Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlender Belehrung nach § 265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 584/93
Datum
11.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit nicht, sondern hebt die Sicherungsverwahrung auf, weil der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO nicht in der erforderlichen Form erteilt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Sicherungsverwahrung zurückverwiesen. Der übrige Teil der Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die hinweispflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 2 StPO verlangt, dass dem Angeklagten konkret und inhaltlich erörtert wird, auf welche Maßregel (z. B. Sicherungsverwahrung) das Gericht zu erkennen gedenkt, damit er seine Verteidigung entsprechend einrichten kann.

2

Der Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO ist in der Regel vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu erteilen und als wesentliche Förmlichkeit in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen; das Sitzungsprotokoll dient nach § 274 Satz 1 StPO dem Beweis der Erteilung.

3

Bei besonders gravierenden Eingriffen in die Rechtsgüter des Angeklagten, etwa der Sicherungsverwahrung, gelten an die Form und Eindeutigkeit des Hinweises mindestens ebenso strenge Anforderungen wie in anderen Fällen; Hinweise Dritter ersetzen die formelle Hinweispflicht des Gerichts nicht.

4

Fehlt der erforderliche ordnungsgemäße Hinweis, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aufrechterhalten werden; dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Maßregel und gegebenenfalls zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 584/93

vom 11. November 1993

in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, Arnulf Ludwig Karl, geboren ██ ████████ 1940 in ███████, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1993, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur 2. neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen und versuchten Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuld- und Strafausspruch betrifft. Insoweit haben weder die Verfahrensrügen noch die Sachbeschwerde Erfolg, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 1993 zutreffend ausgeführt hat.

2. Dagegen hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand; insoweit greift die sie betreffende Verfahrensrüge durch. Zu Recht wird mit der Revision beanstandet, dass der Angeklagte auf die Möglichkeit der Anordnung dieser Sicherungsmaßregel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO).

a) In zwei der dem Verfahren zunächst zugrunde gelegten drei Anklageschriften wird die Möglichkeit, Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen, überhaupt nicht erwähnt. Lediglich in der Anklage vom 28. August 1992 (Bd. XIV Bl. 1474, 1491 d.A.) ist § 66 StGB der Liste der anzuwendenden Vorschriften angefügt, ohne dass auf dessen Wortlaut oder die einzelnen Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Absatz 1 oder 2 dieser Bestimmung eingegangen wird. Die Eröffnungsbeschlüsse äußern sich ebenfalls nicht zu dieser Frage.

b) Die Strafkammer bringt in ihrem Urteil (UA 306) zum Ausdruck, dass sie „ab dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung, ab dem für sie eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung überhaupt in Betracht kam, gemäß § 246a StPO den Sachverständigen Dr. ██████ zugezogen und auch zu diesem Punkt vernommen“ habe. Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung ergibt sich indessen nichts über einen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO. Der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegende Beschluss ist außerhalb der Hauptverhandlung ergangen und lautet: „In der Strafsache wird Herr Dr. █████ aus ████████ zum Sachverständigen (§ 246a StPO) bestellt“. Ob und gegebenenfalls in welcher Form dieser Beschluss dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht. Hierauf kommt es indessen auch nicht entscheidend an, da der Beschluss in jedem Falle die geforderte Eindeutigkeit des Hinweises vermissen lässt. Die Vorschrift des § 246a StPO betrifft nämlich sowohl die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als auch diejenige in einem psychiatrischen Krankenhaus und die in einer Entziehungsanstalt. Der Sachverständige Dr. ███ hat den Angeklagten, wie sich den Urteilsgründen (UA 62) entnehmen lässt, „eingehend“ zur Frage der Schuldfähigkeit untersucht, so dass zu ziehen war, wie sie im Ermittlungsverfahren seitens des Gutachters Dr. █████ angesprochen worden war.

c) Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis muss dem Angeklagten, wenn er seine Funktion erfüllen soll, aber in einer solchen Form erteilt werden, dass dieser erkennen kann, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung sind dem Angeklagten im einzelnen zu eröffnen, so dass er seine Verteidigung darauf einrichten kann. Bevor ein ordnungsgemäßer Hinweis nicht gegeben worden ist, braucht er – abgesehen von besonders gearteten Ausnahmefällen – mit einer entsprechenden Anordnung seitens des Gerichts nicht zu rechnen. Es handelt sich bei dem vom Gericht zu fordernden Hinweis um eine Prozesshandlung, die die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmt, dieses Verfahren gestaltet und gleichzeitig den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll (BGHSt 22, 30/31 zu § 265 Abs. 2 StPO). Sie ist in der Regel – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorzunehmen (BGHSt aaO S. 31). Als wesentliche Förmlichkeit bedarf sie der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (BGHSt 2, 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 37. Aufl. § 265 Rdn. 33 m.w.N.). Nach § 274 Satz 1 StPO kann die Beobachtung dieser Förmlichkeit nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden. Diesem ist die Erteilung eines solchen Hinweises indessen nicht zu entnehmen.

Der Bundesgerichtshof hat bisher einen durchgreifenden Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO in Fällen angenommen, in denen es um ein Berufsverbot (BGHSt 2, 85) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 288) ging. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber mit ihrer in das Leben des Angeklagten besonders tief eingreifenden Wirkung – gesetzlich vorgesehene Dauer der ersten Unterbringung bis zu zehn Jahre (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) – einen besonders gravierenden Eingriff dar. Dementsprechend können an die Hinweispflicht des Gerichts in einem solchen Falle jedenfalls keine geringeren Anforderungen gestellt werden als in sonstigen Verfahren. Das bedeutet, dass die mögliche Erörterung der Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch andere Prozessbeteiligte auch hier nicht die Notwendigkeit eines förmlichen Hinweises seitens des Gerichts entfallen lässt (BGHSt 22, 29, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 265 Rdn. 29 m.w.N.).

Das Gesetz und ihm folgend die Rechtsprechung fordern in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Bedeutung des Hinweises als verfahrensgestaltende Maßnahme aus rechtsstaatlichen Gründen zu Recht die Einhaltung einer gewissen Formenstrenge.

e) Auf dem dargelegten Gesetzesverstoß kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen, so dass diese keinen Bestand hat. Das übrige Urteil wird hiervon nicht erfasst.

MaatzSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien

Zitiert von (2)