Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Sexualdelikte: Verjährung, Einstellung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/98
Datum
21.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH hob das Urteil in Teilen auf: In mehreren Missbrauchsfällen ist Verjährung nicht auszuschließen, diese Verfahren wurden eingestellt; Schuldsprüche wurden insoweit geändert und der Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Entscheidungsgründe sind unbestimmte Tatzeiten, Verjährungsfragen und Fehler bei der Strafrahmenwahl.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Tatzeit ist für die Beurteilung der Verjährung die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit zugrunde zu legen.

2

Eine Neuregelung, die das Ruhen oder die Hemmung der Verjährung erst mit ihrem Inkrafttreten vorsieht, gilt nicht für Taten, die vor Inkrafttreten bereits verjährt waren.

3

Kann wegen Zeitablaufs die tatzeitliche Bestimmung nicht mehr hinreichend eingegrenzt werden, ist die Verfolgung der betroffenen Taten einzustellen.

4

Ändert eine Strafrechtsnovelle während des Verfahrens den Strafrahmen zugunsten des Täters, ist dies gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen; Unterlassen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Strafrahmenwahl ist revisionsrechtlich erheblich.

5

Führt die Teilaufhebung von Verurteilungen oder die Einstellung mehrerer Taten dazu, dass die Grundlage für den Gesamtstrafenentschluss entfällt oder die Strafzumessung unzureichend begründet ist, ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 29. Juni 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. Juni 1998

aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in zwei Fällen, schuldig ist;

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils wegen tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei angenommenen Vergewaltigung begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand, da insoweit Verjährung eingetreten ist.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde die zeitlich erste Tat „an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende März/Anfang April 1984“ (UA 7) begangen, die nächste Tat „nur wenige Tage später“ (UA 8). Die erste als Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommende Beschuldigtenvernehmung fand am 22. Dezember 1994 statt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die für Vergehen nach § 176 StGB a.F. zehn Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bereits abgelaufen. Daran vermag auch die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, nichts zu ändern; denn sie gilt nur für solche Taten, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des 30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310; BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3, 5). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend.

2. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe hat ebenfalls keinen Bestand, da auch insoweit nicht ausschließbar Verjährung eingetreten ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte diese Taten nach den beiden Vergewaltigungen begangen. Darüber hinaus enthält das Urteil jedoch entweder gar keine (Fälle III 4 bis 6) oder nur sehr vage Angaben zu den Tatzeiten (Fall III 3 „zu einem noch frühen Zeitpunkt“ [UA 8]; Fall III 7 „als █████████████████ in Kur war“ [UA 9]; Fall III 8 „als sie ihre Periode noch nicht hatte“ [UA 10] und Fall III 10 „in einer relativ frühen Phase, als der Verkehr eine gewisse Regelmäßigkeit annahm“ [UA 11]). Es ist demnach – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – nicht auszuschließen, dass auch diese Taten vor dem 30. Juni 1984 begangen worden sind, da für die Frage der Verjährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche Tatzeit abzustellen ist (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).

Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs aus, dass die Tatzeiten in einer neuen Hauptverhandlung genauer als bisher eingegrenzt werden können. Er hebt daher das angefochtene Urteil auf, soweit der Angeklagte in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und stellt das Verfahren insoweit ein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 6).

3. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Durch die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III 3 bis 8 und 10 der Urteilsgründe entfallen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe. Aber auch die übrigen Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat die wegen der beiden Vergewaltigungen (Fälle III 1 und 2 der Urteilsgründe) verhängten Strafen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a.F. (= § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F.) entnommen und jeweils die Mindeststrafe für ausreichend erachtet. Dabei hat es entgegen § 2 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt, dass der durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) – in Kraft seit dem 1. April 1998 – neu geschaffene § 177 StGB einen Regelstrafrahmen mit einer Mindeststrafe von nur noch einem Jahr Freiheitsstrafe enthält. Zwar sieht § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. in besonders schweren Fällen eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor. Es kann aber, obwohl die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen, angesichts wesentlicher für den Angeklagten sprechender Umstände hier nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung einen besonders schweren Fall verneint hätte. Zu diesen Umständen gehört in erster Linie die Tatsache, dass die Taten mehr als 14 Jahre zurückliegen (vgl. BGH StV 1992, 154, 155; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 4 StR 307/97; Urteil vom 14. Oktober 1998 – 5 StR 346/98), aber auch, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens zwei Schlaganfälle erlitten hat, die zu einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt haben.

Entsprechendes gilt für die Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Insoweit hat das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle „nach dem gesamten Tatbild und der Häufung der Fälle“ (UA 24) verneint und jeweils die Mindeststrafe des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F. (= § 176a Abs. 1 StGB n.F.) verhängt. Diese äußerst knappe Begründung der Strafrahmenwahl begegnet rechtlichen Bedenken, da sie die erforderliche Gesamtabwägung vermissen lässt; darüber hinaus erscheint sie nach der Einstellung von sieben Missbrauchsfällen durch den Senat nicht mehr tragfähig. Zudem ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht trotz des Vorliegens gewichtiger Milderungsgründe nicht erörtert hat, ob der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 1. Alt. StGB a.F. anzuwenden ist. Der Senat hebt daher auch die Einzelstrafen in den Fällen III 9 und 11 der Urteilsgründe auf.

Meyer-GoßnerKuckeinSolin-Stojanovic
MaatzAthing