Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und Betrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 583/59
Datum
18.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug zu elf Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt waren bewusst unwahre eidliche Angaben zu einer vereinbarten Schwarzgeldzahlung und zum Kontostand. Der Senat hält die Verurteilung wegen der tragfähigen Würdigung der wesentlichen Aussagen für gerechtfertigt; mögliche Fehler in der Beurteilung eines unbedeutenden Nebenpunkts ändern nichts am Schuldspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Beschuldigte bei eidlicher Aussage bewusst eine Unwahrheit über entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet.

2

Die bloße Unkenntnis über die genaue Höhe eines Kontoguthabens begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, der Erklärende habe die Unrichtigkeit seiner Aussage gekannt.

3

Erkennt der Vernehmungszeuge die wahre Sachlage erst nach der eidlichen Aussage, kann dieser nachträgliche Erkenntnisstand die Annahme des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt entkräften.

4

Fehlerhafte Würdigung eines nebensächlichen Aussagepunkts rechtfertigt die Aufhebung des Schuldspruchs nicht, wenn die Verurteilung auf tragfähigen Feststellungen zu den wesentlichen Punkten beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeiobersekretär z. Wv. Hermann ██████ aus █████, geboren am ████ ██ ██ in ███, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. August 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug zu elf Monaten Gefängnis verurteilt. Wie sie für nachgewiesen erachtet, sagte er als Beklagter in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht in Bielefeld am 27. Februar 1957 bei seiner eidlichen Parteivernehmung in verschiedenen Punkten bewusst die Unwahrheit. Zu dem Rechtsstreit war es auf eine Klage des Wäschereibesitzers Hans-Georg ████ gekommen, der für ein dem Angeklagten und dessen Ehefrau verkauftes Heimstättengrundstück mit Einfamilienhaus einen Restkaufpreis von 7.000 DM forderte. Im notariellen Kaufvertrag war eine um diesen Betrag niedrigere Summe, nämlich 36.000 DM, beurkundet worden. Nach der Überzeugung der Strafkammer war die Behauptung des Verkäufers ████ richtig, es seien zwischen ihm und dem Angeklagten zusätzlich 7.000 DM, insgesamt also 43.000 DM als Kaufsumme vereinbart, jener Teilbetrag sei aber nicht notariell beurkundet worden. Der Angeklagte habe nämlich einen Teil der Grunderwerbsteuer sparen und der Verkäufer ███ vermeiden wollen, dass der wirklich gewollte Kaufpreis für das Heimstättengrundstück von der Ausgeberin der Heimstätte, einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik, nicht genehmigt würde. Die Klageforderung des Verkäufers ████ war auf Zahlung dieses „Schwarzgeldes“ von 7.000 DM gerichtet.

II. 1. Bei seiner Parteivernehmung bekundete der Angeklagte unter Eid, erstmals am Tage der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags habe ████ vor dem Gang zum Notar gelegentlich einer Besprechung auf der ███████ Kreissparkasse einen zusätzlichen Betrag von 7.000 DM über die vereinbarte Kaufsumme von 36.000 DM hinaus gefordert, ohne dass er hiermit einverstanden gewesen sei. Diese Aussage hat die Strafkammer auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als bewusste Unwahrheit beurteilt.

2. Eine weitere, ebenfalls eidlich bekundete Unrichtigkeit hat sie in einer ergänzenden, erst auf Vorhalt gemachten Aussage des Angeklagten zu einem Nebenpunkt der eigentlichen Beweisfrage gefunden. Sie bezog sich auf die Überweisung einer von ████ verlangten Anzahlung von 20.000 DM. Diesen Betrag hatte der Angeklagte kurz vor der Unterzeichnung des vom Notar entworfenen Kaufvertrages in zwei Teilen von 7.000 und 13.000 DM von zwei verschiedenen Sparkonten überweisen lassen, die er bei der Kreissparkasse in █████ hatte. Als Grund dafür, dass er seine beiden Sparkonten für die Überweisung der Anzahlung von 20.000 DM in Anspruch nahm, gab er an, auch das höhere seiner beiden Konten habe den Betrag von 20.000 DM nicht erreicht. In Wirklichkeit wies es 24.000 DM auf.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte auch diese Aussage im Bewusstsein ihrer Unrichtigkeit gemacht hat. Sie begründet ihre Meinung mit folgenden Erwägungen: Selbst wenn der Angeklagte seiner Haupteinlassung zufolge weder bei der Erteilung der Überweisungsaufträge (19. Juni 1956) noch bei seiner Parteivernehmung (27. Februar 1957) gewusst haben sollte, welche Beträge seine Sparkonten enthielten, so habe er diese angebliche Unkenntnis offenbaren müssen. Er habe aber nicht, wie er es tat, bestimmt behaupten dürfen, auf keinem seiner Sparkonten ein Guthaben von 20.000 DM gehabt zu haben.

III. Die Revision des Angeklagten, die zu ihrer Begründung sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Einwände geltend macht, muss erfolglos bleiben. Soweit sich die Angriffe gegen die Hauptteile der Beweiswürdigung der Strafkammer richten, also gegen die Erwägungen, die sich auf alle übrigen Aussagepunkte außer auf den unter II 2 erwähnten Nebenpunkt beziehen, sind sie offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterung.

Dagegen weist die Revision an sich nicht ohne Berechtigung darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zur eidlichen Bekundung des Angeklagten in jenem Nebenpunkt nicht frei von Denkfehlern sei.

1. Sollte der Gedankengang der Strafkammer dahin gehen, der Angeklagte sei sich deshalb der Unrichtigkeit seiner Aussage, dass sein (größeres) Sparkonto keine 20.000 DM enthalten habe, bewusst gewesen, weil er seiner eigenen Einlassung gemäß die genaue Höhe dieses Kontos nicht gekannt habe, so wäre dieser Schluss nicht unbedenklich. Aus dieser Unkenntnis des Angeklagten lässt sich nämlich nicht ohne weiteres mit der Strafkammer seine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bekundung herleiten, das Sparkonto habe nicht die Höhe von 20.000 DM erreicht. Denn trotz jener Unkenntnis konnte der Angeklagte der Meinung gewesen sein, jedenfalls habe sein Konto nicht den Betrag von 20.000 DM erreicht, mochte er auch dessen genaue Höhe nicht gekannt haben.

2. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zur Begründung für die Richtigkeit seiner zusätzlichen Aussage weiterhin darauf berufen, er habe zwar, wie er nunmehr wisse, 24.000 DM auf dem Sparkonto gehabt, davon aber hätten 5.090 DM seiner Frau gehört und seien auch von ihm als ihr gehörig betrachtet worden.

Die Strafkammer hat dieses Vorbringen des Angeklagten schnell widerlegt erachtet. Dabei hat sie indessen den Sinn der weiteren Einlassung missverstanden. Er ging, wie sich aus dem bei ihrer Wiedergabe auf S. 20 UA gemachten Zusatz: „wie er bei seiner Vernehmung nicht gewusst habe“ und aus dem Zusammenhang mit der sonstigen Verteidigung des Angeklagten eindeutig ergibt, dahin, dass er den wahren Kontostand erst nachträglich erfahren habe. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer aus der zusätzlichen Einlassung (UA 42) gezogene Schluss, der Angeklagte sei also bei seiner Aussage über die wirkliche „Höhe des Guthabens genau unterrichtet gewesen“ und er habe „dennoch eine seiner Kenntnis widersprechende Bekundung gemacht“, unmöglich. Dieser Schluss wird auch nicht durch die weitere Überlegung der Strafkammer getragen, es sei ein erheblicher, von dem Angeklagten „zur Überzeugung des Gerichts erkannter Unterschied, ob er bekundet, er habe gar nicht 20.000 DM auf einem Sparbuch gehabt, oder ob er aussagt, von dem Gesamtbetrag von 24.000 DM habe er 5.000 DM als seiner Ehefrau gehörig angesehen“. Auch diese Erwägung ist von Irrtum beeinflusst. Selbst wenn, wie die Strafkammer meint, die angebliche damalige Unkenntnis des Angeklagten über die Kontenhöhe in unvereinbarem Widerspruch zu seiner zusaätzlichen Einlassung stand, sein Konto habe zwar 24.000 DM ausgewiesen, 5.000 DM davon hätten aber seiner Frau gehört und seien von ihm als ihr Teil angesehen worden, so vermag der Senat doch den vermeintlich erheblichen Unterschied zwischen seiner eidlichen Aussage und seiner ergänzenden Einlassung nicht zu erkennen. Gerade auch dann, wenn man diesem — vermeintlichen Widerspruch folgern wollte, der Angeklagte habe bei seiner eidlichen Aussage gewusst, dass er 24.000 DM auf seinem Konto hatte, so konnte er doch der begründeten Meinung sein, sein Guthaben erreiche nicht die Höhe von 20.000 DM. Denn diese Meinung war richtig, wenn seine Annahme, 5.000 DM davon seien als Anteil seiner Frau zu betrachten, zutraf.

3. Indes können diese Unzulänglichkeiten in der Beweiswürdigung der Strafkammer auf sich beruhen. Sie betreffen nur einen völlig untergeordneten und nebensächlichen Teil der Aussage des Angeklagten, der auch aus seiner Sicht den eigentlichen Inhalt seiner Bekundung nur unterstützen sollte. Wie die Ausführungen des Landgerichts zum Schuld- und zum Strafausspruch erkennen lassen, würde es weder das Maß der Schuld noch das der Strafe des Angeklagten geringer bemessen haben, wenn es ihn hinsichtlich seiner Aussage zu jener unbedeutenden Nebenfrage nicht für schuldig erachtet hätte.

MartinSauerFlitner
RotbergBortzler