar die Behauptung auf, ██ █████ habe ihnen stets erklärt, mit der Entrümmung der Grundstücke beauftragt zu sein; er habe ihnen auch auf seinen Namen lautende Bescheinigungen gezeigt, aus denen sich seine Berechtigung zum Verkauf des auf den Trümmergrundstücken gefundenen Materials ergeben habe. Die Hauptverhandlung endete daher mit einem Freispruch der Angeklagten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht: Das Landgericht habe versäumt, ███ als Zeugen zu vernehmen. Die Rüge greift durch.

Zu der Einlassung der Angeklagten hätte lediglich ███ aus eigenem Wissen Angaben machen können. Die Notwendigkeit seiner Vernehmung als Zeuge musste sich daher dem Landgericht unbedingt aufdrängen (§ 244 Abs. 2 StPO). Zwar war ███ wegen derselben Straftaten angeklagt worden; das Verfahren gegen ihn war aber durch Beschluss der Strafkammer vom 28. Februar 1953 abgetrennt worden. Seiner Vernehmung als Zeuge in dem Verfahren gegen die Angeklagten stand daher kein Hindernis im Wege. Zur Zeit der Hauptverhandlung war er zwar nicht auffindbar; er hatte seine Wohnung im Februar 1953 aufgegeben, ohne seine neue Anschrift dem Meldeamt mitzuteilen. Daraufhin war unter dem 28. Februar 1953 Haftbefehl gegen ihn erlassen und alsdann zur Vollstreckung zugeleitet worden. Zur Zeit der Hauptverhandlung waren aber die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen; das Gericht konnte daher nicht davon ausgehen, dass ██ ████ in absehbarer Zeit nicht als Zeuge gehört werden könne. Tatsächlich ist er zwei Tage nach der Hauptverhandlung in Dortmund verhaftet worden. Unter diesen Umständen gebot die Aufklärungspflicht dem Tatrichter, das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen abzuwarten, um die Beischaffung des █████ möglich zu machen.

Hatte aber das Landgericht die Vernehmung des ████ von vornherein deshalb unterlassen, weil es ihn für nicht glaubwürdig angesehen hat, so würde seine Verfahrensweise nicht der Prozessordnung entsprochen haben (RGSt 75, 9, 11).

Auf der Verletzung der Verfahrensvorschrift kann das Urteil auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht anders entschieden hätte, wenn es ██ ████ vernommen und dieser die Einlassungen der Angeklagten als unwahr bezeichnet hätte. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Angeklagten bestanden an sich schon schwerwiegende Bedenken, wie das Landgericht selbst ausgeführt hat.

Zwar hat das Landgericht ohne Rücksicht auf die Einlassungen der Angeklagten den Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten ████ in den Fällen 1 und 5, des Angeklagten ███ im Fall 4 nicht als erbracht angesehen, da die übrigen Beteiligten die Angeklagten nicht belastet hatten. Dem Gericht stand, wie es selbst ausgeführt hat, ein weiteres Beweismittel zur Überführung der Angeklagten nicht zur Verfügung. Da aber ██ ████ den Feststellungen des Urteils zufolge auch in den bezeichneten Fällen beteiligt war, hätte das Landgericht möglicherweise eine Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen ausgesprochen, wenn ██ vernommen worden wäre. Damit rechtfertigt sich die auch vom Oberbundesanwalt beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsSeibert