Aufhebung fehlerhafter Bildung von Gesamtstrafen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/84
- Datum
- 11.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung von Gesamtstrafen nach § 55 Abs. 1 StGB sind die einzelnen Freiheitsstrafen zeitlich und ursächlich so zuzuordnen, dass Einzelfreiheitsstrafen eines früheren rechtskräftigen Urteils derjenigen Gesamtstrafe zugewiesen werden, zu deren Tatsachen sie zeitlich gehören.
Eine Einzelfreiheitsstrafe, die eine Tat betrifft, die vor der Verurteilung aus einem anderen Urteil begangen wurde, ist in die Gesamtstrafe einzubeziehen, die die zu dieser Zeit gehörenden Einzeltaten zusammenfasst; eine fehlerhafte Zuordnung verletzt die Rechtsfolge der Gesamtstrafenbildung.
Werden Einzelstrafen falsch zugeordnet, ist die Bildung der betroffenen Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bildung von Gesamtstrafen an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.
Die Revision gegen Schuldspruch und Einzelstrafen kann unbegründet sein, beseitigt aber nicht die Prüffähigkeit der korrekten Gesamtstrafenbildung; deswegen kann die Revision insoweit zur Aufhebung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 581/84
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Robert ███ aus GC, dort geboren am ██ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in acht Fällen schuldig befunden und aus den festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen mit rechtskräftigen Strafen aus früheren Verurteilungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB drei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafausprüche richtet. Dagegen können die festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat wegen der vom Angeklagten in der Zeit vom 8. August 1981 bis zum 12. April 1982 begangenen
vier Diebstahlstaten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt und mit zwei Einzelfreiheitsstrafen von zwei und fünf Monaten, die in einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 5. Oktober 1982 (49 Js 864/82) zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst waren, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten gebildet. Die vom Angeklagten zwischen dem 2. Januar 1983 und dem 3. Februar 1983 begangenen drei Diebstahlstaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten) hat das Tatgericht mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 8. Februar 1983 (27 Js 212/82), die wegen einer am 17. August 1982 begangenen Tat ausgesprochen worden war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten zusammengefasst. Die dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht aus dem letzten, am 10. Februar 1983 begangenen Diebstahl und einer im Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7. Juli 1983 (11 Js 179/83) enthaltenen Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für eine am 15. Februar 1983 begangene Tat gebildet.
Das Landgericht hat hierbei übersehen, dass die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 8. Februar 1983 (27 Js 212/82) für eine Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte am 17. August 1982 begangen hat, also zu einem Zeitpunkt, der vor der Verurteilung vom 5. Oktober 1982 (AG Gelsenkirchen-Buer – 49 Js 864/82) lag. Diese Einzelstrafe hätte daher in die erste der von der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen, zusammen mit den vier Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten für Diebstähle aus dem vorliegenden Verfahren und den zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 5. Oktober 1982, einbezogen werden müssen.
Da demzufolge aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (27 Js 212/82) vom 8. Februar 1983 für eine weitere Gesamtstrafe keine Einzelstrafe mehr vorhanden war, musste aus den Einzelstrafen für die in der Zeit vom 2. Januar 1983 bis 10. Februar 1983 begangenen vier Diebstahlstaten von dreimal sieben Monaten und einmal neun Monaten und der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7. Juli 1983 (11 Js 179/83) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Deshalb waren alle Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben und die Sache zur Bildung von zwei neuen Gesamtstrafen an das Landgericht zurückzuverweisen.
Richter am Bundesgerichtshof Knoblich
Richter am Bundesgerichtshof Ruß
Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Knoblich | Jahnke | ||
| Goydke |