Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Einstellung und Beschränkung der Verfolgung bei Versicherungsbetrug/Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 584/85
Datum
10.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte das Verfahren in einem Fall gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein und beschränkte in anderen Fällen die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des Versicherungsbetrugs. Infolgedessen änderte der Senat die Schuldsprüche, hob einzelne Einzelstrafen und die Gesamtstrafenaussprüche auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Kostentragung der Staatskasse für Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten.

2

Nach §154a Abs.2 StPO kann die Verfolgung auf bestimmte Straftatbestände beschränkt werden; hiervon betroffene Schuldsprüche sind entsprechend zu ändern.

3

Wird ein Tatvorwurf aus der Verfolgung genommen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen bzw. der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen berührt nicht automatisch verbleibende Verurteilungen; Einzelstrafaussprüche wegen anderer Taten bleiben bestehen, soweit sie durch die Aufhebung nicht betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 584/85 in der Strafsache gegen ██ ██ Ulrich 1. aus H., dort geboren am ██ 1928, 2. Bernd ██ aus ████, geboren am ██ 1937 in █████, wegen Versicherungsbetruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu I, II, III 1, IV und VI auf dessen Antrag – und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1985 einstimmig

Tenor

I. Das Verfahren wird gegen den Angeklagten ████ im Fall 8 II (Fall Hee) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

II. Die Verfolgung wird bei dem Angeklagten █████ im Fall B III der Urteilsgründe (Fall HOG) und bei dem Angeklagten Stain den Fällen B III und IV der Urteilsgründe (Fälle HUGS und ███████████) gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Versicherungsbetrug beschränkt.

III. Auf die Revision des Angeklagten FE wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Mai 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs und wegen Betrugs verurteilt ist, im Einzelstrafausspruch wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

IV. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass 1. der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs in zwei Fällen und wegen Betrugs verurteilt ist, 2. in den beiden Einzelstrafaussprüchen wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

V. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

VI. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug in zwei Fällen und wegen Betrugs unter Einbeziehung der „Verurteilung“ – richtig: der Einzelstrafen aus dem Urteil (vgl. BGHSt 12, 39) – vom 7. Dezember 1982 des Landgerichts Dortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███████ wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung, wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten ██████ hinsichtlich der versuchten Anstiftung zur Brandstiftung (Fall HE) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und scheidet bei beiden Angeklagten gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf der jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangenen Brandstiftung (Fälle Hit und ███) aus der Verfolgung aus.

Dies hat eine Änderung der Schuldsprüche und die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenaussprüche zur Folge. Obwohl das Landgericht bei der Strafzumessung mit Recht entscheidend auf die besonders schwerwiegenden Versicherungsbetrügereien (es sollen sechs Millionen DM erschwindelt worden sein) abgestellt hat, vermag der Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht völlig auszuschließen, dass sich die tateinheitliche Verurteilung wegen Brandstiftung auf die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat; denn das Landgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen auch mehrfach auf die Brandstiftung hingewiesen (UA 77 bis 79).

Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einzelstrafaussprüche wegen Betrugs werden durch die Aufhebung der anderen Einzelstrafaussprüche nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben.

LaufhütteSalgerJahnke
GoydkeMeyer-Goßner