Revision wegen unklarer Unfallursache aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 580/68
- Datum
- 23.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat sich unmissverständlich darüber zu äußern, welchem konkreten fehlerhaften Verhalten der Unfall ursächlich zuzuschreiben ist; unklare Ursachenzuordnungen sind zu vermeiden.
Zur Ermittlung technischer Größen (z. B. „kritische“ Geschwindigkeit einer Kurve) sind Sachverständigengutachten heranzuziehen; eine Ortsbesichtigung kann erforderlich sein, wenn die Lage nicht anderweitig hinreichend geklärt werden kann.
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt es, wenn der Tatrichter trotz nicht eindeutiger Unfallaufklärung überzeugt ist, dass der Unfall unter Ausschluss anderer Möglichkeiten auf eines von mehreren bestimmten schuldhaften Verhaltensweisen zurückzuführen ist.
Bei mehreren in Betracht kommenden schuldhaften Ursachen ist die Strafzumessung anhand derjenigen Verhaltensweise vorzunehmen, die dem Angeklagten das günstigere Ergebnis rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Karl ██ aus ████, dort geboren, Berthold ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil vom 3. November 1966 den Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger, alkoholbedingter Gefährdung im Straßenverkehr für schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 4. August 1967 das Ersturteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass auf Grund der damaligen Urteilsfeststellungen zwar gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung keine Bedenken bestanden; das Landgericht hatte damals dargelegt, der Unfall sei entweder darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit gefahren sei, die die „kritische“, in der Unfallkurve bei 90 bis 100 km/h liegende Geschwindigkeit überschritten habe, oder darauf, dass er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses mit 0,75 ‰ Alkohol im Blut zur sicheren Führung des Kraftwagens nicht mehr im Stande gewesen sei. Jedoch konnte der Schuldspruch auch wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hatte nämlich nicht ausreichend dargetan, dass die mögliche Unfallursache des Zu-schnell-Fahrens des Angeklagten, der auch sonst zum Überschnellen Fahren neigte, auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen war. Da das Landgericht – insoweit zu Recht – Tateinheit zwischen allen in Betracht kommenden Straftaten angenommen hatte, musste das Ersturteil in vollem Umfang aufgehoben werden. Auch die Feststellungen des Ersturteils sind aufgehoben worden.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, nicht auch wegen Straßenverkehrsgefährdung, zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die erneute Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
I. Die Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Zeugen ███ und [REDACTED] nicht vernommen worden sind. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte den vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zugegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Zeugen Angaben hätten machen können, zu denen der Angeklagte nach entsprechenden Vorhalten aus den Akten nicht im Stande war.
2. Im Urteil ist zwar ein gegen den Angeklagten durchgeführtes und gemäß § 153 StPO eingestelltes Verfahren wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erwähnt; in der Hauptverhandlung sind auch die einschlägigen Akten (10 Ds 253/65 AG Duisburg) „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ und „auszugsweise verlesen“ worden. Das Landgericht hat aber aus diesem Verfahren keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist das Landgericht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten davon ausgegangen, dass er mit einer die „kritische“ Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h nicht erreichenden Geschwindigkeit von „mindestens 70 km/h“ gefahren ist. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den „Schluss, dass er (der Angeklagte) zum Schnellfahren neigt“, allein daraus gezogen, dass er sich selbst als einen „forschen“ Fahrer bezeichnet hat und dass er auch einmal im Herbst 1965 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (UA S. 6 in Verb. m. S. 2 und 5).
3. Auf die übrigen Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen das Zustandekommen der Feststellungen wendet – insbesondere dass das Landgericht keinen Sachverständigen gehört und keine Ortsbesichtigung durchgeführt habe –, wird nachstehend bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.
II. Die Sachrüge
Das nunmehr angefochtene Urteil krankt daran, dass sich das Landgericht nicht unmissverständlich darüber ausgesprochen hat, auf welches fehlerhafte Verhalten des Angeklagten der Unfall zurückzuführen ist.
Das Fehlverhalten des Angeklagten würde klarliegen, wenn sich das Landgericht davon hätte überzeugen können, dass der Angeklagte mit einer zu hohen, das gefahrlose Durchfahren der Kurve nicht mehr ermöglichenden Geschwindigkeit in die Kurve einfuhr. Davon scheint das Landgericht ausgegangen zu sein. Im Rahmen seiner Erwägungen zur Strafzumessung (UA S. 6) spricht es davon, dass der Angeklagte als „forscher“ Fahrer mit einer angesichts seiner „geringfügigen Fahrpraxis … überhöhten Geschwindigkeit“ gefahren sei. Dass der Angeklagte, obwohl die Kurve allgemein ein gefahrloses Durchfahren mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h zuließ, angesichts seiner geringen Fahrpraxis schon bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h zur sicheren Beherrschung seines Fahrzeugs ohne andere Beeinträchtigung seines Fahrvermögens nicht mehr im Stande gewesen wäre, hat das Landgericht aber nicht dargelegt.
Es hätte sich klar darüber aussprechen müssen – wie es das erste Urteil getan hatte –, worauf für den Fall, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs unter der „kritischen“ Geschwindigkeit lag, das Ausbrechen aus der Kurve zurückzuführen ist. Das wird nicht dadurch ersetzt, dass das Landgericht die bloße gedankliche Möglichkeit erwägt (UA S. 6), eine günstigere Beurteilung der Tat des Angeklagten „würde sich nicht ergeben, wenn man davon ausginge, dass der Unfall auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist“. Ob man für den Fall einer an sich nicht unzulässig hohen Geschwindigkeit ohne weiteres davon ausgehen kann und nur davon ausgehen darf, dass das Ausbrechen aus der Fahrbahn auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und nicht auf andere, von dem Angeklagten vielleicht nicht zu vertretende Umstände (etwa Mängel am Fahrzeug, an der Bereifung oder an der Fahrbahn) zurückzuführen ist, hängt zudem von Feststellungen ab, die das Landgericht im Gegensatz zu den aufgehobenen des ersten Urteils nunmehr nicht getroffen hat.
In diesem Zusammenhang erlangen die oben unter I 3 erwähnten Verfahrensrügen Bedeutung. Das Landgericht hat die gesamten für die Schuld- und die Straffrage bedeutenden Tatsachen selbständig festzustellen. Das gilt auch für die Feststellungen über die Beschaffenheit und die Eigenart der hier in Rede stehenden Kurve. Allein auf Grund der Angaben des Angeklagten (seines „Geständnisses“) mögen zwar die Feststellungen über die Beschaffenheit der Fahrbahn in der Kurve, ihre Übersichtlichkeit und gute Beleuchtung und über den geringen zur Unfallzeit herrschenden Verkehr, vielleicht auch über den „Krümmungshalbmesser von 150 m“ der Kurve zu treffen sein. Dagegen wird ein Angeklagter, wenn er es nicht etwa durch Fahrversuche selbst erprobt hat, kaum zuverlässige Angaben darüber machen können, welche die „kritische“ Geschwindigkeit einer Kurve ist. Es liegt nahe, dass diese, soweit es darauf ankommt, durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist. Ob daneben auch eine Ortsbesichtigung durchzuführen ist, hängt davon ab, ob sich der Tatrichter nicht schon durch die Erklärungen des Angeklagten, die Ausführungen des Sachverständigen und gegebenenfalls die Verwertung von Zeugenaussagen und von Skizzen und Lichtbildern einen möglichst erschöpfenden Eindruck vom Unfallhergang verschaffen kann.
Für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung reicht es aus, wenn der Tatrichter trotz der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel zwar nicht die Unfallursache eindeutig aufklären kann, aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall unter Ausschluss anderer Möglichkeiten auf eines von mehreren bestimmten Fehlverhalten – hier z. B. entweder auf überhöhte Geschwindigkeit oder auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit – zurückzuführen ist. Seiner Strafzumessung muss dann der Tatrichter diejenige der nach seiner Überzeugung allein in Betracht kommenden fehler- und schuldhaften Verhaltensweisen zu Grunde legen, die das dem Angeklagten günstigere Ergebnis rechtfertigt.
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