Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/92
Datum
15.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht, das die Revision als unzulässig zurückwies, weil weder ein Revisionsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt noch die Revision begründet worden sei. Der BGH hält den Antrag zwar für zulässig, verwirft ihn jedoch als unbegründet. Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert mangels fristgerechter Nachholung der Revisionsbegründung und fehlender Glaubhaftmachung eines verschuldensfreien Versäumnisses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn weder ein Revisionsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt noch die Revision gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

2

Kann die Partei die Formerfordernisse der Revision nicht erfüllen, darf das Tatgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Verwerfung durch das Landgericht rechtlich zutreffend ist.

4

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die Begründung der Revision fristgerecht nachgeholt oder glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung ohne eigenes Verschulden erfolgte; fehlt dies, ist die Wiedereinsetzung zu versagen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 582/92 vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Joachim Hans ████████, geboren am ████ 1950 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1992 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht Landau/Pfalz hat den Angeklagten am 6. Juli 1992 wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsionsverfahren ausgesprochen, dass der Angeklagte an die Nebenklägerin Schmerzensgeld zahlen und ihr Schadensersatz leisten müsse.

Durch Beschluss vom 2. Oktober 1992 hat das Landgericht die gegen das Urteil rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 1. September 1992 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

SalgerNehmTepperwien
Meyer-GoßnerMaatz