Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Verleumdung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 583/54
Datum
13.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids (§154 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) zu Haft und Aberkennung bestimmter Ehrenrechte verurteilt; die Revision wurde verworfen. Anlass waren falsche Angaben in einem Räumungsprozess zu nächtlichen „Männerbesuchen“ und eine verleumderische Äußerung über einen Richter. Der BGH bestätigt die Auslegung des Begriffs „Männerbesuch“ als Hinweis auf unsittliche Beziehungen, bejaht die Wissentlichkeit der Falschaussage und lässt die Strafzumessung als rechtlich nicht zu beanstanden stehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausdruck „Männerbesuch“ umfasst im üblichen Sprachgebrauch eine sittenwidrige geschlechtliche Beziehung; insoweit ist die Auslegung des Beweisbeschlusses hierauf zulässig.

2

Der Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) ist erfüllt, wenn der Zeuge bzw. die Partei wissentlich eine entscheidungserhebliche falsche Aussage macht, um den Prozess zu beeinflussen.

3

Bei Delikten, die ein Handeln „wider besseres Wissen" verlangen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, welche Vorstellungen sich der Täter über die äußeren Tatbestandsmerkmale gemacht hat; dies kann sich aus dem Gesamtinhalt der Gründe ergeben.

4

Die Strafzumessung unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist von der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar; wertende Feststellungen des Tatrichters sind nicht zu beanstanden, sofern sie nicht auf unrichtigen rechtlichen Erwägungen beruhen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Geschäftsfrau Gertrud ███████████ geborene We████████████, aus █████████████, geboren am ██ 1903 in ██, wegen Meineides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom ████ September 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist die Angeklagte wegen Meineides und wegen Verleumdung zu einem Jahr Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren und der Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

Die Angeklagte wurde von ihrem Hauseigentümer auf Räumung ihrer Wohnung wegen grober Belästigung und Mietrückständen verklagt. Sie sagte in diesem Rechtsstreit (6 C 2144/52 AG Siegen), als Beklagte vernommen, bewusst wahrheitswidrig aus: „Ich habe niemals Männerbesuche gehabt, die über Nacht blieben. Die von mir beschäftigten Vertreter rechneten abends bei mir ab, und ich legte Wert darauf, dass diese alsbald, wenn es etwa nach 10 Uhr geworden war, weggingen, weil ich wusste, dass man mich beobachtete.“ Nach der Vernehmung leistete sie den Parteieid. Die Klage wurde auf Grund dieser Aussage abgewiesen.

Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer habe den Begriff „Männerbesuch“ verkannt. Nach dem Sprachgebrauch und der allgemeinen Lebenserfahrung setzt er eine sittenwidrige geschlechtliche Beziehung von Männern zu einer Frau, der der Besuch gilt, voraus. Auch der Beweisbeschluss des Räumungsrechtsstreits habe keinen anderen Sinn gehabt, weil der damalige Kläger darauf ausgegangen sei, der Angeklagten unsittliche Beziehungen zu Männern vorzuwerfen.

Der Tatrichter hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Beweisfrage nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Januar 1953, der den Anlass zu diesem Beweisbeschluss gab, und dem Inhalt des Beschlusses selbst nicht auf solche Besuche von Männern beschränkt worden ist, bei denen es zu geschlechtlichen Betätigungen zwischen den Beteiligten gekommen ist. Der Kläger hatte lediglich die Tatsache der Besuche von Männern zur Nachtzeit vorgetragen, ohne damit die Behauptung intimer Beziehungen zu den Männern zu verbinden. Das Landgericht erwägt deshalb rechtsirrtumsfrei, dass der Prozessrichter, wenn er nur an Männerbesuche gedacht hätte, bei denen es zu unsittlichen Beziehungen gekommen sei, dies in der Fassung des Beweisthemas zum Ausdruck gebracht hätte.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Zeuge H███ mehrmals, der Zeuge J████ einmal bis in die frühen Morgenstunden in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgehalten. Selbst der nach der angeblichen Auffassung der Angeklagten erforderliche „nähere Kontakt“ ist nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls bei ███ und ████ vorhanden gewesen. Das Landgericht hat die Unrichtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin hiernach ohne Rechtsverstoß bejaht. Auch die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Meineids. Die Beschwerdeführerin hat die Bedeutung der Beweisfrage nach der Überzeugung des Tatrichters richtig erkannt. Indem sie bekundete, sie habe die Vertreter veranlasst, kurz nach 22 Uhr zu gehen, weil sie beobachtet werde, gab sie deutlich zu erkennen, dass sie auch deren Kommen als „Besuch“ im Sinne des Beweisbeschlusses angesehen hat. Sie hat gewusst, dass sie etwas Falsches aussage, und den Aufenthalt der Zeugen H███ und J████ in ihrer Wohnung verschwiegen, weil sie merkte, dass dies für den Prozess entscheidend sein könne.

Damit hat das Gericht die Voraussetzungen des § 154 StGB rechtsbedenkenfrei festgestellt.

II.

Zu einem weiteren Prozess mit dem Hauseigentümer kam es, als die Angeklagte im Februar 1952 sich einen Dackelhund anschaffte und mit in ihre Wohnung nahm, ohne den Hauswirt um die nach dem Mietvertrag erforderliche Erlaubnis zu fragen (6 C 1290/52 AG Siegen). Als sie von dem der Klage stattgebenden Urteil Kenntnis erhielt, äußerte sie zu dem Zeugen █████: „Dass ich den Prozess verloren habe, habe ich nur dem Amtsgerichtsrat ██████ zu verdanken. Der ist käuflich und von ███████ bestochen worden.“

Die deshalb ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen verleumderischer Beleidigung gemäß § 187 StGB begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat zwar zur inneren Tatseite nur hervorgehoben, dass die unwahre Behauptung „wider besseres Wissen“ aufgestellt sei. Der innere Tatbestand kann nicht durch eine allgemeine, lediglich die Worte des Gesetzes wiedergebende Formel festgestellt werden. Vielmehr müssen die Urteilsgründe klar erkennen lassen, welche Vorstellungen sich der Täter über die einzelnen äußeren Tatbestandsmerkmale gemacht hat und von welchen Erwägungen er bestimmt worden ist (BGH 4 StR 685/53 vom 7. Januar 1954). Dies muss in besonderem Maße dort gelten, wo das Gesetz für das Verschulden ein Handeln wider besseres Wissen fordert und somit den bedingten Vorsatz nicht genügen lässt. Hier ergibt jedoch der Gesamtinhalt der Urteilsgründe eindeutig als Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagte sich der Unwahrheit ihrer Behauptung, der Richter sei durch den damaligen Kläger bestochen worden, sie habe deshalb den Prozess verloren, bewusst war. Dies geht besonders aus der Feststellung des Landgerichts hervor, dass die Behauptung jeder Grundlage entbehrt, und dem ebenfalls aus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstand, dass die Angeklagte in der Verhandlung keinen Versuch gemacht hat, einen Verdacht gegen den Richter zu äußern.

III. Ebensowenig ergeben sich durchgreifende Bedenken gegenüber den Strafzumessungserwägungen. Das Landgericht hat es als einen wesentlichen Strafschärfungsgrund angesehen, dass die Angeklagte den Meineid geschworen habe, obwohl es sich „lediglich um einen Räumungsprozess“ gehandelt habe. Hiermit hat das Gericht ersichtlich nicht sagen wollen, dass der Meineid in einer geringfügigen Sache strafwürdiger sei als in einer bedeutenden. Vielmehr hat es damit – wenn auch dem Wortlaut nach nicht in genügend klarer Form – sinngemäß nur zum Ausdruck gebracht, das Interesse der Angeklagten am Ausgang dieses Rechtsstreits sei nicht so schwerwiegend, dass es das Verhalten der Beschwerdeführerin in milderem Licht erscheinen lassen könne, vielmehr sei unter solchen Umständen die Achtung vor dem Eid besonders gering und der Wille der Angeklagten um so verwerflicher. Die weitere Wendung der Urteilsbegründung, die Angeklagte habe den Eindruck der volligen Uneinsichtigkeit erweckt, soll offensichtlich die volle Überzeugung des Gerichts, nicht etwa nur eine dahingehende Vermutung oder Annahme ausdrücken.

Bei der Strafzumessung hinsichtlich der verleunderischen Beleidigung hat der Tatrichter alle für diese wesentlichen, auch die von der Revision geltend gemachten Umstände gewürdigt. Die Ausübung des richterlichen Ermessens selbst ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, soweit das Gericht hierbei nicht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Solche sind nicht ersichtlich.

KrummeDr. AugustinLang-Hinrichsen
EngelsSeibert