Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einziehung eines Kraftfahrzeugs nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/75
Datum
30.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Einziehung eines nicht dem Angeklagten gehörenden Pkw auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Zuvor wurde der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a. verurteilt; gegen das übrige Urteil bleibt die Revision erfolglos. Das Gericht stellt klar, dass für eine Einziehung besondere Umstände erforderlich sind, die eine nahe Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten mit dem Fahrzeug belegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung eines nicht dem Täter gehörenden Kraftfahrzeugs nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass besondere Umstände der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, dass das Fahrzeug künftig zur Begehung von Straftaten verwendet wird.

2

Das bloße Benutzen eines Fahrzeugs zur Begehung einer Straftat und die Verursachung einer Körperverletzung begründen für sich allein keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten mit diesem Fahrzeug.

3

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.

4

Wird die Einziehungsanordnung aufgehoben, kann das Revisionsgericht den betreffenden Teil des Urteils aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Willi ███ aus ███████, geboren am ██ 1944 in ███, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Personenkraftwagens angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei ██████ entzogen und den Personenkraftwagen Mercedes, Kennzeichen █████, eingezogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet.

Die auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützte Einziehung des Kraftfahrzeugs kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die vom Landgericht dafür gegebene Begründung, nach Art und Umständen der Straftat des Angeklagten bestehe die Gefahr, dass er das Fahrzeug auch weiterhin zur Begehung rechtswidriger Taten einsetzen werde, reicht nicht aus. Sie lässt nicht erkennen, welche besonderen Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten die Gefahr, das heißt die nahe Wahrscheinlichkeit, begründen, dass er das Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung von Straftaten benutzen werde. Dass er mit ihm einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen und einen Polizeibeamten verletzt hat, begründet für sich allein noch nicht eine solche Wahrscheinlichkeit. Andernfalls könnte nach jeder derartigen Tat das dazu benutzte Kraftfahrzeug eingezogen werden. § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB knüpft aber die Einziehung eines nicht dem Täter gehörenden Kraftfahrzeugs an zusätzliche Voraussetzungen.

MayrSchmidtSpiegel
BortzlerKnoblich