Revisionen verworfen; Schuldspruch: schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher KV
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 584/98
- Datum
- 08.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils – auch unter Zugrundelegung der Revisionsrechtfertigungen – keinen zu Lasten der Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein bereits ergangener Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen (§ 357 StPO).
Die Verwendung eines Messers bei der Tatausführung begründet nicht automatisch die Anwendung milderen Rechts nach § 2 Abs. 3 StGB, wenn die Umstände den Tatbestand des gefährlichen Werkzeugs beziehungsweise der qualifizierten Tatbestandselemente erfüllen.
Der Einsatz eines ausgebildeten Kampfhundes bei der Tatausführung ist als ‚gefährliches Werkzeug‘ im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. anzusehen und kann zur Qualifikation der Tat als schwerer Raub führen.
Vorinstanzen
Landgericht Stralsund, 26. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 584/98 vom 8. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. Juni 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils – teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten sowie der Mitangeklagte N. jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§ 357 StPO) (vgl. UA 16).
Bei der Tat verwendetes Messer ist hier nicht das mildere Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB. Auch der bei der Tat eingesetzte Kampfhund stellt ein gefährliches Werkzeug gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. dar.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein Athing Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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