Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/73
Datum
13.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Dortmund, welches den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und zweifacher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnete. Das Gericht bestätigte die Glaubwürdigkeitswürdigung der Zeugin und die auf Gutachten gestützte Feststellung einer alkoholbedingten Depravation. Eine weitergehende Beweiserhebung sei nicht erforderlich; die knappe Begründung reiche aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage genügt eine überzeugende Gesamtschau der Umstände; eine weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich, wenn das Tatgericht seine Überzeugung schlüssig darlegt.

2

Eine durch Sachverständigengutachten festgestellte, alkoholbedingte Depravation der Persönlichkeit kann den ursächlichen Zusammenhang zu Verfallsdelikten begründen.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zulässig, wenn Gutachten ergeben, dass Freiheitsentzug allein nicht ausreicht und die Maßregel erforderlich ist, um den Täter zu einer geordneten Lebensführung zu befähigen.

4

Eine knappe, aber tragfähige Begründung des Urteilsspruchs und der Unterbringungsanordnung genügt, sofern die Feststellungen des Tatrichters die rechtliche Zulässigkeit und Erforderlichkeit eindeutig tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 582/73 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Herbert S., geboren am ██████ in ███████/Pommern, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ auf Grund verschiedener Umstände überzeugt. Eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage erübrigte sich. Warum der geschlechtlich nicht abnorm veranlagte Angeklagte seinen Geschlechtstrieb an einer 76 Jahre alten Frau zu befriedigen versuchte, hat das Landgericht mit Hilfe zweier Sachverständiger geklärt. Auch hierzu drängte sich eine weitere Beweiserhebung nicht auf.

Schuld- und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Auch die Unterbringungsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung ist zwar knapp, sie reicht aber angesichts der Feststellungen über die Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten aus. Ob er die Taten im Alkoholrausch begangen hat, kann auf sich beruhen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedenfalls

zweifelsfrei, dass er sie im ursächlichen Zusammenhang mit seinem Hang begangen hat, im Übermaß geistige Getränke zu sich zu nehmen. Der Angeklagte trinkt seit seinem 22. Lebensjahr gewohnheitsmäßig. Seine Ehe ist an diesem Hang zerbrochen. Die Feststellungen ergeben ferner, dass der Angeklagte auf Grund seines Hanges immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das gesundheitlich verträgliche Maß überschreiten (vgl. BGHSt 3, 340, 349). Diese Sucht hat bei ihm bereits zu einer beginnenden Zerstörung der Persönlichkeit geführt. Die Taten, zwei mit körperlichen Misshandlungen verbundene Notzuchtsversuche an der 76 Jahre alten Mutter seines Arbeitskollegen, hat er in stark alkoholisiertem Zustand verübt. Sie sind nach der auf die Gutachten zweier Sachverständiger gestützten Überzeugung des Landgerichts nur durch eine weitgehende, auf jahrelangen Alkoholmissbrauch zurückzuführende Depravation der Persönlichkeit zu erklären. Sie sind Verfallsdelikte, die für einen durch Alkoholmissbrauch depravierten Menschen typisch sind.

Das Landgericht hat schließlich rechtlich einwandfrei dargelegt, gestützt auf die Sachverständigengutachten, dass die Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, und dass ihm durch die Freiheitsentziehung allein nicht geholfen werden kann.

MayrMeyerSpiegel
BortzlerHirxthal