Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides beim Offenbarungseid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/55
- Datum
- 31.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Leistung des Offenbarungseides sind bestehende vertragliche Rechte im Vermögensverzeichnis anzugeben; deren Nichtangabe kann den Tatbestand des Falscheides erfüllen.
Ein auf Fahrlässigkeit beruhender Irrtum über das Fortbestehen von Rechten oder Verträgen, der sich auf den gesetzlichen Tatbestand des Falscheides bezieht, ist gemäß § 59 Abs. 2 StGB unbeachtlich.
Fahrlässigkeit beim Falscheid kann bereits in mangelhafter Anspannung des Gedächtnisses oder unterlassener zumutbarer Erkundigung liegen, wenn Hinweise auf bestehende Ansprüche vorhanden waren.
Wurden Vertragsbedingungen im Vortrag behandelt, kann das Gericht deren förmliche Verlesung für entbehrlich halten und ist befugt, diese Bedingungen selbst auszulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 14. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dentisten Erich S., geboren am 1912 in ██, aus ███, Kreis EC, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 14. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 31. Oktober 1953 bei der Leistung des Offenbarungseides Rechte und Forderungen gegen den Versicherungsverein Volkswohl-Bund aus zwei, 1940 und 1952 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen nicht angegeben. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässigen Falscheides zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat die Allgemeinen Versicherungsbedingungen überreicht und, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zum Gegenstande seines Vortrags gemacht. Gelangte ihr hier wesentlicher Inhalt bereits durch diese Erörterung auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege zur Kenntnis der Prozessbeteiligten, so konnte dem Gericht ihre nicht beantragte Verlesung entbehrlich erscheinen. Die Strafkammer durfte es sich auch zutrauen, diese Versicherungsbedingungen selbst auszulegen.
Ohne Rechtsirrtum geht das Landgericht davon aus, dass bei Leistung des Offenbarungseides Rechte des Angeklagten aus beiden Versicherungsverträgen noch bestanden, obwohl er die Beitragszahlung im April 1953 eingestellt hatte. Denn nach § 3 der Versicherungsbedingungen erlischt die Versicherung infolge unterlassener Beitragszahlung nur dann, wenn der Versicherer aus diesem Grunde mahnt und kündigt. Das Gericht hat aber festgestellt, dass dem Angeklagten eine derartige Willenserklärung des Volkswohl-Bundes nicht zugegangen ist.
Außerdem nimmt das Landgericht zutreffend an, dass dem Angeklagten aus dem im Jahre 1940 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, auf den er für mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt hatte, ein Anspruch auf Auszahlung des Rückvergütungswertes zustand, die auf sein Verlangen im April 1954 auch tatsächlich erfolgte.
Die Strafkammer erblickt die Fahrlässigkeit des Angeklagten wahlweise darin, dass er sich entweder mangels genügender Anspannung seines Gedächtnisses überhaupt nicht mehr an die Verträge erinnert oder aber mangels genügender Überlegung oder Erkundigung seiner Einlassung entsprechend angenommen habe, dass alle seine Ansprüche infolge Einstellung der Beitragszahlungen erloschen seien und daher im Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden brauchten.
Diese Beurteilung wird von den Feststellungen getragen und lässt keinen Rechtsfehler hervortreten.
Der Angeklagte hat möglicherweise erst 1954 durch die Bekanntschaft mit einem Versicherungsbeamten erfahren, dass er aus seinen Verträgen noch Rechte herleiten könne, und er hat diese dann auch hinsichtlich des Vertrags aus dem Jahre 1940 mit Erfolg geltend gemacht. Aus dem Umstande, dass der Angeklagte sich nach eigenem Vorbringen Anfang 1954 an die Verträge erinnert hat, konnte die Strafkammer den Schluss ziehen, dass sie seiner Erinnerung nicht völlig entschwunden waren und dass er sich ihrer bei pflichtgemäßer Anspannung des Gedächtnisses auch bereits im Zeitpunkt der Offenbarungseidsleistung hätte erinnern können, zumal er durch das Formular des Vermögensverzeichnisses sowie das Ladungsformular auf Versicherungsverträge ausdrücklich hingewiesen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt hatte er zwar die Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglicherweise noch nicht gelesen. Die Strafkammer hat sich indessen davon überzeugt, dass der sehr gewandte und intelligente Angeklagte sich auch mit derartigen Bestimmungen genau vertraut zu machen imstande ist. Daraus konnte das Gericht die Überzeugung schöpfen, dass er bei pflichtgemäßer Prüfung, vollends durch Erörterung mit dem Vollstreckungsrichter, den Fortbestand von Ansprüchen aus den Versicherungsverträgen auch schon zur Zeit der Eidesleistung hätte erkennen können.
Der Bestand der Verträge und der aus ihnen sich ergebenden Ansprüche betrifft die Richtigkeit des beschworenen Vermögensverzeichnisses und damit ein Tatbestandsmerkmal des Falscheides. Der etwaige Irrtum des Angeklagten über das Fortgelten der Versicherungsverträge oder über seine daraus erwachsenen Ansprüche bezog sich also auf den gesetzlichen Tatbestand und war, da er auf Fahrlässigkeit beruhte, gemäß § 59 Abs. 2 StGB unerheblich.
Das gleiche gilt, soweit der Angeklagte weiterhin geglaubt haben will, nur fällige Forderungen angeben zu müssen; denn auch diese Frage betraf die Richtigkeit des beschworenen Verzeichnisses und damit den Tatbestand des falschen Eides. Auch insoweit ist der Tatrichter überzeugt, dass der Angeklagte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können.
Der Schuldspruch unterliegt hiernach keinen rechtlichen Bedenken.
Der Strafausspruch hält sich ebenfalls von Rechtsirrtum und Ermessensfehlern frei. Die festgestellte uneinsichtige Haltung des Angeklagten ist nicht strafschärfend gewertet worden.
| Krumme | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |