Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 583/74
- Datum
- 19.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 44 StPO möglich, wenn die Fristversäumung auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen ist.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch muss nach § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden; die Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen.
Bloße Unkenntnis eines Rechtsmittels wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung begründet die Wiedereinsetzung nur, sofern dargelegt wird, dass die Partei bis unmittelbar vor Stellung des Gesuchs tatsächlich außerstande war, das Rechtsmittel einzulegen.
Verhaltensweisen des Antragsstellers, die seine frühere Fähigkeit zur Wahrnehmung prozessualer Rechte erkennen lassen (z. B. eigene Anträge oder Anwesenheit in der Verhandlung), widerlegen die Behauptung eines unabwendbaren Hindernisses.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 16. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen ███, geboren am ██ 1937, den Kraftfahrer Gerd, in Sachsen, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 1974
Tenor
Das Gesuch des Beschuldigten vom 4. November 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. März 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann möglich, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung einer Frist verhindert worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Das Gesuch muss binnen einer Woche nach der Beseitigung des Hindernisses, auf das die Fristversäumung zurückzuführen ist, gestellt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat aber weder in seinem Gesuch dargetan noch ist es sonst ersichtlich, dass er erst eine Woche vor der Stellung des Gesuchs vom 11. November 1974 erfahren habe, dass er gegen das Urteil vom 16. März 1972 nur mit der Revision angehen könne; daher spricht nichts dafür, dass er zur Einlegung der Revision und zur Stellung eines Wiedereinsetzungsgesuchs erst Anfang November 1974 imstande gewesen wäre. Es mag sein, dass es dem Beschuldigten im Frühjahr 1972 infolge seines Gesundheitszustandes ohne sein Verschulden noch nicht „richtig klargeworden“ war, dass er gegen das Urteil vom 16. März 1972 etwas hätte unternehmen müssen und dass er, wenn er das Urteil anfechten wollte, die Revision hätte einlegen können und müssen. Dass er aber längst vor November 1974 zur Wahrnehmung seiner Interessen und zu einem verfahrensrechtlich erheblichen Verhalten in der Lage war, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er im Landeskrankenhaus Moringen mehrere Anträge auf bedingte Entlassung gestellt hat. Er hatte also schon lange vor dem 4. November 1974 (das ist der eine Woche vor der tatsächlichen Gesuchstellung liegende Tag) die Revision entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einlegen und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbringen können und müssen. Die weitere Behauptung des Beschuldigten, er sei „in der Hauptverhandlung des Landgerichts wegen ungehörigen Benehmens von der mündlichen Verhandlung bis zu deren Ende ausgeschlossen“ worden, trifft nicht zu. Nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 142, 151 d. A.) ist der Beschuldigte, der allerdings vorübergehend aus der Hauptverhandlung entfernt worden war, nach den Schlussvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers wieder vorgeführt worden; das letzte Wort ist ihm erteilt worden, und er war dann während der Urteilsverkündung und bis zum Schluss der Verhandlung in dieser anwesend.
| Bortzler | Mayr | Knoblich | |||
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