Hetzen eines Hundes als gefährliches Werkzeug i.S.v. §223a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 582/59
- Datum
- 26.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Hetzen eines Hundes auf einen Menschen kann als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 223a StGB angesehen werden.
Ein Tier kann vom Täter als Werkzeug gebraucht werden; bei entsprechender objektiver Beschaffenheit und Verwendung begründet dies mittelbare Täterschaft bzw. die Anwendbarkeit des § 223a StGB.
Der Begriff des ‚gefährlichen Werkzeugs‘ ist nicht auf mechanisch wirkende Gegenstände zu beschränken; entscheidend ist die objektive Gefährlichkeit und die Art der Verwendung, nicht die mechanische Einwirkung.
Das Revisionsgericht hat die Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und kann durch Akteneinsicht feststellen, ob ein für ein Antragsdelikt erforderlicher Strafantrag vorliegt; fehlt dieser, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben, soweit nicht eine andere strafbare Bewertung (z.B. fahrlässige Körperverletzung) feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster/Westf., 20. September 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen Felix Andreas [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], den Friseur, wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit seinem Sohn sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, beide ebenfalls seinem Sohn gegenüber begangen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter May, Dr. Tang-Hinrichsen, Bundesrichter Prof. Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, ████████ Bundesanwalt █████ als █████████, ███████████████████ Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Ein auf einen Menschen gehetzter Hund kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB sein. (Abweichung von RGSt 6, 315 ff.)
BGH, Urteil vom 26. Februar 1960 – 4 StR 582/59
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 20. September 1959 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die seit dem 11. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB (Unzucht mit seinem Sohn) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, beide ebenfalls seinem Sohn gegenüber begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer hat außerdem die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte sachliche Rechtsfehler. Die sachlichen Darlegungen des Landgerichts lassen jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, die zur Aufhebung des Urteils führen könnten. Es liegt allein darin, dass der Angeklagte ohne Strafantrag verurteilt worden ist, der für die vorsätzliche leichte Körperverletzung erforderlich ist. Das angefochtene Urteil zur Körperverletzung lässt nichts erkennen, ob der nach § 232 Abs. 1 StGB erforderliche Antrag gestellt worden ist. Da vom Revisionsgericht alle Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, hat der Senat im Wege des Freibeweises durch Einsicht in die Hauptakten hierüber Feststellungen getroffen.
Danach ermangelt es des erforderlichen Strafantrags des Sohnes des Angeklagten. Wohl hat dieser vor der Polizei nach Aussagen über die Taten vom 6. Juli 1959 durch Schläge mit einem Blechbehälter eine klaffende Kopfwunde erlitten, erklärt, nach reiflicher Überlegung wolle er wegen dieser Körperverletzung, die schwerste, die er vom Angeklagten erlitten habe, Strafantrag gegen seinen Vater stellen. Dieser Strafantrag kann aber infolge seiner begrenzten Fassung nur auf den Vorfall vom 6. Juli 1959, dessentwegen der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig befunden ist, und nicht auch auf den Vorfall vom 1. Juli 1959, den das Landgericht als vorsätzliche leichte Körperverletzung gewürdigt hat, bezogen werden.
Indessen hat der Angeklagte in diesem Fall ebenfalls der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Durch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung trotz Fehlens eines Strafantrags ist er nicht beschwert.
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat bei einem Streit mit seinem Sohn so erbost war, dass er die auf Menschen abgerichtete Dogge des Angeklagten mit den Worten: „Nimm ihn, nimm ihn!" auf seinen Sohn hetzte. Die Hündin ging auf diesen los und biss ihn in den linken Arm.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) verurteilt, weil der Sohn des Angeklagten durch die Dogge nicht einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt worden sei. Die Dogge sei nur auf den Blechbehälter abgerichteten gewesen. Ein Messer oder ein anderes gefährliches Werkzeug habe der Angeklagte nicht verwendet. Gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 223a StGB seien nur Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit geeignet seien, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Diese Auffassung des Landgerichts, dass eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen ist der Senat der Auffassung, dass das Hetzen eines Hundes auf einen Menschen sehr wohl als Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 223a StGB angesehen werden kann und im vorliegenden Fall auch angesehen werden muss.
Allerdings hat das Reichsgericht in RGSt 6, 315, 316 die gegenteilige Ansicht vertreten. Es hat ausgeführt, dass als gefährliches Werkzeug, das in § 223a StGB einer Waffe gleichgestellt sei, nur ein solcher Gegenstand verstanden werden könne, durch dessen mechanische Einwirkung auf den Körper eines anderen eine Verletzung desselben herbeigeführt werde, so z. B. Stuhlbeine, Knüppel, Schlagringe usw. (vgl. Stenogr. Ber. des Reichstags 1875/76, S. 802, 803). Derjenige aber, welcher durch Anreizen eines Hundes oder sonst eines gefährlichen Tieres bewirke, dass dieses Tier den Körper eines anderen angreife, führe die Körperverletzung nicht durch mechanische Einwirkung herbei, sondern durch die Einwirkung eines lebenden Wesens, das nicht als Werkzeug angesehen werden könne.
Diese Auffassung ist auch in RG Rep. 4, 298 und in späteren Entscheidungen des Reichsgerichts vertreten worden (vgl. DJ 1938, 937; DR 1940, 937).
Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass sich die Auslegung des § 223a StGB in der Rechtsprechung weiterentwickelt hat, dass der Gesetzgeber den Begriff des gefährlichen Werkzeugs nicht auf mechanisch wirkende Gegenstände beschränken wollte. Die Entwicklung des allgemeinen Sprachgebrauchs und die durch die moderne Kriegstechnik hervorgerufene Einwirkung chemischer Stoffe auf den Gegner rechtfertigen die weitere Auslegung des Waffenbegriffs, die der heutigen allgemeinen Auffassung entspricht. Der gesetzgeberische Grund für die strengere Strafdrohung sei die größere Verwerflichkeit, die unter Verwendung einer Waffe begangenen Körperverletzung. Es entscheide nicht die Art des Angriffsmittels, sondern die Größe der Gefahr für den Angegriffenen. Diese Auslegung entspricht BGHSt 3, 105, 109.
Danach kann auch das Hetzen eines Hundes auf einen Menschen als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs angesehen werden. Das Tier wird vom Täter als Werkzeug benutzt, um die Körperverletzung herbeizuführen. Es handelt sich um eine mittelbare Täterschaft, bei der der Täter das Tier als Werkzeug einsetzt. Notwendig ist, dass das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung zu einem gefährlichen Werkzeug gemacht wird.
Im vorliegenden Fall war die Hündin darauf abgerichteten, auf Menschen loszugehen und sie anzugreifen, wie sie es auch getan hat. Zur Abwehr erhobene Gegenstände verletzten den Sohn des Angeklagten am linken Handgelenk. Das genügt nach den getroffenen Feststellungen für die Anwendung des § 223a StGB.
Nach alledem war das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.