Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtvernehmung erreichbaren Zeugen (§244 StPO); Zurückverweisung und Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 58/52
Datum
12.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer einen weiteren, nicht als unerreichbar festgestellten Augenzeugen nicht vernommen hatte und damit ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die Strafkammer soll dabei auch die Frage rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit (§51 StGB) umfassender prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Wahrheitserforschung nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, erreichbare und für die Aufklärung wesentliche Zeugen nach Möglichkeit vernehmen zu lassen; von einer Vernehmung darf nur bei nachgewiesener Unerreichbarkeit abgesehen werden.

2

Das bloße Nichtauffinden eines geladenen Zeugen durch die Polizei vor der Hauptverhandlung begründet nicht automatisch dessen Unerreichbarkeit; das Gericht hat erforderliche Nachforschungen zu veranlassen.

3

Bei unübersichtlichen Tatumständen (z. B. verworrene Vorgänge in dunkler Nacht) erhöht sich die Bedeutung zusätzlicher Augenzeugen, sodass deren Vernehmung zur zuverlässigen Beweiswürdigung erforderlich sein kann.

4

Die Möglichkeit rauschbedingter vollständiger oder verminderter Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 StGB ist auch dann gegeben, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsehen kann; das Gericht hat die Zurechnungsfähigkeit substantiiert zu prüfen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen, 22. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ Günter, geboren am ███ ████, in Untersuchungshaft, wegen gel. schweren Raubes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED], Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 22. August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte W_____) ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden. Seine Revision ist begründet.

In der Nacht zum 28. April 1952 kam es auf dem Kirmesplatz in Datteln zwischen dem betrunkenen Bergmann █████ einerseits und dem Beschwerdeführer sowie den rechtskräftig abgeurteilten weiteren Kirmesarbeitern ████████ und ████ andererseits zu einer Prügelei. Ein ███████████████, das dem █████ dabei aus der Tasche fiel, steckte der Beschwerdeführer ein. Während der Prügelei kamen der Schausteller ███████ und der Kirmesarbeiter █████ hinzu, die vorher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, ███ und G(___) getrunken hatten. Es stürzte sich ihnen entgegen, packte den ████, den er nicht erkannte, und wollte auch ihn schlagen. ███ forderte den Beschwerdeführer auf, sich von dem Betrunkenen fernzuhalten und mit ihm schlafen zu gehen; beide gingen dann auch zu ihrem gemeinsamen Schlafabteil im Packwagen. █████ wurde nun bis auf Hemd und Socken entkleidet und in diesem Zustand von ████████████ G(__) durch die Stadt geführt. Schinwilder gab Schuhe und Anzug des ██████, da sie ihm nicht passten, am anderen Morgen an sich weiter.

Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über den Tathergang und den Geschehensablauf auf Grund der Bekundungen der Zeugen ██████ und █████ für falsch erachtet. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Beweisantrag des Mitangeklagten █████ auf Vernehmung des ██ abgelehnt worden ist, weil dieser Zeuge unerreichbar sei.

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zwar im Allgemeinen nur den Angeklagten, dem gegenüber vorschriftswidrig verfahren worden ist (RGSt 62, 260). Im vorliegenden Fall aber geht der Sinn der Rüge ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht dahin, dass der Beweisantrag eines Mitangeklagten mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden sei, als vielmehr dahin, dass das Gericht sich eines erreichbaren weiteren Beweismittels nicht bedient und damit seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt habe (§ 244 Abs. 2 StPO). So verstanden ist die Rüge begründet.

Da die Bekundungen des offenbar stark betrunkenen Zeugen ██████ nur von sehr zweifelhaftem Wert sein konnten, kamen als zuverlässige Augenzeugen lediglich ███████ und ███ in Betracht. ███████ hat auf das Gericht einen guten Eindruck gemacht; seine Aussage war klar, sachlich und nüchtern. Gleichwohl durfte die Strafkammer nicht außer Acht lassen, dass es sich um verworrene Vorgänge in dunkler Nacht handelte; die Gefahr unvollständiger Beobachtung und irriger Deutung liegt daher nahe. Unter diesen Umständen drängte sich die zusätzliche Vernehmung des weiteren Augenzeugen █████ als erforderlich auf.

Der Umstand, dass dieser Zeuge, der geladen, zur Hauptverhandlung nicht erschienen und – wie das Sitzungsprotokoll vermerkt – polizeilich nicht aufzufinden war, ergibt noch nicht, dass er im Sinne des § 244 StPO unerreichbar gewesen wäre. Wenn er auch von der Polizei nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin aufgefunden werden konnte, so besagt das nicht, dass er überhaupt unauffindbar gewesen wäre. Der Zeuge war im Ermittlungsverfahren noch zwei Monate vor der Hauptverhandlung in Westerholt, seinem Geburtsort, polizeilich vernommen worden; seine Eltern wohnen offenbar nach wie vor in Westerholt. Dass irgendwelche geeignete Nachforschungen über den Verbleib des Zeugen angestellt worden wären, ist nicht ersichtlich. Wenn die Strafkammer daher den Umstand, dass der Zeuge ██████ zur Hauptverhandlung nicht erschienen und polizeilicherseits nicht aufzufinden war, für ausreichend erachtet hat, von seiner Vernehmung Abstand zu nehmen, so hat sie den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit und die Tragweite der ihr obliegenden Ermittlungspflicht verkannt. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, das somit nicht bestehen bleiben darf.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassender zu prüfen. Dass der Angeklagte wusste, was er tat, schließt die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus. Nach § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch derjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen Bewusstseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385).

MantelKrummeAugustin
GroßHille