Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 581/70
- Datum
- 04.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist von der verhängten oder zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen, wenn eine Geldstrafe in Betracht kommender Teil der Gesamtstrafe ist (§ 75 Abs. 3 StGB n.F.).
Unterlässt das Tatgericht die Festsetzung einer gesetzlich gebotenen Ersatzfreiheitsstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entzieht zugleich der früheren Anordnung über Bewährungsauflagen die Grundlage; über Bewährung ist nach Neufestsetzung der Strafe erneut zu entscheiden.
Nach der Neufassung des § 305a Abs. 1 StPO kann eine Beschwerde des Angeklagten gegen eine Anordnung (etwa Bewährungsauflagen) nur darauf gestützt werden, dass die Anordnung gesetzwidrig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 11. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 581/70 BESCHLUSS
█████████ in der Strafsache gegen den Schreiner Herbert ███ aus ███████, geboren am ██ 1947 in ███, wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Hehlerei (Fall II 1 der Urteilsgründe) und zur erneuten Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 StGB n.F. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt insoweit in seinem schriftlichen Antrag vom 13. Januar 1971 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch und im wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.
Zu beanstanden ist lediglich folgendes:
Die Strafkammer hat die Gesamtfreiheitsstrafe aus der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei erkannten (Einzel-) Freiheitsstrafe und der wegen (einfacher) Hehlerei ausgesprochenen Geldstrafe gebildet, ohne für die letztere gemäß § 29 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Das widerspricht dem Gesetz, wonach in einem solchen Fall bei der Bildung der Gesamtstrafe von der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen ist (§ 75 Abs. 3 StGB n.F.). Unter Aufhebung der Gesamtstrafe muss die Sache deshalb zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und zur erneuten Entscheidung nach § 74 Abs. 2 StGB an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Damit ist dem zugleich mit dem angefochtenen Urteil verkündeten Beschluss über die Bewährungsauflagen die Grundlage entzogen. Die Strafkammer muss also auch insoweit neu entscheiden. Bemerkt sei jedoch hierzu, dass die gegen die Höhe der Geldbuße erhobenen Einwendungen nicht stichhaltig sind. Nach der Neufassung des § 305a Abs. 1 StPO (Art. 9 Nr. 16 des 1. StrRG) kann der Angeklagte ohnehin die Beschwerde nur noch darauf stützen, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig sei. Das ist nicht der
| Fall. | Mayr | Salger | |||
| Spiegel | Meyer | Hürxthal |