Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs (§315b StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 584/82
Datum
02.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte lenkte sein Fahrzeug auf den Gehweg, traf einen Fußgänger und wurde vom Landgericht u.a. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung insoweit sowie den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob das Fahrzeug als Hindernis geeignet war; die Feststellungen genügen auch nicht für die Alternative des §315b Abs.1 Nr.3.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingriffe durch Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr werden grundsätzlich von §315c StGB erfasst; sie fallen jedoch unter §315b Abs.1 Nr.2 StGB, wenn die Schaffung eines Hindernisses vom Täter als Zweck der Fahrweise beabsichtigt ist.

2

Ein tatbestandsmäßiges Hindernisbereiten nach §315b Abs.1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass das Fahrzeug objektiv geeignet ist, dem Betroffenen das Weitergehen zu verhindern; ist ein Vorbeigehen ohne Weiteres möglich, fehlt der Tatbestand.

3

Für die Alternativtat des §315b Abs.1 Nr.3 StGB reicht das bloße Verlassen der Fahrbahn nicht aus; erforderlich ist der bewusste zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs mit der Annahme einer nicht unerheblichen Gefährdung des Opfers.

4

Beeinflussung der Einzelstrafbemessung durch einen aufgehobenen Schuldspruch führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich angeordneter Maßregeln und zur Zurückverweisung zur Neubewertung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 7. Juni 1982

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Bernd █████████████ ███ in ████ wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. Juni 1982

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie

b) im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 160,- DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von elf Monaten festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit er der vorsätzlichen Körperverletzung des Nebenklägers ████ schuldig gesprochen worden ist. Im Übrigen kann die Verurteilung keinen Bestand haben.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war mit seinem Pkw Porsche zu dem an der B 3 gelegenen Möbelgeschäft des Nebenklägers █████ gefahren, um sich mit diesem wegen einer geschäftlichen Angelegenheit auseinanderzusetzen. Als er ██████ deshalb angesprochen hatte, erklärte dieser ihm, dass er im Augenblick keine Zeit habe, und wandte sich einem anwesenden Kunden zu. Der Angeklagte setzte sich daraufhin wieder in seinen Pkw, um wegzufahren. Als er kurz darauf, auf der B 3 fahrend, █████ in Begleitung des Kunden in seiner Fahrtrichtung links auf dem Bürgersteig zum Geschäftsgebäude hin gehen sah, fuhr er bis in Höhe der beiden Fußgänger, verlangsamte dann die Geschwindigkeit und rief den Nebenkläger über die Straße hinweg an. Da ███████ nicht reagierte und seinen Weg fortsetzte, wechselte der Angeklagte auf die für ihn linke Seite der Fahrbahn hinüber und sprach im Fahren weiter auf ████ ein. Als dieser „nach wie vor keine Reaktion zeigte, beschleunigte der Angeklagte plötzlich, riss seinen Wagen schräg nach links und fuhr quer auf den Bürgersteig“. Dort wurde ███████ von dem Wagen am rechten Bein getroffen, verlor den Halt und fiel rücklings auf den linken Kotflügel des Porsche (UA 9/10).

Die Schwurgerichtskammer konnte nicht feststellen, „dass der Angeklagte seinen Wagen deswegen auf den Bürgersteig gelenkt hat, weil er den Zeugen ████ ████████ und ihn dabei verletzen, wenn nicht gar töten wollte“ (UA 18). Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe dadurch, dass er seinen Pkw plötzlich nach links auf den Bürgersteig lenkte und „schräg zur Gehrichtung der Fußgänger ... zum Stehen brachte, um dem Zeugen ██████ den Weg abzuschneiden“ (UA 18/19), den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Eingriffe, die von einem Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr vorgenommen werden, grundsätzlich nicht von § 315b, sondern von § 315c StGB erfasst. Doch können auch Vorgänge des fließenden Verkehrs dann ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, die Behinderung also nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise ist (BGHSt 21, 301 f.; 22, 6, 7; 23, 4, 6). Ein tatbestandsmäßiges Hindernisbereiten liegt deshalb bei einem Verkehrsteilnehmer vor, der im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen absichtlich den Weg abschneidet, um ihm die Weiterfahrt unmöglich zu machen (BGHSt 21, 301). Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht nur um die Verletzung einer für den Verkehr geltenden Verhaltensregel, also um eine fehlerhafte Verkehrsteilnahme, sondern um einen von außen kommenden Eingriff in die Verkehrssicherheit, den abzuwehren Zweck des § 315b StGB ist. Eine nur unwesentliche Behinderung reicht jedoch zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. BGHSt 22, 365, 366 f.).

Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte „quer auf den Bürgersteig“ (UA 10). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe seinen Pkw plötzlich nach links auf den Bürgersteig gelenkt und schräg zur Gehrichtung der Fußgänger zum Stehen gebracht, „um dem Zeugen ██████ den Weg abzuschneiden“ (UA 18/19). Hieraus ergibt sich indes nicht, dass der Angeklagte den Nebenkläger dann tatsächlich durch sein geplantes Fahrverhalten am Weitergehen gehindert hatte. Es ist nämlich nicht ohne weiteres (Beschreibung der Örtlichkeiten) ersichtlich, inwieweit der Pkw als Hindernis ██████ am Weitergehen hätte hindern können. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB könnte nicht bejaht werden, wenn es dem Nebenkläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, an dem Pkw vorbeizugehen. Diese Frage hat das Landgericht, das nicht einmal die Breite des Bürgersteigs festgestellt hat, überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen. Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses kann nach alledem keinen Bestand haben.

3. Der festgestellte Sachverhalt legt es vielmehr nahe, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen. Doch reichen die bisherigen Feststellungen auch nicht zur Verurteilung wegen dieser Tatbestandsalternative aus. Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, kann § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dann erfüllt sein, wenn jemand das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88), doch ist dies nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, auch nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (BGH VRS 55, 126). Das Verlassen der Fahrbahn und Fahren auf den Bürgersteig vermag daher für sich allein den Unrechtsvorwurf des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu begründen. Hinzutreten muss in Fällen dieser Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte, nicht unerhebliche und bewusst in Kauf genommene tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 89).

4. Das angefochtene Urteil ist deshalb im Schuldspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen der idealkonkurrierenden Tatbestände der versuchten Nötigung und fahrlässigen Körperverletzung erfasst, die als solche keine Rechtsfehler erkennen lassen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass auch die Bemessung der Einzelstrafe für die vorsätzliche Körperverletzung von der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beeinflusst worden ist, ist der gesamte Strafausspruch, einschließlich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69a StGB), aufzuheben. Der Senat hat die Sache an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardt