Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verfahrensrüge als unzulässig verworfen (4 StR 581/99)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 581/99
Datum
30.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart; die Revision stützte sich ausschließlich auf Verfahrensrügen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht substantiiert ausgeführt und keine Sachrüge erhoben wurde. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht substantiiert erfolgt.

2

Erhebt der Rechtsmittelkläger lediglich prozessuale Rügen, ohne eine Sachrüge vorzubringen, führt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt.

3

Die bloße Behauptung einer Verletzung formellen Rechts ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Verfahrensfehler genügt nicht zur Durchführung der Revisionsprüfung.

4

Dem Unterliegenden sind die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Juli 1999

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69a, 69b StGB verhängt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 20).

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzSolin-Stojanovic