Revision wegen Verfahrensrüge als unzulässig verworfen (4 StR 581/99)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/99
- Datum
- 30.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht substantiiert erfolgt.
Erhebt der Rechtsmittelkläger lediglich prozessuale Rügen, ohne eine Sachrüge vorzubringen, führt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt.
Die bloße Behauptung einer Verletzung formellen Rechts ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Verfahrensfehler genügt nicht zur Durchführung der Revisionsprüfung.
Dem Unterliegenden sind die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 28. Juli 1999
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und gegen ihn eine Maßregel nach §§ 69, 69a, 69b StGB verhängt.
Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 20).
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |