Treffer
BGH Urteil

Meineid: Verwertungsverbot (§252 StPO) schützt Mitangeklagte bei untrennbarem Vorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; im Revisionsverfahren beanstandete der BGH die Verwertung nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften. Eine Zeugin verweigerte ihr Aussagerecht; ihre polizeiliche Aussage war einem anderen Zeugen vorgehalten worden. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen § 252 StPO, der die Verurteilung beeinflusst haben kann, hob das Urteil auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO untersagt die Verwertung nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften in jeglicher Form, insbesondere auch das Vorhalten solcher Aussagen gegenüber anderen Zeugen.

2

Ergibt sich, dass ein dem Angeklagten nahestehender Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt, wirkt das Verwertungsverbot des § 252 StPO zugunsten aller Mitangeklagten, wenn gegen diese ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist.

3

Der Vorhalt nichtrichterlicher Aussagen gegenüber anderen Zeugen ist nur zulässig, wenn feststeht, dass der zur Aussage berechtigte Zeuge zur Aussage bereit ist; ist dies nicht der Fall, liegt ein Verwertungsverbot vor.

4

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung des § 252 StPO die entscheidungserhebliche Aussage eines Zeugen beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 12. Juli 1954

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Co, geborene ███ aus ████, Elfriede, geboren am █████████ 1929 in █████, wegen Meineids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Leitsatz

Macht ein nur mit einem Angeklagten verwandter Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so wirkt das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch zugunsten der übrigen Mitangeklagten, wenn gegen alle Angeklagten ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist.

Aktenzeichen: 4 StR 582/54

Urteil des BGH vom 3. Februar 1955

Vorinstanz: LG Siegen

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Elfriede ██ wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 12. Juli 1954, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden. Sie gab im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes bei ihrer ersten uneidlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht an, sie habe den früheren Mitangeklagten ███████ █████ etwa in der Woche vor Weihnachten 1950 auf der Straße kennengelernt und nach Weihnachten mit ihm ein Verhältnis gehabt; nach ihrer Erinnerung sei es zum ersten Geschlechtsverkehr nach Weihnachten gekommen. Bei ihrer zweiten Vernehmung im selben Rechtszug bezeichnete sie diese Angaben als richtig und fügte hinzu, sie habe ███████, soweit sie sich entsinnen könne, im Dezember 1950 kennengelernt, im Oktober und November sei es bestimmt nicht gewesen; es sei ausgeschlossen, dass der erste Geschlechtsverkehr mit ███████ im November stattgefunden habe. Diese Aussagen bekräftigte sie mit dem Eid; sie waren falsch. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte Werner ███████ am 12. oder 13. Oktober 1950 kennengelernt, einige Tage später kam es zum ersten Geschlechtsverkehr.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift zwar nicht durch. Welche Vorstellung die Angeklagte mit dem Ausdruck „Kennenlernen“ bei ihrer Aussage verband, hat das Landgericht auf Grund der Einlassung der beiden Angeklagten festgestellt. Die von der Revision vermisste Vernehmung des damaligen Prozessrichters war demnach entbehrlich. Dessen Auffassung war für den Inhalt der Zeugenaussage nicht ausschlaggebend; sie stimmte nach der tatrichterlichen Annahme übrigens mit dem Sprachgebrauch und somit auch mit der Meinung der Beschwerdeführerin überein.

2) Die Vermutung der Verteidigung, der damalige Beklagte ███ habe auf die Aussage des Zeugen ████████ ebenso wie auf den Mitangeklagten ████ in unerlaubter Weise eingewirkt, hat die Strafkammer abgelehnt, dafür spreche nichts. Unter diesen Umständen brauchte sich das Landgericht auch nichts von einer Vernehmung des ████████ zu versprechen.

3) Ob die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung vom 9. Juli 1954 (Anlage der Sitzungsniederschrift) mit Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, kann dahinstehen; keinesfalls beruht das Urteil auf einer etwaigen fehlerhaften Behandlung dieses Antrages. Nach den Urteilsgründen hat die Beschwerdeführerin zunächst Werner ███████ als Vater ihres Kindes dem Jugendamt gegenüber bezeichnet. Die Beweistatsache hatte demnach als wahr unterstellt werden können, ohne dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters zur Schuldfrage dadurch hinfällig geworden wären (§ 244 Abs. 3 StPO).

4) Die weitere Verfahrensrüge ist dagegen begründet.

In der Hauptverhandlung hat die Schwiegermutter des früheren Mitangeklagten ███████, Frau St█████████, nach entsprechender Belehrung das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Vor ihr war der Klempner Willi H██████████ als Zeuge vernommen worden; ihm wurde laut Sitzungsniederschrift „die polizeiliche Vernehmung der Frau St█████████ auszugsweise vorgehalten; er erklärte sich dazu“. Insoweit beanstandet die Revision das Verfahren des Landgerichts mit Recht.

Hat ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung berechtigterweise die Aussage verweigert, so ist nach der ursprünglichen Rechtsauffassung des Reichsgerichts die Verwertung der Vernehmungsniederschrift über seine frühere Aussage, sei es auch nur als Gedächtnisstütze für andere Zeugen, gemäß § 252 StPO unzulässig (RGSt 27, 29; 35, 5; 51, 123). Später hat das Reichsgericht den Vorhalt einzelner Tatsachen aus einer früheren Aussage für zulässig erachtet (JR 1936, 1920) und schließlich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Verlesung überhaupt gestattet (RGSt 72, 221). Die Rückkehr zu der ursprünglichen Auslegung dieser Bestimmung ist schon deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof im § 252 StPO nicht nur ein Verleseverbot, sondern ein Verwertungsverbot nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften schlechthin sieht (BGHSt 2, 99, 105); die Vorschrift verbietet nicht nur die Vernehmung der Verhörsperson über den Inhalt der von ihr aufgenommenen Aussage, sondern auch deren Vorhalt gegenüber anderen Zeugen; sonst käme diese Aussage zur Kenntnis des Gerichts und könnte auf diese Weise dessen Überzeugung irgendwie beeinflussen. Ob ein solcher Vorhalt der Vernehmungsperson oder einem unbeteiligten Zeugen gemacht wird, spielt dabei keine Rolle. Es ist auch unwesentlich, ob der Vorhalt zu einer Zeit geschieht, zu welcher der zur Verweigerung der Aussage berechtigte Zeuge von seinem Recht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vorhalt darf erst gemacht werden, wenn festgestellt ist, dass der Zeuge zur Aussage bereit ist (BGHSt 2, 110).

Die Verletzung des § 252 StPO kann auch die Beschwerdeführerin geltend machen, obwohl Frau ██████████ mit ihr, sondern mit dem früheren Mitangeklagten ███████ verschwägert war. Dieser hatte ein Anrecht darauf, dass Frau St█████████ über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde (vgl. BGHSt 1, 39 f.); er wurde in seinen prozessualen Rechten betroffen, wenn die Aussage seiner Schwiegermutter entgegen der Vorschrift des § 252 StPO verwertet wurde. Insoweit stellt dieses Verbot eine Verstärkung des Schutzes dar, den § 52 StPO einem Angeklagten gewährt, in dessen Beziehungen zum Zeugen das Zeugnisverweigerungsrecht seinen Ursprung hat.

Ob sich andere am Verfahren Beteiligte auf die Verletzung des § 252 StPO berufen können oder ob auch insoweit der Grundsatz anzuwenden ist, dass die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften nur von demjenigen Angeklagten zur Stütze seiner Revision geltend gemacht werden kann, gegenüber dem vorschriftswidrig verfahren worden ist (vgl. RGSt 62, 259, 260), kann dahinstehen. Im vorliegenden Falle ist jedenfalls durch den Verfahrensverstoß auch die Angeklagte beschwert. Das Aussageverweigerungsrecht der Frau █████████ griff nämlich auch zugunsten der Beschwerdeführerin ein, weil im selben Strafverfahren auch gegen den früheren Mitangeklagten ███████ der Vorwurf erhoben war, er habe den Zeitpunkt des Kennenlernens und des ersten Geschlechtsverkehrs mit der Angeklagten unter Eid falsch angegeben. Die Frage, ob die Angeklagten die Unwahrheit gesagt hatten, konnte also nur einheitlich entschieden werden. Bei untrennbaren strafrechtlichen Vorwürfen lässt sich aber das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zuungunsten eines Mitangeklagten einschränken (RG Spr 5, 599; RGSt 3, 161; GA 38, 343). Die Beschwerdeführerin kann daher, wie sie das etwaige Unterbleiben der in § 52 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung hätte rügen können (RG HRR 1935, 262), auch geltend machen, es sei durch Vorhalt der polizeilichen Aussagen der Frau St█████████ gegenüber dem Zeugen H██████████ in ein ihr selbst durch § 252 StPO gewährleistetes Recht eingegriffen worden.

Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Die Feststellung, die Angeklagten hätten sich nicht im Dezember, sondern im Oktober kennengelernt und Beziehungen zueinander unterhalten, stützt sich wesentlich auf die Aussage des Zeugen H██████████. Dass dieser Zeuge, wie die Revision behauptet, erst auf Vorhalt der Bekundungen der Frau St█████████ in der Lage war, Angaben über den Zeitpunkt seiner Beobachtungen zu machen, kann zwar weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen entnommen werden. Auszuschließen ist es aber nicht mit Sicherheit, dass der Vorhalt die Aussage des Zeugen beeinflusst hat. Die polizeiliche Vernehmungsniederschrift enthält gerade genaue Zeitangaben. Wäre der Vorhalt unterblieben, so wäre das Landgericht möglicherweise zu einer anderen Auffassung zur Schuldfrage gekommen, wenngleich weitere Belastungspunkte gegeben waren.

5) Zur Schuldfrage lassen die Urteilsfeststellungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

Die Annahme, dass nicht Tatmehrheit, sondern Gesetzeseinheit zwischen den beiden falschen Aussagen vorliegt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 244; 5, 44); durch die Anwendung des § 157 StGB (vgl. dazu BGHSt 5, 269) ist die Angeklagte nicht beschwert. Für das neue Verfahren wird zu beachten sein, dass die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nicht nur der Erhöhung der Strafe, sondern auch dem Ausspruch der in § 161 StGB angeordneten Nebenfolgen entgegensteht.

Schließlich gibt zu Bedenken Anlass, dass das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, die Tat sei „niedrig“, die Angeklagte wenig einsichtig. Die Missbilligung der Tat begründet die Versagung dieser Gesetzeswohltat allein noch nicht. Zudem betont das Landgericht selbst, die Angeklagte habe sich in einem echten Gewissenskonflikt befunden, weil sie den Unterhalt ihres Kindes bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte gefährden können, sie sei noch verhältnismäßig jung und weise geringe Reife und Erfahrung auf. Diese Erwägungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. Wenn das Landgericht abschließend hinzufügt, auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der bisher nicht vorbestraften Angeklagten könne nicht erwartet werden, dass der Strafzweck ohne Verbüßung der Strafe erreicht werde, so handelt es sich dabei ersichtlich nur um eine formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts, nicht aber um eine auf Tatsachen gestützte Würdigung.

KrummeEngelsSeibert
Dr. AugustinLang-Hinrichsen

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