Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit bei Notzuchtversuch (Alkohol)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 580/56
Datum
07.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher versuchter Notzucht verurteilt. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch die Verurteilung im letzten Fall (G_) und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil die Feststellungen zur alkoholbedingten Zurechnungsfähigkeit lückenhaft sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung mit ergänzender Aufklärung des Alkoholverbrauchs und ggf. Sachverständigengutachten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Strafe für einen versuchten Sexualdelikt ist der Tatrichter nicht verpflichtet, die Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe der vollendeten Tat zu senken.

2

Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB kann bereits vorliegen, wenn der Täter zwar die Tragweite seiner Handlung überblickt, infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörung aber das notwendige Hemmungsvermögen nicht mehr besitzt.

3

Einzelne Indizien wie unfallfreies Fahren, erinnerungsfähige Teilmomente oder Zeugenaussagen über den Grad der Trunkenheit begründen für sich allein nicht zuverlässig die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit; es bedarf hinreichender Anhaltspunkte und ggf. sachverständiger Feststellungen.

4

Bleibt die Zurechnungsfähigkeit unklar, hat das Gericht Art und Menge des vor der Tat genossenen Alkohols zu ermitteln, nötigenfalls einen Sachverständigen heranzuziehen und die Möglichkeit der Anwendung von § 330a StGB bzw. der actio libera in causa zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Anstreichergesellen Siegfried ███ aus ████████ ███████████████████████ in ███ Kreis ████ zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Seibert Dr. Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht im Falle G_ verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen drei versuchter Notzuchtverbrechen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte im Jahre 1955 zwei junge Mädchen und im Juni 1956 eine Frau überfallen und versucht, sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, greift das Urteil nur in den beiden letzten Fällen an. Sie kann nur zum Teil Erfolg haben.

1. Soweit der Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht an der 17jährigen Hausgehilfin C_ verurteilt worden ist, wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen: In dieser Hinsicht hat die Revision auch keine Beanstandungen erhoben. Ihre Ausführungen richten sich in diesem Falle nur gegen das Strafmaß. Sie sind jedoch unbegründet.

Wegen dieser Tat hat das Landgericht unter Zubilligung mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe von einem Jahr für schuldangemessen erachtet. Dabei hat es strafmildernd verwertet, daß das Verbrechen nicht vollendet worden ist. Zu einer weiteren Herabsetzung der Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe für eine vollendete Notzucht war der Tatrichter rechtlich nicht gehalten. Ein Ermessensmißbrauch kann in der Bemessung der Versuchsstrafe, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gefunden werden. Gerade in diesem Fall ist der Angeklagte mit besonderer Roheit vorgegangen. Er stieß das Mädchen vom Fahrrad, würgte es, warf es zu Boden und stürzte sich auf sein Opfer, um es zu überwältigen. Als es sich weiter heftig wehrte und laut um Hilfe rief, schlug er ihm mit seinen Fausten ins Gesicht, kratzte und würgte es wiederum, zog es mehrmals mit seinem Oberkörper hoch und stieß es so kräftig zurück, daß der Hinterkopf des Mädchens heftig auf die Erde schlug. Es konnte aber schließlich aufspringen und davonlaufen, als der Angeklagte sich während dieses Ringens einmal umblickte, weil er fürchtete, beobachtet zu werden. Die Mißhandelte erlitt Kratzwunden und Schwellungen im Gesicht und am Kopf. Sie war fast zwei Wochen arbeitsunfähig und litt noch zur Zeit der Urteilsfällung, 10 Monate nach diesem Überfall, ständig an Kopfschmerzen.

Ebenso unbegründet sind die Angriffe des Verteidigers gegen die Ablehnung einer weiteren Strafmilderung wegen der angenommenen verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters infolge übermäßigen Alkoholgenusses (§ 51 Abs. 2 StGB).

Mit Recht hat das Landgericht dem Angeklagten hier zum Vorwurf gemacht, daß er sich den ersten Überfall auf die 14jährige Inge █████, die er in der gleichen Weise mißhandelt und an der Gesundheit geschädigt hat, nicht zur Warnung dienen ließ, sondern wiederum stark gezecht hat. Der Angeklagte wußte, wie er zugegeben hat, daß er durch Alkonolgenuß stets stark erregt werde. Seit der ersten Straftat waren zudem kaum 2 Monate vergangen. Wenn er auch in dieser Zeit, wie er jetzt behauptet, nach Alkoholgenuß nicht wieder in eine gleich starke geschlechtliche Erregung geraten sein sollte, so mußte er den früheren Vorfall gleichwohl zum Anlaß nehmen, sich bei dem Genuß geistiger Getränke die größte Zurückhaltung aufzuerlegen, um nicht wieder strafällig zu werden. Der selbstverschuldete Rausch hätte sogar strafschärfend berücksichtigt werden können (BGH VRS 5, 283).

2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung des letzten Notzuchtversuchs an Frau G_).

Vor dieser Tat hatte der Angeklagte Richtfest gefeiert und erheblich dem Alkohol zugesprochen. Er wollte deshalb zuerst nicht mit seinem Moped heimfahren, sondern bei seinem Meister übernachten. Dieser hielt ihn aber noch für fahrtüchtig und ließ ihn nach Hause fahren. Der Überfall auf Frau ███ schlug fehl, weil der Angeklagte, als er sie von ihrem Fahrrad zu sich herüberriß, selbst zu Fall kam und die Überfallene sich dadurch befreien konnte. Als sich auf ihre Hilferufe ein Fenster eines in der Nähe liegenden Hauses öffnete und jemand fragte, was denn geschehen sei, ergriff der Angeklagte auf seinem Moped die Flucht. Er kehrte noch in derselben Nacht in einer Gastwirtschaft ein, in der er ohne Schuhe ankam. Einen Schuh hatte er bei seinem Sturz am Tatort verloren, den andern ließ er draußen bei seinem Fahrzeug zurück. Hierdurch konnte er als Täter ermittelt werden.

Der Angeklagte hat sich darauf berufen, er sei so betrunken gewesen, daß er nicht wisse, was er getan habe. Das Landgericht glaubt dagegen, aus seiner Fahrweise nach der Tat, die trotz der hastigen Flucht weder zu seinem Sturz noch zu einem Unfall geführt habe, aus seinem Erinnerungsvermögen und auf Grund der Bekundungen seines Meisters, der ihn noch für fahrtüchtig hielt, auf eine wenigstens verminderte Zurechnungsfähigkeit schließen zu können. Seine Darlegungen lassen aber nicht mit Sicherheit erkennen, ob es den Begriff der Zurechnungsfähigkeit richtig angewandt hat. Während der Tatrichter zunächst den gesetzlichen Ausdruck „Bewußtseinsstörung“ gebraucht, führt er an anderer Stelle aus, der Angeklagte könne nicht „sinnlos betrunken“ gewesen sein, weil er sich noch daran erinnere, daß er seinen zweiten Schuh ausgezogen und bei seinem Moped gelassen hat, als er nach dem Überfall die Gastwirtschaft „Zum Brunnen“ aufsuchte. Abschließend hebt die Strafkammer zwar hervor, sie halte es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Tat in Volltrunkenheit ausgeführt habe, fügt aber hinzu, dieser Feststellung ständen im Falle ███ auch nicht die Bekundungen der Zeugen Gr_ und █████████████████ entgegen, die nur bekundeten, daß der Angeklagte anderthalb Stunden nach der Tat stark betrunken, aber nicht so betrunken war, „daß er nicht mehr wußte, was er tat“.

Eine „sinnlose“ Trunkenheit, bei der der Angeklagte „nicht mehr wußte, was er tat“, also nicht mehr überlegt und zweckgerichtet handeln konnte, ist nicht erforderlich, um seine Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB auszuschließen; bei ihr würde sogar die natürliche Handlungsfähigkeit entfallen, die im § 51 StGB vorausgesetzt wird. Nach dieser Bestimmung ist schon derjenige zurechnungsunfähig, der noch die Tragweite seiner Handlung überschaut, aber infolge seines Rausches nicht mehr über das notwendige Hemmungsvermögen verfügt, um seiner Einsicht gemäß zu handeln. Dieses kann selbst bei einem planmäßig und überlegt vorgehenden Täter fehlen (BGHSt 1, 384; GA 1955, 269 ff). Auch „inselartige Erinnerungen“ kommen gerade beim Alkoholrausch nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft häufig vor. Sie schließen daher ebenfalls nicht aus, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat eine das Einsichts- und besonders das Hemmungsvermögen beseitigende Bewußtseinsstörung vorlag (vgl. BGH MDR 1953, 596; GA a.a.O.).

Weder der Umstand, daß der Angeklagte mit seinem Moped nach dem Überfall noch eine größere Strecke unfallfrei fahren konnte, noch seine Erinnerung an das überdies besonders einprägsame Ereignis des Verlustes eines Schuhes und das Zurücklassen des anderen vor der späteren Einkehr in einer Gastwirtschaft ist hiernach geeignet, die strafrechtliche Verantwortungsfähigkeit des Angeklagten zu begründen. Ebensowenig kommt der Bekundung von Zeugen über den Grad der Trunkenheit des Täters für sich allein entscheidende Bedeutung zu (BGH GA a.a.O.). Wenn der Malermeister L_ den Angeklagten trotz seines erheblichen Alkoholgenusses noch als fahrtüchtig ansah, so kann hieraus kein zuverlässiger Schluß auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten gezogen werden, zumal zwei andere Zeugen ihn für stark betrunken hielten. Das Landgericht durfte auch bei der Würdigung dieser Aussagen angesichts der besonderen Sachlage nicht ohne Anhaltspunkte zuungunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er während der anderthalb Stunden bis zu seinem Eintreffen in der Gastwirtschaft „Zum Brunnen“ noch weitere Gaststätten aufgesucht haben könne.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Falle G_).

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, um zuverlässige Unterlagen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu gewinnen, nach Möglichkeit Art und Menge des vor der Tat genossenen Alkohols durch Vernehmung weiterer Teilnehmer des Richtfestes ermitteln und sodann nötigfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen seinen Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tatausführung bestimmen müssen. Sollte es nicht zu einer eindeutigen Feststellung darüber gelangen, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig war, so käme die Anwendung des § 330a StGB als Auffangtatbestand in Betracht (Beschluß des Großen Strafsenats vom 15. Oktober 1956 BGHSt 9, 390 = NJW 1957, 71 Nr. 16), sofern hier nicht ein verantwortliches Ingangsetzen des Geschehensablaufs vor dem Eintritt des Rauschzustands, sog. actio libera in causa, vorliegen sollte. Die Voraussetzungen dafür waren schon dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer, der seine Neigung zu Notzuchtverbrechen unter Alkoholbeeinflussung aus den beiden Vorfällen von Oktober und Dezember 1955 kannte, in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Rausch versetzte, den bedingten Vorsatz hatte, in diesem Zustand eine bestimmte Straftat zu begehen, die er dann im Vollrausch ausführte (BGH in LM Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB).

Bei der Strafzumessung wird das Landgericht allerdings zu beachten haben, daß der Täter im Gegensatz zu der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Strafzumessungserwägung gegenüber der Frau ██ nicht mit der gleichen Roheit vorgegangen ist wie in den früheren Fällen.

Justizangestellter C_RotbergLang-Hinrichsen
SeibertKrummeHoepner