Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes: Änderung zu fahrlässiger Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 583/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen verurteilt; gegen das Urteil klagten sie mit Revision. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge, ändert jedoch den Schuldspruch insoweit, dass anstelle gefährlicher Körperverletzung nur fahrlässige Körperverletzung festgestellt wird. Die übrigen Revisionen bleiben erfolglos; das Strafmaß bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit kann bejaht werden, wenn der Täter die Tataufgabe vorgenommen und später aufgrund eines neuen Entschlusses erneut zur Tat angesetzt hat; zeitliche Trennung spricht gegen natürliche Handlungseinheit.

2

Für die Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung ist zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gesundheitsfolge erforderlich; bloße Möglichkeit oder unklar erkennbare Erfolgswahrscheinlichkeit genügt nicht.

3

Psychosomatisch bedingte Gesundheitsstörungen, etwa anhaltende Herzrhythmusstörungen infolge von Angst oder Erregung, können eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a StGB darstellen.

4

Eine Umqualifizierung von vorsätzlicher zu fahrlässiger Tat ist nicht deshalb unzulässig (§ 265 StPO), wenn die Angeklagten sich gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht anders hätten verteidigen können und ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Landau (Pfalz), 14. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/93 vom 3. November 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ███ 1973, Slavko ██ aus ████████, geboren am ██ █, Francesco ██, geboren am ██ 1972 in ██, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 14. Juni 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, verurteilt werden.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht Landau (Pfalz) hat die Angeklagten jeweils in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, des versuchten schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten █████ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███ zu einer solchen von drei Jahren verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte █████ beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge führt lediglich zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ███ ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Versuchen des schweren Raubes rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Angeklagten am 20. November 1992 die weitere Ausführung der Tat nicht nur zeitlich verschoben, sondern aufgegeben haben. Hierfür spricht insbesondere, dass sie erst drei Tage nach dem ersten gescheiterten Versuch erneut zur Tat ansetzten. Unter diesen Umständen begegnet die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Tat am 23. November 1992 „aufgrund eines neuen Entschlusses ausgeführt“ (UA 12), keinen Bedenken. Dass die Angeklagten bei der zweiten Tat auf ihren ursprünglichen Tatplan zurückgriffen, steht dem nicht entgegen. Tateinheit aufgrund natürlicher Handlungseinheit scheidet damit aus.

2. Die Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Zwar stellen anhaltende Herzrhythmusstörungen, wie sie bei dem Opfer infolge der durch den Überfall hervorgerufenen Angst und Erregung aufgetreten sind, eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a StGB dar. Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ein zumindest bedingter Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf diese Form der Körperverletzung ergeben könnte, sind den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die noch sehr unreifen Angeklagten den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend tatsächlich erkannt haben. Dies ist jedoch neben dem billigenden Inkaufnehmen des Erfolges Voraussetzung für einen Eventualvorsatz (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 15 Rdn. 11 m. w. N.).

Hingegen bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Angeklagten einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht haben, da sie die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen ihres Opfers aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen können.

3. Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten mit seiner Anschlusserklärung als Nebenkläger formgerecht (vgl. BGHSt 33, 114, 116) und, da er zuvor keine Kenntnis von der Person der Täter hatte, auch rechtzeitig gestellt. § 265 StPO steht einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegen diesen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafaussprach nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung die vorrangig am Erziehungsbedarf der Angeklagten ausgerichteten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte.

Meyer-GoßnerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf