Revision: Festlegung des Vorwegvollzugs vor Maßregel nach § 67 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 584/91
- Datum
- 10.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung nach § 67 StGB muss das Urteil eine Frist bestimmen, nach deren Ablauf frühestens in den Maßregelvollzug übergeleitet werden darf; eine Überlassung dieser Entscheidung ausschließlich an die Strafvollstreckungskammer ist unzulässig.
Konnte die erstinstanzliche Strafkammer wegen Ungewissheit den geeigneten Zeitpunkt für den Maßregelvollzug nicht bestimmen, kann der Revisionssenat nach entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Mindestdauer des Vorwegvollzugs festsetzen.
Bei Festlegung der Vorwegvollzugsfrist sind Schwere der Schuld, Vorstrafen, Täterpersönlichkeit und die Motivation für den Maßregelvollzug zu berücksichtigen; die Frist soll Therapieanreize wahren und die Perspektive einer späteren Aussetzung des Strafrestes nicht von vornherein ausschließen.
Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs ist unter Berücksichtigung der möglichen Anrechnung des Maßregelvollzugs (§ 67 Abs. 4, Abs. 5 StGB) und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf bedingte Entlassung und Vollstreckungspolitik zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 23. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 584/91 in der Strafsache gegen
Arnold ████████████ aus ████████, geboren am ██████████████ in ███████, zur Zeit in Haft,
Peter Udo H. ██████ aus ██████████, geboren am ███████ 1945 in █████████████████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Arnold ██ █████ wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 23. Mai 1991 dahin abgeändert, dass bei diesem Angeklagten sechs Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Arnold █████████ und die Revision des Angeklagten ████████ werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten ████████ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, den Angeklagten Arnold ██ ███ zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ████████ hat keinen Erfolg, die des Angeklagten ███ nur zu einem geringen Teil.
1. Revision des Angeklagten ████████: Die vom Angeklagten ████████ erhobene Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Revision des Angeklagten Arnold █████████: Die Revision des Angeklagten █████████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel wendet.
a) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. November 1991 Bezug genommen.
b) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Rechtsfolgenausspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als das Schwurgericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Unterbringung angeordnet hat. Dass die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die sachverständig beratene Strafkammer hier ausreichend dargetan (UA 49; vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 1, 10, 11 m. w. Nachw.). Die Anordnung, dass die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat selbst ausgeführt, dass sie den geeigneten Zeitpunkt für den Maßregelvollzug nicht abschätzen könne, und hat deshalb die Anordnung des Teilvorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 3 StGB der Strafvollstreckungskammer überlassen (UA 50). Die Ungewissheit, welcher Teil der Strafe vor der Maßregel zu volliziehen ist, durfte jedoch nicht die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs zur Folge haben. Die Strafkammer musste vielmehr eine Frist bestimmen, nach der frühestens in den Maßregelvollzug überzuleiten ist, und durfte dies nicht der späteren Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer überlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6; Fischer NStZ 1991, 324, 325).
Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es deswegen jedoch hier nicht. Vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der Mindestfrist des Vorwegvollzugs der Strafe auf sechs Jahre und sechs Monate festsetzen. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen insbesondere zur Schwere der Schuld, zu den Vorstrafen und zur Taterpersönlichkeit eine noch kürzere Frist bestimmt hätte. Denn dann könnte der Angeklagte – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anrechnung des Maßregelvollzugs nach § 67 Abs. 4 StGB und der Regelung in § 67 Abs. 5 StGB – nach erfolgreichem Abschluss eines sinnvoll gestalteten Maßregelvollzugs nicht sofort bedingt entlassen werden. Andererseits ist, da die Strafkammer zu Recht der Motivation des Angeklagten für den Maßregelvollzug besondere Bedeutung beimisst, die Frist so zu bestimmen, dass dem Angeklagten vorbehaltlich seiner weiteren Entwicklung, der im Rahmen einer Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden kann (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 67 Rdn. 10) – die Chance der Aussetzung des Strafrestes unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Anrechnung des Maßregelvollzugs aus jetziger Sicht nicht verwehrt wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2, Vorwegvollzug, teilweiser 7). Denn so kann die Motivation des Angeklagten durch die Hoffnung erhöht werden, bei gehöriger Mitwirkung an der Therapie diese Aussetzung zu erlangen; gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, den Erfolg der Therapie außerhalb des Strafvollzugs, aber unter dem Eindruck des zur Bewährung ausgesetzten Strafteils, zu erproben (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).
Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Thorsten ██████████, der nicht Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGH NStZ 1991, 2431, 2432).
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