Aufhebung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung durch blinden Vorsitzenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 580/87
- Datum
- 17.12.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der tatrichterlichen Hauptverhandlung führt unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
Bei der Beurteilung des Alters eines Zeugen kann der optische Eindruck entscheidungserheblich sein; fehlt dieser Eindruck, ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 261 StPO verletzt.
Ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist zulässig, wenn sie substantiiert Verletzungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder Besetzungsmängel rügt; insoweit tritt kein Rügeverlust durch Präklusion wegen §§ 222a, 222b StPO ein.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 27. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 580/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren Benno am ███ 1941, wegen homosexueller Handlungen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der 16-jährige Olaf █████ dem Angeklagten, der ihn an einer Bushaltestelle angesprochen hatte, in dessen Wohnung gefolgt. Dort kam es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer behauptet, „er habe angenommen, der Zeuge sei schon älter als 18 Jahre gewesen“ (UA 13), er habe dessen Alter „wegen seiner Körpergröße auf etwa 18 Jahre geschätzt“ (UA 13). Die Jugendkammer ist der Ansicht,
dem Angeklagten sei „hinsichtlich des Alters des Zeugen Olaf ██████ mindestens bedingter Vorsatz anzulasten“ (UA 14). Dies folge schon aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, der den Jungen auf „etwa“ 18 Jahre geschätzt habe. Hierauf deuteten aber auch weitere Gesichtspunkte: „Der Zeuge Olaf ██████████████████ machte in der Hauptverhandlung, eineinhalb Jahre nach der Tat, noch den Eindruck eines Jugendlichen. Er wirkte gehemmt. Seine Ausdrucksweise ist naiv, wenn er über sexuelle Dinge redet“ (UA 14). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des § 261 StPO. Er ist der Ansicht, dass es bei der Feststellung des Alters eines Menschen nicht nur auf dessen Stimme und seine Ausdrucksweise, sondern auch auf sein Verhalten, seine Gestik, sein äußeres Aussehen und seine Erscheinung ankomme. Da der Vorsitzende des Gerichts blind gewesen sei, habe er sich keinen umfassenden und sicheren Eindruck über das Alter des Zeugen ███████ verschaffen können. Wie wichtig es sei, einen Gesamteindruck von dem Zeugen zu haben, ergebe sich auch daraus, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft „Freispruch mit der Begründung beantragt hat, dass die Einlassung des Angeklagten, dass er geglaubt habe, dass Olaf ███████ bereits 18 Jahre alt sei, nicht widerlegt werden konnte“.
2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie enthält mit der Behauptung, das Gericht habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) nicht beachtet, zugleich die Rüge, das Gericht sei wegen der Blindheit des Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Insofern ist ein Rügeverlust durch Präklusion nicht eingetreten, weil die §§ 222a, 222b StPO für diesen Fall nicht gelten (BGHSt 34, 236).
3. Die Rüge ist auch begründet. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 440/87 (zur Veröffentlichung in BGHSt und BGHR bestimmt) dargelegt hat, führt die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Strafsachen – unabhängig von den Umständen des Einzelfalls – zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Allein deswegen kann das hier angefochtene Urteil schon keinen Bestand haben. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aber zutreffend darauf hin, dass im vorliegenden Fall der optische Eindruck von der Person des Tatopfers als Zeugen für die Urteilsfindung von besonderer Bedeutung war. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |