Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehung von Teppichbrücken nicht als Spieleinrichtungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/77
Datum
15.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter wegen verbotenen Glücksspiels wurden überwiegend verworfen. Der BGH hob jedoch die Einziehung zweier „Teppichbrücken“ auf und ordnete deren Freigabe an, da Teppiche nicht ohne Weiteres Spieleinrichtungen i.S.v. § 285b StGB sind. Die übrigen Schuldsprüche und die Strafzumessung blieben unbeanstandet. Eine Änderung der Einziehungsanordnung stellt keinen wesentlichen Teilerfolg i.S.v. § 473 Abs. 4 StPO dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung uneigentlicher Spieleinrichtungen oder Spielunterlagen nach § 285b StGB kommt nur in Betracht, wenn die Gegenstände zur Verwendung bei Glücksspielen gedient haben oder bestimmt sind.

2

Das bloße Betreten oder die bloße Nutzung eines Gegenstands durch Spieler begründet nicht dessen Einstufung als Spieleinrichtung.

3

Gegenstände des allgemeinen Gebrauchs (z. B. Teppiche) sind nicht ohne weitere Feststellungen als Spieleinrichtungen anzusehen.

4

Die Änderung oder Einschränkung einer Einziehungsanordnung führt nicht notwendigerweise zu einem wesentlichen Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.

5

Eine zuvor gegebene Zusage zur Wahrunterstellung kann durch einen gerichtlichen Hinweis zurückgenommen werden, wenn die Kammer die Ablehnung auf eigene Sachkunde stützt; dies begründet keine rechtlichen Bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 582/77

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Paul Gerd █ aus ██, geboren am ███ 1940 in ████, 2. den Betriebshandwerker Wolfgang Klaus Eduard Friedrich █████ aus ██████, geboren am ███████ 1935 in ████████ (Brandenburg),

wegen verbotenen Glücksspiels

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu Ziff. 1 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO, – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO nach Anhörung auch der Beschwerdeführer – in der Sitzung vom 15. Dezember 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Hertel wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1977 im Ausspruch über die Einziehung insoweit aufgehoben, als diese auch zwei „Teppichbrücken“ erfassen soll; die Brücken sind freizugeben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████████ und die Revision des Angeklagten Richter werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die Rechtfertigungsschriften lässt weder in den Schuldsprüchen noch zur Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere greift auch die Rüge des Angeklagten ██████████ nicht durch, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten (Ziff. 4 der Rechtfertigungsschrift). Denn diese Zusage hat die Strafkammer durch ihren Hinweis vom 28.1.1977 zurückgenommen und die Ablehnung des Antrages, soweit er Tatsachenbehauptungen enthielt, nunmehr auf das Vorhandensein eigener Sachkunde gestützt. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Dagegen kann die Einziehung von zwei Teppichen nicht bestehen bleiben. Diese sind keine Spieleinrichtungen im Sinne des § 285b StGB. Zwar unterliegen der Einziehung uneigentliche Spieleinrichtungen (vgl. RGSt 56, 117), auch sog. Spielunterlagen, wie etwa ein Tisch, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie zur Verwendung zu Glücksspielen gedient haben oder bestimmt sind (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 18. Aufl., § 284 Rdn. 14). Das kann von einem Teppich nicht schon deshalb gesagt werden, weil die Spieler ihn möglicherweise betreten haben.

In der Änderung der Einziehungsanordnung liegt kein wesentlicher Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.

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BortzlerKnoblich