Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Kokaineinfuhr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 583/90
- Datum
- 28.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 30 Abs. 2 BtMG ist die Annahme eines minder schweren Falls grundsätzlich auch bei einer erheblichen Überschreitung der Schwelle der nicht geringen Menge möglich; ein starrer Vielfachenmaßstab, der die Annahme eines minder schweren Falls generell ausschlösse, besteht nicht.
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung und der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit einen Beurteilungsspielraum; das Revisionsgericht darf die wertende Entscheidung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen und nicht durch eigene, gleichartige Würdigung ersetzen.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer an sich einfacher oder durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben, wenn deren Gesamtgewicht die Voraussetzungen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt.
Die Erwägung, die Verteidigung der Rechtsordnung erfordere die Vollstreckung (§ 56 Abs. 3 StGB), ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden; rechtlich nicht fehlerhafte Feststellungen zur Besserungsaussicht und Integration rechtfertigen die Strafaussetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 12. Juli 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus K___), dort geboren am Heinz-Jürgen ███ 1957, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Kokain und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain und wegen fortgesetzten Erwerbs von Kokain“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht im ersten Fall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) angenommen hat. Sie wendet sich ferner gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Rechtsfolgenaussprache deckt keinen Fehler zu Gunsten oder – was gemäß § 301 StPO zu berücksichtigen ist – zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer im ersten Fall einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln angenommen und die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG entnommen hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht übersehen, dass die von dem Angeklagten eingeführte Kokainmenge nicht nur dem Eigenkonsum diente; sie hat vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, „dass der Angeklagte zugleich das Handeltreiben des ████ als Gehilfe gefördert hat, indem er auch die ████ zugedachte Menge als Mittäter einschmuggelte“ (UA 6). Wenn sie demgegenüber den Strafmilderungsgründen ein größeres Gewicht beigemessen und deshalb einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Rechtsgrundsatz, nach dem bei einem Überschreiten der eingeführten Gesamtmenge um das – wie hier – Vierfache des Grenzwertes der nicht geringen Menge die Annahme eines minder schweren Falles auszuscheiden hätte, besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 1990 – 4 StR 148/90 – BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 3; Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 79 mit Rechtsprechungsnachw.).
Die Annahme, die Strafkammer könne einen minder schweren Fall des § 30 Abs. 2 BtMG deshalb bejaht haben, um die Vollstreckung der zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können, ist eine bloße Vermutung; sie findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
Auch die Strafaussetzung zur Bewährung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer hat umfassend Tat und Täterpersönlichkeit gewürdigt. Das Ergebnis der Gesamtwürdigung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Zusammenhang zugutegehalten, er sei unbestraft, beruflich integriert und jetzt drogenabstinent; die Verfehlungen „stellten eine recht kurze Periode im Leben des Angeklagten, das sonst ... stets rechtschaffen, gesetzestreu und sozial geordnet war, dar. Der Angeklagte hat sich von dieser Lebensphase eindeutig und nachhaltig distanziert. Grund seiner Taten waren eine gewisse Neugierde und der Reiz einer neuen Erfahrung, die nach Überzeugung der Kammer inzwischen ihre Attraktivität für ihn verloren hat. Auch sein Geständnis dokumentiert die endgültige Abkehr von dieser Lebensphase“ (UA 8). Die Strafkammer hat damit eine Vielzahl von an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen konnten (st. Rechtspr.; vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7 m.w.Nachw.). Die Strafaussetzung ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre.
Auch die Annahme der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete eine Strafvollstreckung nicht (§ 56 Abs. 3 StGB), ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
| Salger | Steindorf | Basdorf | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |