Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 581/68
Datum
05.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte gegenüber dem Landgericht einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht, der dem Gericht vor Zugang der Verteidiger-Rechtsmittelschrift zugegangen ist. Ein nachträglicher Widerruf erreichte das Gericht nicht vor der Verzichtserklärung. Der Senat entschied, dass ein Rechtsmittelverzicht bedingungsfeindlich wirkt und auf den Zugang beim Gericht abstellt; die Revision wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung; seine Wirksamkeit bestimmt sich nach dem Zugang der Verzichtserklärung beim zuständigen Gericht.

2

Ein Widerruf des Rechtsmittelverzichts wird erst wirksam, wenn er dem zuständigen Gericht vor dem Zugang der Verzichtserklärung zugeht.

3

Der Erklärende muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die äußerste zumutbare Sorgfalt angewendet hat, um einen fristgerechten Zugang des Widerrufs beim Gericht sicherzustellen.

4

Behauptungen, die mit der Übermittlung befasste Beamte hätten vorsätzlich zum Nachteil des Erklärenden gehandelt, bedürfen konkreter Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 29. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 581/68 in der Strafsache gegen den Raumgestalter Bernhard ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unfallflucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1969 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. März 1968 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schreiben des Angeklagten vom 3. April 1968, das einen wirksamen Rechtsmittelverzicht enthält, ist dem Landgericht in Münster am 4. April 1968 nachweislich vor Eingang der Rechtsmittelschrift des Verteidigers vom gleichen Tage zugegangen. Das landgerichtliche Urteil war infolgedessen bereits rechtskräftig geworden, was die Unzulässigkeit des später eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat (vgl. BGH NJW 1960, 2202).

Der Einwand der Revision, der Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam erklärt worden, weil der Angeklagte die „dem Beamten der Untersuchungshaftanstalt erteilte Botenmacht“ noch vor dem Zugang des Rechtsmittelverzichts beim Landgericht wirksam widerrufen habe, geht fehl. Der Rechtsmittelverzicht ist eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit nicht davon abhängig sein kann, ob der dem Überbringer erteilte Auftrag zur Übermittlung der Erklärung im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Empfänger noch fortbesteht oder nicht. Ebenso ist unerheblich, daß an sich die Möglich-

keit bestanden hatte, den Widerruf des Rechtsmittelverzichts, den der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte seinem Aufseher erklärt hatte, dem zuständigen Landgericht noch so rechtzeitig mitzuteilen, daß er dort vor Eingang des Rechtsmittelverzichts vorgelegen hätte. Entscheidend ist allein, daß dem Landgericht vor Eingang der Rechtsmittelschrift ein Widerruf des Rechtsmittelverzichts nicht zugegangen ist.

Bei der gegebenen Sachlage braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 44 StPO auf die Versäumung des Widerrufs eines Rechtsmittelverzichts möglich ist. Desgleichen kann offenbleiben, ob und inwieweit § 136a StPO auf Rechtsmittelverzichtserklärungen entsprechend anwendbar ist (vgl. hierzu BGH NJW 1962, 598). Der Angeklagte hat nicht dargetan, daß er die äußerste, ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat, um sicherzustellen, daß der beabsichtigte Widerruf dem Landgericht vor Eingang der Verzichtserklärung – notfalls auch fernmündlich (vgl. hierzu OLG Hamburg in NJW 1960, 1969) – zugehen konnte.

Er hat nach seiner eigenen Darstellung nicht einmal die Weitergabe seiner Widerrufserklärung vom Aufsichtsbeamten gefordert. Ebensowenig ergeben die Akten Anhaltspunkte dafür, daß die mit der Sache befaßten Beamten vorsätzlich zum Nachteil des Angeklagten gehandelt hätten. Der Angeklagte behauptet das auch nicht.

RotbergBortzlerHürxthal
MayrSpiegel